Vor dem Arbeitsgericht sind sich der Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) begegnet, weil der AN nach einer Kündigung zum 30.04.23 auf Urlaubsabgeltung und die Zahlung seiner Überstunden geklagt hatte.
Streitwert insg. 1400 Euro (1150 Euro für Urlaub + 250 für Überstunden).
Der AG möchte das die Klage abgewiesen wird. Urlaub wäre bereits genommen worden und es gäbe keine Überstunden.
AN erscheint ohne Anwalt vor Gericht.
AG mit Anwalt.
Die Richterin plädiert auf einen Vergleich und nach einer Unterbrechung lässt sich der AG auf den Vorschlag der Richterin ein und bietet 700 Euro an. AN akzeptiert dies nicht und erklärt, dass mindestens die Urlaubstage zu vergüten seinen.
Der Anwalt des AG erklärt dem AN, dass er aber wissen müsse, dass er dann jede einzelne Überstunde und deren Anordnung, als auch die Sache mit den Urlaubstagen stichhaltig beweisen müsse, worauf die Richterin dem Anwalt erklärt, dass die Beweislast eher bei dem AG liegt und er so etwas unterlassen möge.
Richterin bittet nochmal um eine Einigung und der AN bietet als letzten Vorschlag 1100 Euro (Urlaubsabgeltung wären 1150 gewesen) an und die Gegenseite stimmt zu.
Die Richterin fasst nochmal zusammen, was im Vergleich vereinbart wird. Hier lässt der Anwalt des AG noch hinzufügen, dass dadurch keine weiteren Klagen und Zahlungen, was das Arbeitsverhältnis angeht möglich sind und dass die Urlaubstage in Natura abgegolten sind. Die Richterin liest vor und lässt sich dies von beiden Seiten bestätigen.
Nun meine Frage: Was könnte der Grund sein, warum der Anwalt den Punkt mit „..in Natura" aufnehmen lassen? (Wortlaut im Vergleich : Es besteht Einigkeit zwischen beiden Parteien, dass der Kläger seinen Urlaub im Übrigen bereits vollständig in natura genommen hatte und dass das Arbeitsverhältnis im Übrigen bereits vollständig und ordnungsgemäß abgerechnet wurde.)
Hat der AN durch diesen Punkt im Vergleich einen Nachteil?
Wie wirkt sich dies auf die Zahlung der 1100 Euro Brutto aus?
Urlaubsabgeltung - Vergleich - Formulierung in Natura
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



ZitatWas könnte der Grund sein, warum der Anwalt den Punkt mit „..in Natura" aufnehmen lassen? :
A) weil es so war
B) weil er seinem Mandanten einen Vorteil verschaffen wollte
ZitatWie wirkt sich dies auf die Zahlung der 1100 Euro Brutto aus? :
Urlaubsabgeltung gibt es nur für nicht genommenen Urlaub. Da es hier keinen nicht genommenen Urlaub mehr gibt, wird auch die Urlaubsabgeltung entfallen.
ZitatUrlaubsabgeltung gibt es nur für nicht genommenen Urlaub. Da es hier keinen nicht genommenen Urlaub mehr gibt, wird auch die Urlaubsabgeltung entfallen. :
Aber im selben Vergleich steht ja weiter oben, dass der AG 1100 brutto an den AN zahlt. Er zahlt ja
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Du bekommst eine Abfindung von 1100 Euro, sozusagen losgelöst von jeglicher Urlaubs- und Überstundenfrage. Diese Formulierung 'in natura' ist eigentlich vollkommen überflüssig - entweder ist Urlaub 'genommen' worden oder er steht noch zu.
Ansonsten hätte ich gedacht, dass es mühelos nachzuweisen sein sollte, wie viel Urlaub genommen worden ist und wie viel Tage U-Anspruch noch vorhanden sind.
ZitatAber im selben Vergleich steht ja weiter oben, dass der AG 1100 brutto an den AN zahlt. :
Da wäre mal der Wortlaut relevant, am besten vom gesamten Vergleich
-- Editiert von User am 27. Juli 2023 22:32
ZitatDa wäre mal der Wortlaut relevant, am besten vom gesamten Vergleich :
VERGLEICH
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Urlaubsabgeltung einen Gesamtbetrag in Höhe von 1100 Euro Brutto.
2.Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Kläger seinen Urlaub im Übrigen bereits vollständig in natura genommen hatte und dass Arbeitsverhältnis im Übrigen bereits vollständig und ordnungsgemäß abgerechnet wurde.
3. Damit sind sämtliche wechselseitige finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. ob bekannt oder unbekannt, erledigt.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Vorgespielt und genehmigt
Das entscheidende ist hier „im Übrigen". Der Anwalt möchte sich absichern und lässt daher klarstellend aufnehmen, dass neben dem Urlaub der abgegolten wird, etwaiger übriger(weiterer) Urlaub als genommen angesehen wird. Anderenfalls könnte es passieren, dass der AN nach dem Vergleich noch weitere Urlaubstage findet und geltend macht. Das ist zwar unwahrscheinlich, weil dann auch noch die große Erledigungsklausel kommt, aber trotzdem: mit dem „in natura" ist das Thema „Urlaub" vollständig erschlagen.
Das entscheidende ist hier „im Übrigen". Der Anwalt möchte sich absichern und lässt daher klarstellend aufnehmen, dass neben dem Urlaub der abgegolten wird, etwaiger übriger(weiterer) Urlaub als genommen angesehen wird. Anderenfalls könnte es passieren, dass der AN nach dem Vergleich noch weitere Urlaubstage findet und geltend macht. Das ist zwar unwahrscheinlich, weil dann auch noch die große Erledigungsklausel kommt, aber trotzdem: mit dem „in natura" ist das Thema „Urlaub" vollständig erschlagen.
Richtig. Du hast den dir zustehenden Urlaub bereits *genommen/Urlaub gemacht*. Keine weiteren Tage wären noch abzugelten.Zitatdass der Kläger seinen Urlaub im Übrigen bereits vollständig in natura genommen hatte :
Du kriegst 1.100,- brutto statt geforderter 1.150,-. Überstunden fallen hinten runter.
Gar nicht. Der Vergleich ist das letzte Wort.ZitatWie wirkt sich dies auf die Zahlung der 1100 Euro Brutto aus? :
Der Staat trägt die Kosten des Verfahrens.
Der AG zahlt seinen Anwalt.
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