Urlaubsanspruch Arbeitgeberwechsel

23. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Nette Vermieterin
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch Arbeitgeberwechsel

Hallo!

Ich muss gerade folgenden Fall bearbeiten:

Eine Arbeitnehmerin war von 01.07.06 - 31.12.06 in unserer Firma beschäftigt. Der für diese Zeit zustehende Urlaub (1/2 des Jahresurlaubs) wurde vollständig gewährt.

Jetzt kam ein Schreiben ihres Anwalts:

Bei ihrem vorherigen Arbeitgeber wurde der Urlaub nicht in Anspruch genommen bzw. konnte wegen kurzfristigem Ausscheiden nicht genommen werden. Die Arbeitnehmerin verlangt jetzt von uns die Auszahlung der Urlaubstage vom vorausgehenden Arbeitsverhältnis.

Heute habe ich mit der Personalabteilung des früheren Arbeitgeber telefoniert, um den Urlaubsanspruch sowie den genommenen Urlaub in Erfahrung zu bringen.

Resultat: Die Dame war dort 2,5 Jahre geringfügig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ruht, es wurde NICHT gekündigt. Diese Firma gewährt für geringfügig Beschäftigte keinen Urlaub.

Soweit ich weiß, müssten sie das aber. Nur: was hat das mit uns zu tun?

Müssen wir wirklich für nicht genommene Urlaubstage aus der Zeit vor unserer Beschäftigung aufkommen?

Vielen Dank!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2324x hilfreich)

quote:
Müssen wir wirklich für nicht genommene Urlaubstage aus der Zeit vor unserer Beschäftigung aufkommen?


Nein. Lasst euch diesen Bären nicht aufbinden.

Wenn der Urlaub in der vorgerigen Firma nicht gewährt werden konnte so wäre er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von denen abzugelten. Die werden es wohl nicht tun, weil das Arbeitsverhältnis bei denen gar nicht per Kündigung beendet wurde.

Euch gegenüber hat die Dame keine Ansprüche mehr.

quote:
Diese Firma gewährt für geringfügig Beschäftigte keinen Urlaub.


Das ist auch nicht rechtens. Aber das soll nicht euer Problem sein.

-- Editiert von venotis am 23.01.2007 20:01:20

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2916x hilfreich)

Dieser Link könnte nützlich sein, deine Frage ist Punkt 13.
http://www.ra-kotz.de/urlaub1.htm

§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen

Daraus könnte man folgern, dass der Anwalt Recht hat, die Urlaubstage einzufordern. Knifflige Sache.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nette Vermieterin
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

In dem o.g. Link steht tatsächlich, dass der Urlaub vom neuen Arbeitgeber gewährt werden muss.

Soweit ich das richtig verstehe, geht es im $ 6 aber um den umgekehrten Fall:

Wenn der alte Arbeitgeber zu viel Urlaub gewährt hat, muss der neue Arbeitgeber entsprechend weniger gewähren.

Außerdem sagt § 7 BUrlG doch, dass Urlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde (in Anspruch genommen werden konnte) abzugelten ist. Und das müsste doch Sache des früheren Arbeitgebers sein.

Woraus (Gesetz/Rechtssprechung) geht hervor, dass die Urlaubsansprüche auf den neuen Arbeitgeber übergehen?




-- Editiert von nette Vermieterin am 24.01.2007 14:18:21

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2324x hilfreich)

quote:
Das Arbeitsverhältnis ruht, es wurde NICHT gekündigt.


Hier gehts doch gar nicht um 'früherer Arbeitgeber', denn sie ist ja da noch angestellt. Von dem muss sie gar keine Abgeltung erhalten, so lange das Arbeitsverhältnis nicht beendigt ist. Das hat aber noch immer nichts mit euch zu tun, sondern ist ihr Problem.
---------
off topic: Uns schneits hier gerade zu (von gestern auf heute ca. 50 cm Schnee und kein Ende abzusehen ;)

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