Urlaubsabzug für Krankheitstag?

29. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 202x hilfreich)
Urlaubsabzug für Krankheitstag?

Hallo in die Runde,

darf ein Arbeitgeber theoretisch folgendermaßen verfahren:

In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter steht, dass ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen sei.

Nun kündigt der Arbeitgeber an - und davon steht nichts in den Arbeitsverträgen - dass jedem Arbeitnehmer, der für einen Krankheitstag kein Attest vorlegt, jeweils einen Urlaubstag pro Krankheitstag vom Jahresurlaub abgezogen bekäme. Ist kein Resturlaub mehr vorhanden, würde ein Teilbetrag des Monatsgehalts einbehalten.

Ist das rechtlich überhaupt zulässig?

Zusatzfrage: heißt "ab dem ersten Tag Attest vorlegen", dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag bescheinigen muss, oder dass der "gelbe Schein" schon am ersten Tag der Krankheit beim Arbeitgeber auf dem Tisch liegen muss? Letzteres stelle ich mir schwierig vor, wenn man den normalen Postweg berücksichtigt...

VG,
Lichtgestalt

-- Editiert am 29.08.2009 12:06

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

am anfang steht die krankmeldung. also anruf, email ... so früh als möglich.
dann ist bei euch vertraglich offenbar festgelegt, dass die krankmeldung schon ab dem erstgen tag vorliegen muss. also umgehend zum arzt und au bescheinigen lassen. der dritte punkt ist der weg der au zum ag. wenn man die nicht selbst abliefert oder per boten bringen lässt, ermöglicht der postweg bestenfalls zustellung am folgenden tag.

wenn nun die arbeitsunfähigkeit nicht für den ersten tag bescheinigt wird/ist, gibt es ein problem: dann fehlt der AN - ungeklärte abwesenheit. dieses problem will der ag lösen, indem er dafür urlaub hernimmt. m.e. ist das nicht zulässig - es könnten auch plusstunden sein, oder der AN arbeitet die fehlzeit nach.

-- Editiert am 29.08.2009 14:56

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 202x hilfreich)

Danke soweit.

Rückfragen:

Wie kann der AN die "Fehlzeit" nacharbeiten, wenn er kein Stundenkonto führt (im Vertrag steht z.B. "die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden, Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Kann der AN dann bspw. einfach in den Folgewochen länger arbeiten und den (angeblichen) Fehltag wieder rausholen? Oder kann er sogar auf die regelmäßig geleisteten, unbezahlten Überstunden der Vergangenheit verweisen, die dem AG bekannt sind? Das sind ja auch zumindest inoffizielle Plusstunden und oftmals nicht zu knapp.

Ich hab auch noch nicht richtig verstanden: MUSS die AU-Bescheinigung dem AG am 1. Tag vorliegen oder muss sie nur bereits auf den ersten Tag ausgestellt sein, dieses Datum also in den Zeitraum der AU einschließen?

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#3
 Von 
AndiStifte
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 49x hilfreich)

Die AU muss hier bereits auf den ersten Tag ausgestellt sein und innerhalb von 3 Tagen dem AG vorliegen.
Damit ist gewährleistet, dass man die AU dem AG per Post zustellen kann.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Insbesondere ist hier wohl auch gemeint, dass eine AU-Bescheinigung des Arztes auch bereits dann vorgelegt werden muss, wenn die Krankheit nur bis zu 3 Tage dauert. Das wäre ansonsten aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 5 EntgFG ) nicht erforderlich. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist insbesondere auch bei einer Krankheitsdauer von nur einem Tag erforderlich.

Bei längerer Krankheit muss die AU-Bescheinigung sowieso ab dem ersten Tag ausgestellt werden.

Dass die AU-Bescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit bei AG vorleigen muss, kann aber eigentlich nicht gemeint sein, da das in vielen Fällen praktisch unmöglich ist. Mindestens muss der AG die Postlaufzeit einkalkulieren.

Ich gehe übrigens davon aus, dass der AG die Entgeltfortzahlung bei einem Verstoß gegen diese Pflicht nicht verweigern kann, dies auch nicht einseitig bestimmen kann und eine entsprechende vertragliche Regelung sogar unwirksam wäre.

Vielmehr wäre das korrekte Sanktionsmittel des AG bei einem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflicht zur Vorlage eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag die Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung.

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