Es geht um meine Urlaubsabgeltung des ehemaligen Arbeitgebers. Ich war bereits beim Arbeitsgericht und habe nun Antwort erhalten. Mein Arbeitgeber ist bereit meinen vollen Jahresurlaub abzugelten, allerdings den vertraglich Jahresurlaub nur bis zu meinem Ausscheiden am 31.08.11, darüber hinaus lediglich den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ist dem so oder habe ich den kompletten Anspruch auf meinen vertraglich vereinbarten Jahresurlaub? In einem älteren Beitrag stand:
1. Ich gehe davon aus, dass Sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens schon länger als 6 Monate im Arbeitsverhältnis sind. Dann steht Ihnen der volle gesetzliche Jahresurlaub von 24 Werktagen = 4 Wochen zu. Ob Ihnen auch Ihr voller arbeitsvertraglicher Anspruch von 28 Arbeitstagen zusteht, oder ob der Arbeitgeber beim Ausscheiden den vertraglichen Anspruch anteilig kürzen kann (aber nicht unter den vollen gesetzlichen Mindestanspruch von 4 Wochen) kann ohne konkrete Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages nicht gesagt werden - beides ist möglich.
Der dort geschilderte Fall trifft genauestens auf mich zu. In meinem Arbeitsvertrag
gibt es keine explizite Regelung darüber. Lediglich der Urlaubanspruch ist auf 28 Tage geregelt. Da ich bis morgen antworten muss, wäre ich sehr dankbar für eine rasche Antwort.
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Urlaubsabgeltung nach Kündigung 2.Jahreshälfte
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
also -auf deutsch gesagt -
der AG will dir 24 tage mindesturlaub abgelten
von den restlichen 4 tagen, die dir laut vertrag noch zustehen sollen, will er dir 8/12 bezahlen, also 2,66, also aufgerundet 3 tage,
wären somit 27 tage, die er abgelten will ?
oder will er dir 8/12 deines gesamturlaubsanspruchs abgelten
(18,66, aufgerundet 19 tage) und das ganze auf 24 tage aufstocken (gesetzlicher mindesturlaub)
wären somit 24 tage, die er abgelten will ?
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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
quote:
Ich war bereits beim Arbeitsgericht und habe nun Antwort erhalten.
Wie befragt man ein Arbeitsgericht? Haben Sie bereits Klage eingereicht?
quote:
oder habe ich den kompletten Anspruch auf meinen vertraglich vereinbarten Jahresurlaub? ...
In meinem Arbeitsvertrag gibt es keine explizite Regelung darüber. Lediglich der Urlaubanspruch ist auf 28 Tage geregelt.
Wenn keine wirksame 12telung beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vertraglich vereinbart wurde und auch kein Tairfvertrag Anwendung fand, dann haben Sie m.E. Anspruch auf den vollen vertraglichen Urlaub.
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@1000kleinesachen: Ja ich habe bereits Klage eingereicht. Nur darauf hin wurde erst überhaupt reagiert. Und nein es wurde keine 12telung vereinbart. Lediglich der Satz "Es gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes" steht neben meinen 28 Tagen im Vertrag.
Aber das war doch schonmal eine Aussage, ich habe also Anspruch auf den vollen VERTRAGLICHEN Jahressurlaub und nicht ab 01.09. lediglich den gesetzlichen Anspruch.
Was heißt m.E.?
@jennerwein: 8 tage habe ich schon genommen. er will also anstatt noch ausstehender 20 Tage, mir nur 17 anrechnen.
Er schreibt: "Gesetzlich sind wir dazu verpflichtet, Ihren Urlaubsanspruch bis zum Ende des Jahres abzugelten. Für den anteiligen Urlaub ab 01.09.11 haben Sie jedoch lediglich den gesetzlichen Anspruch. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: 9 Tage bis 31.08.11 und 8 Tage bis zum 31.12.11. Antwortfrist bis morgen.....
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m.E. = meines Erachtens
"Ja ich habe bereits Klage eingereicht. Nur darauf hin wurde erst überhaupt reagiert. Und nein es wurde keine 12telung vereinbart. "
Und die läuft noch oder wie kommt der AG jetzt auf die Idee Angebote mit Fristsetzung machen zu dürfen? Gab es bereits den Gütetermin?
""Gesetzlich sind wir dazu verpflichtet, Ihren Urlaubsanspruch bis zum Ende des Jahres abzugelten. Für den anteiligen Urlaub ab 01.09.11 haben Sie jedoch lediglich den gesetzlichen Anspruch. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: 9 Tage bis 31.08.11 und 8 Tage bis zum 31.12.11."
Das ist zwar prinzipiell richtig, aber dann hätte der AG eine wirksame 12telung für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch vertraglich vereinbaren müssen. Da das unterblieben ist, gilt der Grundsatz: beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte wird nicht gezwölftelt. (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 BUrlG
)
Die Rechtslage ist aus meiner Sicht eindeutig. Ob das nun jeder Richter am Arbeitsgericht Hintertupfingen ebenso sieht, weiss ich nicht.
quote:
Und die läuft noch oder wie kommt der AG jetzt auf die Idee Angebote mit Fristsetzung machen zu dürfen? Gab es bereits den Gütetermin?
Ja die Klage läuft noch. Der Gütetermin ist am 14.11.
Im Übrigen beim Arbeitsgericht in Berlin. Sind Sie Anwalt wenn ich fragen darf?
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Soll ich auf die Fristsetzung eingehen?
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Nein, bin ich selbständlichn nicht. Ob Sie auf die Frist des AG eingehen bleibt Ihre Entscheidung. Ich sehe den AG im Augenblick nicht in der Position, Bedingungen stellen zu können.
Man kann auch den Gütetermin abwarten und schauen, wie ein Richter den Sachverhalt sieht.
Ich danke Dir für Deine Antworten!
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