Urlaubsanspruch Minijob bei variabler Arbeitszeit

13. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
houclego
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)
Urlaubsanspruch Minijob bei variabler Arbeitszeit

Hallo,

folgende Situation: Ich bin seit 12.Mai 2014 als Minijobber beschäftigt.
Mit meinem Arbeitgeber wurde die Vereinbarung getroffen, dass ich nach geleisteten Stunden bezahlt werde.
Ich erhalte 7,50 EUR pro Stunde. Arbeiten musste ich fest für 6 Stunden jeden Freitag. An allen anderen Tagen steht es mir frei ob ich arbeiten möchte oder nicht.

Das bedeutet, es stand mir frei ob ich pro Woche nur 6 Stunden am Freitag arbeite oder öfters, bis eben maximal 450 Euro zusammenkommen.


Seit letzter Woche habe ich mit meinem Arbeitgeber Streit bzgl. meines Anspruches auf Urlaubsgeld.
Mein AG verweigert die Zahlung von Urlaubstagen.

Nun meine Fragen.

Auszahlung Urlaub:
Ich habe bisher durchschnittlich 3 bis 3,5 Tage in der Woche gearbeitet, am Freitag die fest vereinbarten 6 Stunden und an anderen Tagen durchschnittlich 3-4 Stunden.
Pro Monat waren das annähernd 60 Stunden und damit knapp 450 EUR Lohn.
Welchen Urlaubsanspruch habe ich genau und wie gestaltet sich die Auszahlugn wenn ich jetzt kündige. Zur Erinnerung, ich arbeite seit genau 5 Monaten im Betrieb.

Auszahlung:
Wenn ich zum 31.Oktober 2014 kündige und mich jetzt - wegen Krankheit - krankschreiben lasse, wie muss mein Arbeitgeber mich für die Ausfalltage bezahlen?


Ich habe mich schon in die Themen minijob Urlaubsanspruch und Krankheit eingelesen, jeodch habe ich bei meinem Arbeitgeber Vereinbarungen, welche in den vielen Fallbeispielen im Internet nicht vorkommen, nämlich nur ein fester Arbeitstag in der Woche und die Vereinbarung, dass ich nur nach den abgeleisteten Stunden bezahlt werde.

Danke

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9 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Vorab: Du meinst wahrscheinlich Urlaubsentgelt, also die Lohnfortzahlung bei Urlaub. Urlaubsgeld ist sozusagen das Taschengeld für den Urlaub. N.B.: einen Anspruch auf Urlaub hast du mit fünf Monaten ohnehin noch nicht - du bist noch in der Wartezeit. Lies das BUrlG.

Bei der geschilderten Konstellation möchte man an Arbeit auf Abruf denken. Bei vollkommen unregelmäßiger Arbeitsweise verfährt man so, dass die Gesamtzahl der Arbeitstage übers Jahr errechnet wird. Die setzt man dann ins Verhältnis zu einem Vollbeschäftigten und kann so den Urlaubsanspruch bestimmen. Irgendwo gibt’s auch eine Formel dazu, die habe ich nicht zur Hand.
An der Falldarstellung irritiert mich aber, dass es dir freigestellt sein soll, ob du arbeitest oder nicht. Das klingt nicht wirklich nach einer Arbeitspflicht. Andererseits nimmt dein AG deine Arbeit an den zusätzlichen Tagen offenbar an.

// Mein AG verweigert die Zahlung von Urlaubstagen.

Grundsätzlich oder für die Tage deiner Arbeit aus freien Stücken? Auch Minijober haben Anspruch auf bezahlten Urlaub wie auch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Unstreitig sollte also der Urlaub sein, der sich aus dem fest vereinbarten Freitag ergibt, das sind 4 Tage aufs ganze Jahr. Aber ich denke, dass du auch für die Zusatzarbeit Urlaubsanspruch erwirbst.

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 4 Wochen Urlaub im Jahr. Der Einfachheit halber würde ich den Urlaubsanspruch hier davon ableiten, eben 5/12 von 4 Wochen. Wird eine 5-Tage-Arbeitswoche zugrunde gelegt, sind das 8,33Tage, gerundet 8 Tage. Wenn der Arbeitgeber gerne anders rechnen würde, hat er dazu im Rahmen der Güteverhandlung vor Gericht ausreichend Gelegenheit.

Die auszuzahlende Summe steht im Bundesurlaubsgesetz:
§ 11
Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.


quote:
jeodch habe ich bei meinem Arbeitgeber Vereinbarungen, welche in den vielen Fallbeispielen im Internet nicht vorkommen, nämlich nur ein fester Arbeitstag in der Woche und die Vereinbarung, dass ich nur nach den abgeleisteten Stunden bezahlt werde.


Die Formulierung begegnet einem immer öfter, die mit den abgeleisteten Stunden und manche Arbeitgeber meinen wohl, so die gesetzliche Regelung zu umgehen. Klappt nicht. " Nur nach abgeleisteten STunden steht einfach im Widerspruch zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und dem Anspruch auf Urlaubsentgelt.



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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
houclego
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,
vielen vielen Dank für die Antworten, auch der § 11 Urlaubsentgelt (1) kommt mir wohl zu Gute.

Eine Frage noch wegen Krankheitstage.

Bei einem Minijob muss der Arbeitgeber 6 Wochen bezahlen.
Im Internet ist meistens von 42 Tagen die Rede, genau das verwirrt mich.

