Urlaubsabgeltung nicht gezahlt

17. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
ks-schnecke
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 54x hilfreich)
Urlaubsabgeltung nicht gezahlt

Hallöchen,

eine Bekannte hat fristgerecht zum 1. April ihr Arbeitsverhältnis gekündigt (Wechsel zum neuen AG). Dabei hat sie angeboten, den ihr noch zustehenden Urlaub von 8 Tagen (2 aus 2007, 6 aus 2008) zum Ende (= Ende März) zu nehmen. Dieses wurde ihr nicht gewährt. (Hier ist evtl. darauf hinzuweisen, dass er den Laden dann hätte zu machen müssen, weil sie die einzige Angestellte dort war). Einige Tage vor dem Ende wurde sie mit Magenproblemen krankgeschrieben.

Ihren (nunmehr) Ex-AG hat sie danach mit Frist aufgefordert, ihr den ausstehenden Urlaub zu bestätigen und abzugelten.

Bis heute ist keine Rückmeldung erfolgt, ebensowenig ein Zahlungseingang.

Ich habe irgendwo gelesen, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung voraussetzt, dass man arbeitsfähig ist. Wenn man ihr nun vor der krankschreibung gesagt hat, dass sie den Urlaub nicht kriegt, dann besteht doch trotz der Krankschreibung der Anspruch auf Abgeltung, oder? Denn dann hätte sie, egal ob krank oder gesund, ja eh keinen Urlaub nehmen können.

Und wäre nun nach nochmaliger letzter Fristsetzung das arbeitsgerichtliche Mahnverfahen einzuleiten (wir hoffen, dass die Drohung damit ihn zur Zahlung "ermutigt")? Wie läuft sowas ab? Dass es einen anderen als den normalen Mahnbescheid gibt und der bei Arbeitsgericht einzureichen ist, hab ich mal gelesen und würde ich nochmals recherchieren. Aber für Hinweise bin ich sehr dankbar.

Vielen Dank für konstruktive Antworten!

-- Editiert von ks-schnecke am 17.04.2008 08:40:32

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1 Antwort
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ist die Freundin denn wieder gesund und arbeitsfähig?

Wenn ja, dann kan sie zumindest für 2008 noch Urlaubsabgeltung verlangen. Wenn nein, muss sie nach der bisherigen Rechtsprechung erst wieder gesund werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird als Äquivalent zum Urlaubsanspruch gesehe und da man diesen nur nehmen kann, wenn man gesund ist, soll dies auch Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung sein.

Mit dem Abgeltungsanspruch für 2007 wird es etwas komplizierter. Der Übertragungszeitraum endet nämlich laut BUrlG am 31.03. des Folgejahres. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Gesetzeslage muss mithin der Urlaub bis zu diesem Termin genommen sein, sonst verfällt er ersatzlos. Man könnte hier allenfalls mit Schadenersatzansprüchen wegen Verzug des AG mit der Urlaubsgewährung arbeiten. Bei übertragenen Urlaubsansprüchen muss er nämlich diese gewähren und kann sich eigentlich nicht auf betriebliche Gründe für die Nichtgewährung berufen. Problematisch ist hier nur, dass die Freundin krank wurde und daher selbst bei Gewährung der Urlaub verfallen wäre. Vor diesem Hintergrund könnte es passieren, dass ein Arbeitsgericht für die 2 Tage aus 2007 keine Urlaubsabgeltung bzw. Schadenersatz zubilligt.

Wie gesagt dieses alles unter dem Eindruck der bisherigen Gesetzeslage und Rechtsprechung. Diesbezüglich ist nämlich ein Vorlageverfahren vor dem EuGH anhängig.

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