Urlaubsabgeltung einfordern mit Fristen - Eigenkündigung

9. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.12.2023 12:34:34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsabgeltung einfordern mit Fristen - Eigenkündigung

Hallo,
ich bin seit 31.03.2022 durchgehend krankgeschrieben. Nach Ende der Krankengeldzahlung (Aussteuerung) habe ich einen Antrag auf ALG1 im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung gestellt. Aus gesundheitlichen habe ich zum 30.09.2023 mein Arbeitsverhältnis nach über 6 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt.
Ich stehe kurz vor der Rente.
Urlaubsabgeltung:
Laut Arbeitsvertrag habe ich 30 Tage Urlaub jährlich, bei einer 5 Tage –Woche.
Kein Tarifvertrag! Mein Arbeitsvertrag enthält nachfolgend Passus: Bei Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgt eine Urlaubsvergütung nur für zum Beendigungszeitpunkt nicht genommene und nicht verfallene Ansprüche auf gesetzlichen Mindesturlaub.
Im Jahr 2022 hatte ich bereits 13 Tage Urlaub genommen, sodass mir unter Berücksichtigung der Mindesturlaubsregelung noch 7 Tage Urlaub verbleiben.
Für dieses Jahr steht mir somit noch der gesamte Jahresurlaub von 20 Tagen Mindesturlaub zu (Kündigung 2. Jahreshälfte).
In meinem Kündigungsschreiben habe ich bereits auf die Auszahlung von 27 Tagen hingewiesen.
Nun zur Frage: Sollte mein Arbeitgeber bis zum 30.09.2023 nicht auf meine Forderung eingehen, sollte ich mit einer Mahnung bzw. Fristsetzung bereits im Vorfeld (14 Tage vorher) vorbeugen, damit eine Schadensersatzklage gesichert ist? Wie sieht es möglicherweise auch mit Verjährungsfristen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Ausscheiden aus?
Vielen Dank für eure Mithilfe!!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35928 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von klawitter19):
Für dieses Jahr steht mir somit noch der gesamte Jahresurlaub von 20 Tagen Mindesturlaub zu (Kündigung 2. Jahreshälfte).
Da wäre ich mir nicht so sicher. Ist dir die 15-Monate-Regelung bekannt?
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-verfaellt-der-urlaub-bei-dauerhafter-arbeitsunfaehigkeit_76_520248.html
Zitat (von klawitter19):
Wie sieht es möglicherweise auch mit Verjährungsfristen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Ausscheiden aus?
Wenn es keine AV-Regelung gibt, gilt wohl das BGB.
Zitat (von klawitter19):
damit eine Schadensersatzklage gesichert ist?
Verstehe ich nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18529 Beiträge, 6780x hilfreich)

Zitat (von klawitter19):
zum 30.09.2023 mein Arbeitsverhältnis ... gekündigt.

Bis Ende September ist ja noch Zeit - und dein AG mit nichts in Verzug. Wozu also so vorzeitig Lärm machen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.12.2023 12:34:34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da wäre ich mir nicht so sicher. Ist dir die 15-Monate-Regelung bekannt?
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-verfaellt-der-urlaub-bei-dauerhafter-arbeitsunfaehigkeit_76_520248.html


Das hieße der Anspruch wäre verfallen? Oha.. Und die 7 Tage aus 2022 ebenfalls?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18529 Beiträge, 6780x hilfreich)

... nur keine Panik - so schnell verfällt Urlaub nun doch nicht.
Warte erst einmal ab, was zum üblichen Zeitpunkt der Gehaltsabrechnungen tatsächlich passiert, und wenn es da an etwas fehlt, hast du Zeit genug, aktiv zu werden.

0x Hilfreiche Antwort

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