Urlaub zum neuen Arbeitgeber mitnehmen

27. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1549 Beiträge, 263x hilfreich)
Urlaub zum neuen Arbeitgeber mitnehmen

Hallo,

Wer darf entscheiden, wie bei einem Arbeitgeberwechsel mit dem Urlaubsanspruch zu verfahren ist?

Nehmen wir an, der AN wechselt zum 01.04. Die Stelle. Anteiliger Urlaubsanspruch bis dahin 6 Tage.
Beim bisherigen AG wurde bis dahin noch kein Urlaub genommen und der AN hätte es am liebsten, wenn er den Urlaub zum neuen AG mitnehmen könnte. Aber hat er denn das Recht, dem alten AG zu sagen: ich möchte weder den Urkaub nehmen noch ihn ausbezahlt haben. Sondern ich hätte gerne eine Urlaubsbescheinigung für den neuen Arbeitgeber.
Oder kann vielmehr der alte AG bestimmen, dass der Urlaub entweder noch zu nehmen ist oder auszubezahlen ist?

Und nehmen wir an, der alte AG stimmt zu, dass er weder den Urlaub gewährt noch ihn ausbezahlt, sondern eine Urlaubsbescheinigung ausstellt. Hat der neue AG diesen Urlaub zu gewähren oder kann er da widersprechen (weil er ja dann Urlaub gewähren müsste, der gar nicht bei ihm erwirtschaftet wurde)?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19059 Beiträge, 6973x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1549 Beiträge, 263x hilfreich)

Danke, den Artikel kannte ich schon.
Und er geht im Wesentlichen auf genau die umgekehrte Situation ein: wenn der Urlaub beim alten Arbeitgeber bereits genommen ist, oder abgegolten wurde, muss der neue Arbeitgeber ihn natürlich nicht noch mal zusätzlich geben.

Der Artikel beschreibt aber nicht, wie zu verfahren ist wenn man eben noch alten Urlaub zum neuen Arbeitgeber mitnimmt.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7012 Beiträge, 3931x hilfreich)

In Bezug auf das bisherige Arbeitsverhältnis ist § 7 Abs. 4 BUrlG eindeutig. Wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub offen ist, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte, dann ist er abzugelten. Der Abgeltungsanspruch entsteht automatisch durch das Gesetz. Irgendwelche Wahlrechte des AN sind da nicht vorgesehen.

Mitnehmen zum neuen AG wird man den Urlaub daher nicht können.

Außerdem wäre zudem zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch beim neuen AG erst nach 6 monatigem Beschäftigungsverhältnis der volle Urlaubsanspruch entsteht. D.h. bei einem Arbeitsbeginn am 01.04. erst zum 01.10. Zudem kann man für übergesetzlichen Urlaub als AG in den Arbeitsvertrag durchaus wirksame Klauseln aufnehmen, dass bei unterjährigem Ein- und Austritt nur anteiliger Urlaub gewährt wird, so lange der gesetzliche Mindesturlaub erreicht wird. Wenn man jetzt mal ein Rechenbeispiel mit 30 Urlaubstagen im Jahr bei einer 5-Tage-Woche und einer wirksamen Teilurlaubsklausel startet, dann würde sich im neuen Arbeitsverhältnis ab dem 01.04. fürs laufende Kalenderjahr, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende besteht, ein Teilurlaubsanspruch von 22,5 Tagen ergeben.

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