Urlaub wird nach Austreten nicht ausgezahlt

10. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Anni Lopa
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub wird nach Austreten nicht ausgezahlt

Hallo ihr Lieben,

ich bin nun nach 4 Monaten Einsatz (ab November 2018) zu Ende Februar wegen Übernahme aus einer Zeitarbeitsfirma ausgeschieden. Ich hatte leider jeden Monat das Problem, dass mir nicht gerade wenig Geld einfach nicht abgerechnet wurde und jeden Monat musste ich meinem Geld hinterher laufen. Jedes Mal kamen andere Ausreden.

Zusätzlich wurden mir nun selbst mit der Nachberechnung für Februar 2019 meine Urlaubstage nicht ausgezahlt (2 Tage noch aus 2018 und 4 aus 2019 / 24 Tage standen mir für ein Kalenderjahr zu). Ich war nicht in der Lage diese zu nehmen, da das Arbeitsaufkommen in der Firma, in der ich eingesetzt wurde, dies leider nicht zugelassen hat.

Nun wird behauptet mir würde die Auszahlung nicht zustehen.
Dies habe ich zurückgewiesen und widerlegt, gestützt auf das BUrlG, den IGZ Tarifvertrag und den zwischen der ZA und mir geschlossenen Arbeitsvertrag (hier gibt es keinerlei Sonderregelungen o.Ä.). Ich habe 1 Woche Frist gesetzt mir das fehlende Geld nachzuberechnen und auszuzahlen. Diese Frist ist nun heute verstrichen und ich habe bisher weder eine Antwort bekommen, noch mein Geld.

Was kann ich tun? Würde ich vor dem Arbeitsgericht gewinnen? Sprich: müsste ich selbst die Kosten für den Anwalt etc. tragen oder mein Ex-Arbeitgeber?

Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung.

Ich freue mich auf kompetente Antworten.

Viele Grüße

Annika

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Einen RA benötigst du nicht.
Auf zum Arbeitsgericht und Antrag stellen. Ein Rechtspfleger hilft dir dabei.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Am besten bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts anrufen und fragen, was man mitbringen soll für eine Lohnklage.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Anni Lopa):
Sprich: müsste ich selbst die Kosten für den Anwalt etc. tragen oder mein Ex-Arbeitgeber?


Ja, die Kosten Ihres Rechtsanwaltes müssten Sie selbst im Falle des Obsiegens im ersten Rechtszug zahlen.

Insoweit ist zu empfehlen, so zu verfahren, wie es von blaubär und altona bereits vorgeschlagen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Anni Lopa):
Zusätzlich wurden mir nun selbst mit der Nachberechnung für Februar 2019 meine Urlaubstage nicht ausgezahlt (2 Tage noch aus 2018 und 4 aus 2019 / 24 Tage standen mir für ein Kalenderjahr zu).


"Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz."


https://www.ig-zeitarbeit.de/sites/default/files/redaktion/microsites/2018/2017-02-01_igz-dgb-tarifwerk_2017-2019_doppelseiten.PDF

Bei einer vorausgesetzten 5-Tage-Woche vermag ich allerdings keinen Anspruch auf Abgeltung von 8 Urlaubstagen erkennen, sondern gerundet auf lediglich 7 Urlaubstagen (20 / 12 * 4).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anni Lopa
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
"Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz."


https://www.ig-zeitarbeit.de/sites/default/files/redaktion/microsites/2018/2017-02-01_igz-dgb-tarifwerk_2017-2019_doppelseiten.PDF

Bei einer vorausgesetzten 5-Tage-Woche vermag ich allerdings keinen Anspruch auf Abgeltung von 8 Urlaubstagen erkennen, sondern gerundet auf lediglich 7 Urlaubstagen (20 / 12 * 4).




https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html

§3 Abs. 1 BUrlG : Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

Zusätzlich §5 Abs. 1 BUrlG .

IGZ Tarifvertrag §6 Abs. 6.2.1.: [...] im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen [...]

Das sind dann nach meiner Rechnung 2 Tage pro Monat. 2 war ich gezwungen im Dezember zu nehmen, da der Betrieb geschlossen hatte, bleiben 6 (2 für 2018 und 4 für 2019).

-- Editiert von Anni Lopa am 10.04.2019 12:31

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#6
 Von 
Anni Lopa
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von Anni Lopa):
Sprich: müsste ich selbst die Kosten für den Anwalt etc. tragen oder mein Ex-Arbeitgeber?


Ja, die Kosten Ihres Rechtsanwaltes müssten Sie selbst im Falle des Obsiegens im ersten Rechtszug zahlen.

Insoweit ist zu empfehlen, so zu verfahren, wie es von blaubär und altona bereits vorgeschlagen wurde.
Zitat:



Ok danke, ich werde da mal anrufen. :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Anni Lopa):
§3 Abs. 1 BUrlG : Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.


Das gilt bei einer 6-Tage-Woche, bei einer 5-Tage-Woche besteht Anspruch auf 20 Werktage.