Nehmen wir an ich arbeite immer am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Im August bin ich genau 4 Wochen ausgefallen, das entspricht nur 12 Arbeitstage.

Nun weiß ich nicht, ob ich ein Guthaben von nur noch 2 Wochen oder 30 Arbeitstagen habe.




Wenn ich von Werktag Montag 13.10 bis Freitag 17.10 krankgeschrieben bin und in der folgenden Woche ebenfalls von Montag 20.10 bis Freitag 24.10. Zählt das als
- 10 Tage krank
- 12 Tage krank, weil von 13.10.bis 24.10. gerechnet wird
- oder sogar 14 Tage krank

Letzte, dazu passende Frage:
Ein AN ist in der Krankheitszeit unkündbar. Kann man mich an dem nicht krankgeschriebenen Wochenende zwischen dem 17.10 und 20.10 kündigen?


Danke danke danke für die Antworten

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

"Ein AN ist in der Krankheitszeit unkündbar. "

Das steht in deinem Arbeitsvertrag? Ansonsten gibt es diese Regelung nämlich nicht, das ist ein Irrglaube.

Bzgl. der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit: lag in jedem Zeitraum die gleiche Erkrankung / Diagnose vor?

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
houclego
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo dummfragerin,

nein das steht nicht in meinem Arbeitsvertrag, dann habe ich das wohl falsch aufgefasst.

Bei meinen Fragen zur Lohnfortzahlung handelt es sich m die selbe Krankheit/Diagnose.
Wie wäre meine Berechnung korrekt, 10,12 oder 14 Tage, siehe Beispiel aus meinem vorherigen Beitrag.

Wie kann der AG erkenen, ob es sich um die selbe Diagnose hndelt ?? Die Ärzte haben eine Schweigepflicht und der AG benötigt die Angabe ob es sich um die selbe Diagnose handelt.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// Nehmen wir an ich arbeite immer am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag

... offenbar ein anderer Fall als zu Anfang

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall läuft 6 Kalenderwochen = 42 Tage, weil Krankheit nicht an den Tagen aufhört, an denen keine Arbeitspflicht besteht.
Wenn du also im Nov. wieder mit derselben Erkrankung 4 Wochen krank geschrieben wirst, kommst du in den Bereich, in dem der AG nicht mehr zahlen muss. Im Minijob gibt es dann nichts mehr.

Die Sache funktioniert so, dass die Krankenkasse den Arzt fragt, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt; das löst dann eine Mitteilung an den AG aus, dass du über 6 Wochen kommst (ganz ohne Diagnose).

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

"Die Sache funktioniert so, dass die Krankenkasse den Arzt fragt, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt; das löst dann eine Mitteilung an den AG aus, dass du über 6 Wochen kommst (ganz ohne Diagnose). "

@Blaubär, hast du das wirklich schonmal so erlebt, wenn die Erkrankung zustückelt ist? Ich nicht. Ich schaue mir die Kranktage an und frage bei der jeweiligen Krankenkasse nach, ob es eine Folgeerkrankung ist. Die sehen das dann in ihren Unterlagen oder fragen ggf. beim Arzt nach. Von alleine läuft da nix. So ist es uns auch schon passiert, dass wir zu lange gezahlt haben.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
houclego
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

interessehalber habe ich bei der Minijobzentrale und bei meiner gesetzlichen Krankenversichreung angerufen und mich als der AG ausgegeben :) . Ich will die Abläufe kennenlernen, daher bin ich hartnäckig.

quote:
Die Sache funktioniert so, dass die Krankenkasse den Arzt fragt, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt; das löst dann eine Mitteilung an den AG aus, dass du über 6 Wochen kommst (ganz ohne Diagnose).

Mir wurde mitgeteilt, dass keine Mitteilung an den AG ausgelöst wird.

Damit der AG erfahren kann ob es sich um eine Folgeerkrankung handelt muss dieser bei der Krankenkasse des AN anrufen, die erteilen die Auskunft.
Laut Auskunft meiner Krankenkasse werden bei Minijobbern Angaben bzgl. Folgeerkrankung nicht gespeichert. Der AG kann in meinem Fall bei der Krankenkasse gar nicht nachprüfen ob es sich um ine neue oder Folgeerkrankung handelt.



ich bitte noch um die Beantwortung der folgenden Fragen:

- Nehmen wir an ich arbeite immer am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Im August bin ich genau 4 Wochen ausgefallen, das entspricht nur 12 Arbeitstage.
Habve ich nun nur noch 2 Wochen oder 30 Arbeitstagen guthaben ?

- Wenn ich von Werktag Montag 13.10 bis Freitag 17.10 krankgeschrieben bin und in der folgenden Woche ebenfalls von Montag 20.10 bis Freitag 24.10. Zählt das als
. 10 Tage krank
. 12 Tage krank, weil von 13.10.bis 24.10. gerechnet wird
. oder sogar 14 Tage krank

Danke!


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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Jeder Tag, der von der AU-Bescheinigung erfasst ist, zählt. Jeder Tag, der nicht erfasst ist, zählt nicht. Also warst du z.B. am 18.+19.10. nicht krank.

Wenn du aber vier Wochen krank warst, hast du "nur noch" zwei Wochen "gut". Das wars dann.

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