Hallo,
Angenommen bei einem Mitarbeiter F. wurde Urlaub für den 450€ Job über 4,5 Jahre nicht gewährt. Es wurde dem Mitarbeiter F. auch nicht mitgeteilt, dass Anspruch auf Urlaub besteht und es stand auch nicht im Arbeitsvertrag. (Keine Kenntnis über Urlaubsanspruch als Minijobber)
Nach insgesamt 2,5 Jahren ist das Unternehmen in die Insolvenz gegangen. Das „Neue" Unternehmen hat alle MA und einen Teil der Filialen übernommen. Auch der frühere Geschäftsführer war im dargestellten Beispiel Mitinhaber der neuen Firma. Nach Übernahme wurde keinen neuen Arbeitsvertrag erstellt.
Nach Rückfrage, wie viel Jahres- Urlaub Mitarbeiter F. zusteht war die Antwort insgesamt 14 Tage bezahlter Urlaub. Doch laut Gesetz hat ein 450€ MA mit durchschnittlich 2 Arbeitstage pro Woche nur 8 Tage Urlaub.
Beim "alten" Unternehmen hat Mitarbeiter F. insgesamt 3 Jahre gearbeitet. Beim "neuen" nur 1,5 Jahre. Hat Mitarbeiter F. dennoch Anspruch auf Urlaub rückwirkend (4,5 Jahre)?
Lin5779
Urlaubsanspruch 450€ (Firma Insolvent)
3. September 2021
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Frage vom 3. September 2021 | 14:33
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch 450€ (Firma Insolvent)
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#1
Antwort vom 3. September 2021 | 15:24
Von
Status: Wissender (15301 Beiträge, 5870x hilfreich)
Die neue Firma ist dann vmtl. Rechtsnachfolger der alten. Unter dieser Voraussetzung:
Wenn der AV keine Ausschlussfrist vorsieht, könnten Ansprüche aus dem AV der allg. Verjährung unterliegen, das wären 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ausschlussfrist verkürzt sich diese Zeit erheblich - üblich sind häufig 6 Monate, als kürzeste Frist kommt infrage 3 Monate. Wenn eine Ausschlussfrist gilt, ist das Folgende nicht weiter von Belang:
Neuerdings haben EuGH-Urteile den Anspruch auf Urlaub für AN ziemlich stark gefestigt:
Zitat:Quelle: Hensche
Nach diesen EuGH-Entscheidungen können Ansprüche auf Urlaub in Natur bzw. auf Urlaubsabgeltung nur untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.41, EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-619/16 - Kreuziger).
Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufklären und er sollte die Aufklärung später auch beweisen können, so der EuGH (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.43-46).
Laut EuGH müssen die EU-Staaten bzw. deren Gerichte diese europarechtliche Verpflichtung auch dann in ihren nationalen Rechtsordnungen umsetzen, wenn das geschriebene Gesetzesrecht der EU-Staaten nicht so "ausgelegt" werden kann, dass es den europarechtlichen Anforderungen entspricht. Dann müssen die Gerichte entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht "unangewendet lassen", d.h. gegen das Gesetz entscheiden ("contra legem").
Im Falle der allgemeinen Verjährung ist für dich also noch was zu holen.
-- Editiert von blaubär+ am 03.09.2021 15:26
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