Zitat (von Anni Lopa):
IGZ Tarifvertrag §6 Abs. 6.2.1.: [...] im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen [...]


Weiterhin steht dort, wie bereits zitiert:

"Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz."


Zitat (von Anni Lopa):
Das sind dann nach meiner Rechnung 2 Tage pro Monat. 2 war ich gezwungen im Dezember zu nehmen, da der Betrieb geschlossen hatte, bleiben 6 (2 für 2018 und 4 für 2019).


Nein, das ist aus den genannten Gründen bedauerlicherweise nicht richtig.

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#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Der Vollständigkeit halber sei noch auf die zweistufige Ausschlussfrist des vorerwähnten Tarifvertrages wie folgt hingewiesen:

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht
werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren
Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen."


https://www.ig-zeitarbeit.de/sites/default/files/redaktion/microsites/2018/2017-02-01_igz-dgb-tarifwerk_2017-2019_doppelseiten.PDF

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 10.04.2019 12:56

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#9
 Von 
Anni Lopa
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja gut, ich habe ja mehrfach schriftlich darauf hingewiesen und um Auszahlung gebeten.
Und dass zuletzt nichtmal mehr eine Antwort kommt. Nichtmal sowas wie "wir prüfen das", finde ich eine absolute Frechheit. Gerade auch in Anbetracht dessen, dass ich bei jeder Lohnzahlung zu wenig bekommen habe und jedes mal hinterher rennen musste. Dann war es ein neuer Mitarbeiter, der es nicht richtig bearbeitet hätte, dann war es ein Software Update (wo aber alle anderen ihr Geld bekommen haben, nur ich nicht) etc. pp.

Ich weiß einfach nicht was diese Unverschämtheit soll.
Wieviel die sich wohl schon eingestrichen haben, weil nun leider nicht jeder Mensch seine Abrechnungen prüft...

Und ob jetzt 20 oder 24 per anno; Fakt ist, dass sie mir 1/12 des Anspruchs pro Monat auszahlen müssen oder nicht? (natürlich abzgl. dem genommenen...)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Das mit der Ausschlussfrist wurde verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anni Lopa
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ich verstehe die Ausschlussfrist so:

ich habe mir jeden Monat (gehen wir jetzt von 24 Tagen aus, das ist einfacher zu rechnen) 2 Tage Urlaub erarbeitet.
Die 2 Tage aus November war ich gezwungen im Dezember zu nehmen.
Somit hatte ich Ende Dezember 2 Tage "gut".
Ende Januar 4 und Ende Februar dann 6 Tage.
Ich war wie gesagt nicht in der Lage diese Tage bis Vertragsende zu nehmen.
Ich bin zu Ende Februar ausgeschieden.
Die Abrechnung für Februar, die dann zum 17.03. ankam (das Geld zum 15.03.), war völlig falsch. Es fehlten gearbeitete Stunden, das Zeitkonto wurde nicht ausbezahlt und kein einziger Urlaubstag.
Dieses habe ich alles schriftlich bemängelt.
Die Korrektur kam, es fehlte immer noch der Urlaub, auch dieses habe ich schriftlich bemängelt.

Das ist alles innerhalb 3 Monaten passiert (wir haben ja erst April). Also greift die Ausschlussfrist doch nicht oder wie soll ich dieses Paragraphendeutsch verstehen?

Wenn ich es falsch verstehe, bitte ich um Aufklärung in normal verständlichem Deutsch. :D

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Jetzt ist noch alles gut, ich würde jedoch noch diesen Monat zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen und Klage erheben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Was übrigens keinen Kostenvorschuß kostet, d. h., Unterlagen müssen Sie mitbringen, Geld nicht. Und die Arbeitsgerichte sind schnell - wenn Sie das morgen machen, dürfte im Mai schon der Gütetermin stattfinden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#14
 Von 
Anni Lopa
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Jetzt ist noch alles gut, ich würde jedoch noch diesen Monat zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen und Klage erheben.


Alles klar, dann hab ich es wohl verstanden. :) Ich werde direkt morgen Vormittag mal rüber fahren. Ich arbeite 15 Min weit weg vom Gericht. "Offene Sprechstunde" (nenne ich es mal) ist leider nur bis 12:00.



Zitat (von muemmel):
Was übrigens keinen Kostenvorschuß kostet, d. h., Unterlagen müssen Sie mitbringen, Geld nicht. Und die Arbeitsgerichte sind schnell - wenn Sie das morgen machen, dürfte im Mai schon der Gütetermin stattfinden.


Ich werde einfach alles mitbringen, das ich schriftlich vorweisen kann. Mails, Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag usw.


Vielen Dank für die Antworten. Ich bin gespannt was dabei rum kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anni Lopa
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ach eins noch:

brauche ich eine Bescheinigung / Bestätigung von dem Unternehmen, in dem ich eingesetzt war/bin, dass es nicht machbar war den Urlaub zu nehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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