Urlaubsabgeltung - zumutbare Wartezeiten und Mahnung

21. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)
Urlaubsabgeltung - zumutbare Wartezeiten und Mahnung

Hallo,

ich habe den Arbeitgeber gewechselt, nachdem mein alter Arbeitsvertrag ausgelaufen ist. Am Ende hatte ich noch einige Urlaubstage. Schriftlich hatte ich nach Absprache mit meinem Vorgesetzten eine Barabgeltung in der Personalabteilung beantragt. Nach etwa 2-3 Wochen habe ich telefonisch erfahren, dass der Antrag vorliegt und korrekt ist, jedoch auf Grund einer hohen Arbeitsauslastung und Personalmangel wegen Urlaub bzw. Krankheit nicht direkt bearbeitet werden kann. Nun sind 2 Monate vergangen und auf meine letzte Email vor einer Woche wurde nicht geantwortet.

Welche Wartezeiten sind in solchen Fällen zumutbar?

Ich möchte in Kürze schriftlich eine Frist setzen und darauffolgend abmahnen, jedoch muss in der Zahlungsaufforderung ein Betrag aufgeführt sein. Ist eine Frist von 2 Wochen in so einem Fall akzeptabel? Fordert man in so einem Fall die Zahlung des Bruttoarbeitsengelts und führt die Sozialabgaben und Steuern selbst ab oder fordert man das Nettoarbeitsentgelt?

Vielen Dank im Voraus

-- Editier von jabaa123 am 21.10.2016 11:50

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
Welche Wartezeiten sind in solchen Fällen zumutbar?

Irgendwelche Fristen/Zeiten im den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu finden?


Ansonsten per Einschreiben eine Mahnung zur Auszahlung der vertraglich vereinbarten Urlaubsabgeltung, mit Fristsetzung nach Datum zur Auszahlung und der Ankündigung diese nach ergebnislosem Fristablauf gerichtlich beizutreiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jabaa123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Im Arbeitsvertrag steht nichts. Im Tarifvertrag habe ich ebenfalls nichts gefunden. Beim Tarifvertrag handelt es sich um den TV-L.

Bei der Mahnung per Einschreiben müsste ich ja einen Betrag eintragen. Eine Urlaubsabgeltung ist vertraglich nicht festgesetzt. Welcher Betrag ist das dann? Brutto oder Netto? Welche Frist ist in so einem Fall angebracht?

-- Editiert von jabaa123 am 21.10.2016 12:05

Ich habe jetzt gelesen, dass es eine Ausschlussfrist von 6 Monaten nach § 37 TVöD gibt, die wohl für mich gilt. Demnach dürfte mein Anspruch nicht mehr verfallen, da ich ja sofort schriftlich eine Barabgeltung beantrag habe. Verstehe ich das so richtig?

-- Editiert von jabaa123 am 21.10.2016 12:16

Eine weitere Frage ist, ob es etwas ausmacht, dass ich die Abgeltung beantragt habe, bevor das Arbeitsverhältnis beendet war. Ich habe den Antrag mit meinem Vorgesetzten und den Verantwortlichen besprochen und formuliert. Den Antrag habe ich dann am vorletzten Arbeitstag eingereicht.

-- Editiert von jabaa123 am 21.10.2016 12:18

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von jabaa123):
Bei der Mahnung per Einschreiben müsste ich ja einen Betrag eintragen.

Muss man hier nicht unbedingt.
Da normalerweise aber immer "brutto" vereinbart ist, sollte man auch "brutto" fordern.


14 Tage sollten angemessen sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.054 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen