Hallo,
ich habe den Arbeitgeber gewechselt, nachdem mein alter Arbeitsvertrag ausgelaufen ist. Am Ende hatte ich noch einige Urlaubstage. Schriftlich hatte ich nach Absprache mit meinem Vorgesetzten eine Barabgeltung in der Personalabteilung beantragt. Nach etwa 2-3 Wochen habe ich telefonisch erfahren, dass der Antrag vorliegt und korrekt ist, jedoch auf Grund einer hohen Arbeitsauslastung und Personalmangel wegen Urlaub bzw. Krankheit nicht direkt bearbeitet werden kann. Nun sind 2 Monate vergangen und auf meine letzte Email vor einer Woche wurde nicht geantwortet.
Welche Wartezeiten sind in solchen Fällen zumutbar?
Ich möchte in Kürze schriftlich eine Frist setzen und darauffolgend abmahnen, jedoch muss in der Zahlungsaufforderung ein Betrag aufgeführt sein. Ist eine Frist von 2 Wochen in so einem Fall akzeptabel? Fordert man in so einem Fall die Zahlung des Bruttoarbeitsengelts und führt die Sozialabgaben und Steuern selbst ab oder fordert man das Nettoarbeitsentgelt?
Vielen Dank im Voraus
-- Editier von jabaa123 am 21.10.2016 11:50
Urlaubsabgeltung - zumutbare Wartezeiten und Mahnung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatWelche Wartezeiten sind in solchen Fällen zumutbar? :
Irgendwelche Fristen/Zeiten im den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu finden?
Ansonsten per Einschreiben eine Mahnung zur Auszahlung der vertraglich vereinbarten Urlaubsabgeltung, mit Fristsetzung nach Datum zur Auszahlung und der Ankündigung diese nach ergebnislosem Fristablauf gerichtlich beizutreiben.
Im Arbeitsvertrag steht nichts. Im Tarifvertrag habe ich ebenfalls nichts gefunden. Beim Tarifvertrag handelt es sich um den TV-L.
Bei der Mahnung per Einschreiben müsste ich ja einen Betrag eintragen. Eine Urlaubsabgeltung ist vertraglich nicht festgesetzt. Welcher Betrag ist das dann? Brutto oder Netto? Welche Frist ist in so einem Fall angebracht?
-- Editiert von jabaa123 am 21.10.2016 12:05
Ich habe jetzt gelesen, dass es eine Ausschlussfrist von 6 Monaten nach § 37 TVöD gibt, die wohl für mich gilt. Demnach dürfte mein Anspruch nicht mehr verfallen, da ich ja sofort schriftlich eine Barabgeltung beantrag habe. Verstehe ich das so richtig?
-- Editiert von jabaa123 am 21.10.2016 12:16
Eine weitere Frage ist, ob es etwas ausmacht, dass ich die Abgeltung beantragt habe, bevor das Arbeitsverhältnis beendet war. Ich habe den Antrag mit meinem Vorgesetzten und den Verantwortlichen besprochen und formuliert. Den Antrag habe ich dann am vorletzten Arbeitstag eingereicht.
-- Editiert von jabaa123 am 21.10.2016 12:18
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ZitatBei der Mahnung per Einschreiben müsste ich ja einen Betrag eintragen. :
Muss man hier nicht unbedingt.
Da normalerweise aber immer "brutto" vereinbart ist, sollte man auch "brutto" fordern.
14 Tage sollten angemessen sein.
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