Urlaubsanspruch, oder doch nicht?

28. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)
Urlaubsanspruch, oder doch nicht?

Hallo zusammen,

ich habe einen leichten Konflikt mit meinem vorherigen Arbeitgeber.

Ich war vom 01.01.2010 bis 14.06.2010 bei einem AG beschäftigt und wechselte dann zu einem anderen AG ab 15.06.2010.

Da es sich bei diesem Chef um einen hoffnungslosen Choleriker handelte, wechselte ich das Unternehmen ein weiteres mal. Fristgerechte Kündigung zum 18.09.2010.

Ich bekam dann am Ende der Beschäftigung 2 Urlaubstage ausgezahlt. 2 hatte ich bisher genommen.

Jahresurlaub war arbeitsvertraglich auf 24 Tage bei einer 5-Tage-Woche.

Da ich ja 3 Monate im Unternehmen beschäftigt war, würden mir ja 3/12 des Jahresurlaubs, also 6 Tage zustehen. So weit meine Rechnung.

Mein ehem. AG schreibt aber nun:

quote:<hr size=1 noshade>Das BUrlG besagt:

§3 Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, sind 20 Arbeitstage (d.h. in der Probezeit 1,67 Tage/Monat, danach 2,33 Tage/Monat <hr size=1 noshade>


Somit ständen mir nur maximal 5 Urlaubstage zu.
Meines Erachtens sagt der §3 aber nur:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. <hr size=1 noshade>


Woher nehmen die jetzt die 1,67 Tage in der Probezeit und 2,33 nach der Probezeit?

Im AV ist übrigens von einem Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen die Rede, nicht 24 Werktage.

Darüber hinaus greife dann noch §6 BUrlG . Ich sei verpflichtet, eine Bescheinigung über genommen Urlaub meines vorherigen AG vorzulegen. Wenn ich bereits entsprechenden Urlaub erhalten hätte, würde mir gar kein Urlaub mehr zustehen und sie seien nicht verpflichtet, irgendeine Art von Urlaub abzugelten, so lange diese Bescheinigung nicht vorliegt.

Damit kenne ich mich gar nicht aus.
Ich bin dankbar für jede Hilfe....

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8 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

"§3 Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, sind 20 Arbeitstage (d.h. in der Probezeit 1,67 Tage/Monat, danach 2,33 Tage/Monat"

Das ist wirklich eine komische Auslegung des §.
Ich sag mal: Blödsinn.

In §6 steht nun nur, dass der AG eine Bescheinigung ausstellen muss, da steht nicht, dass Urlaub verwehrt werden darf, wenn diese vom Arbeitnehmer nicht vorgelegt wird.

Wäre es denn ein Problem, die Bescheinigung vom ehemaligen AG nachzureichen?


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#2
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

möglichweise, da der ehem. AG insolvent ist.
Verfahren läuft aber noch. Daher könnte es sein, dass ich noch ran komme.

Komische Auslegung? Ich verstehe die Auslegung nicht mal. Was wollen wie mir damit sagen? Wie kommt man von 24 Werktagen im Jahr auf 20 Arbeitstage? Und wieso hat man nach deren Meinung in der Probezeit weniger monatlichen Anspruch, als danach? Schnalle ich nicht....



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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Da ich ja 3 Monate im Unternehmen beschäftigt war, würden mir ja 3/12 des Jahresurlaubs, also 6 Tage zustehen. So weit meine Rechnung.


Die Rechnung ist leider falsch. Das BurlG spricht von VOLLEN Monaten im §5 Teilurlaub, für die man ein Zwölftel des Urlaubsanspruches erwirbt. Dazu kommt, wenn im BurlG von Urlaubsanspruch die Rede ist, dann ist erstmal nur der gesetzliche Anspruch von 24Werktagen bei 6-Tage-Woche (also 4 Wochen) gemeint.
Man kann dies dann ohne genaue Kenntnisse der Formulierung im Arbeitsvertrag oder einem gegebenenfalls angewendeten Tarifvertrag nicht einfach auf die im AV vereinbarten Tage übertragen.

Sie haben bei dem 2.AG deshalb nur für 2 Monate Anspruch erworben. Da komme ich bei einer 5-Tage-Woche auf einen gesetzlichen Anspruch von 3,33Tage - da muss noch nichtmal auf 4 Tage aufgerundet werden.


quote:
Somit ständen mir nur maximal 5 Urlaubstage zu.


Da zieht sich der AG selber über den Tisch. Glück für Sie.


quote:
Im AV ist übrigens von einem Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen die Rede, nicht 24 Werktage.


Ist das die wörtliche Formulierung im AV? Oftmals wird da auch eine Zwölftelung vereinbart.



"§ 5Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;..."

http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html

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#4
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

quote:
quote:
Im AV ist übrigens von einem Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen die Rede, nicht 24 Werktage.

Ist das die wörtliche Formulierung im AV? Oftmals wird da auch eine Zwölftelung vereinbart.



Nein, das ist exakt so geschrieben. Anspruch auf 24 Arbeitstage....

quote:
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer


Genau deswegen verstehe ich Ihre Rechnung nicht.
24 Arbeitstage Urlaub laut AV....
Das Arbeitsverhältnis bestand 3 Monate...15.06. - 18.09.....es sind doch keine vollen Kalendermonate gemeint, oder?
also 3/12 von 24 Arbeitstagen = 6 Arbeitstage....

Oder bin ich jetzt so blöd und kann nicht mehr rechnen? ;)

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

http://www.ihk-ostbrandenburg.de/html/11867-Urlaub :

"Unter „vollem Monat" ist der Beschäftigungsmonat und nicht der Kalendermonat zu verstehen; war also der Arbeitnehmer vom 13. April bis einschließlich 12. Juni beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis 2 volle Monate bestanden. Angefangene Beschäftigungsmonate werden bei der Berechnung des Teilurlaubs nicht berücksichtigt; war also der Arbeitnehmer vom 13. April bis einschließlich 11. Juni beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis lediglich einen vollen Monat bestanden."



-- Editiert am 29.10.2010 09:32

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
"Unter „vollem Monat" ist der Beschäftigungsmonat und nicht der Kalendermonat zu verstehen;


Uuups - Danke für die Korrektur. Da habe ich ja total daneben gelegen. Inhaltlich gefällt mir diese Sichtweise natürlich auch viel besser.


@XxBombermannxX

quote:
Das Arbeitsverhältnis bestand 3 Monate...15.06. - 18.09.....es sind doch keine vollen Kalendermonate gemeint, oder?


Stimmt, es sind im BurlG keine Kalendermonate gemeint. Vergessen Sie daher, was ich oben geschrieben habe.

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#7
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

ok, da bin ich dann schon einmal beruhigt.

Wie ist das denn jetzt mit der Bescheinigung meines alten AG?
Haben die da recht? Muss ich die vorlegen? Ich weiss nbicht, ob ich die noch bekommen kann...

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Am einfachsten wäre, Sie zeigen Ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Rechtsgrundlage und fordern ihn auf, die Bescheinigung umgehend auszustellen:

Bundesurlaubsgesetz
§ 6
Ausschluß von Doppelansprüchen
.....
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Wie ich ja schon geschrieben hatte, da steht, der AG hat die Bescheinigung auszufüllen, da steht nicht, dass man keinen Urlaubsanspruch hat, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt.



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