Urlaubsanspruch / Resturlaub Hilfe erbeten

3. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)
Urlaubsanspruch / Resturlaub Hilfe erbeten

Hallo zusammen, im Arbeitsrecht bin ich nicht so ganz fit, kann mir jemand helfen mit dem Urlaubsanspruch bzw. was an Resturlaub übrig sein müsste?

Eine Person tritt am 01.03.2019 in das Unternehmen ein. Das Arbeitsverhältnis endet dann am 31.12.2019.

Der Arbeitgeber gewährt im Arbeitsvertrag:
20 Tage Urlaub (gesetzlicher Anspruch) sowie 4 weitere betriebliche. Mit dem Zusatz, dass bei Urlaubsanspruch immer zuerst der "gesetzliche Anspruch" abgearbeitet wird und die 4 "betrieblichen Urlaubstage" am 31.12. des Kalenderjahres verfallen, unabhängig davon, ob der Urlaub z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.

Über die Feiertage ist der Betrieb aber geschlossen, so dass hier bereits im Voraus 4 Arbeitstage Urlaub gewährt wurden. Jetzt ist die Person den kompletten Dezember Arbeitsunfähig (Arztbescheinigung).

Ich hätte folgende Fragen:

- Ist es jetzt richtig was ich im Hinterkopf habe, bei Eintritt am 01.03. steht dem Arbeitnehmer für das Jahr der volle Urlaubsanspruch zu?

- Ist die Klausel mit dem Verfall des Urlaubs am 31.12. für den "betrieblichen Urlaub" zulässig?

- Was ist mit dem bereits "gewährten" Urlaub wegen geschlossenem Betrieb bei Arbeitsunfähigkeit, werden die trotzdem vom Urlaubsanspruch abgezogen?

- Urlaub im Januar / Februar in einem anderen Betrieb kann dann nicht von den 20 im neuen Betrieb abgezogen werden oder?

Danke schon mal im Voraus.



-- Editiert von Dirrly am 03.01.2020 15:30

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Um hinten anzufangen: Aus der Idee, dass ein neuer AG dir den Urlaub aus dem vergangenen Jahr und von einem anderen AG bezahlt, wird wohl nix werden.
Urlaub, der vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb nicht genommen werden konnte, ist auszubezahlen.
Wenn du für die Zeit der Erkrankung eine AU beigebracht hast, wird dir die U-Zeit gutgeschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Aus der Idee, dass ein neuer AG dir den Urlaub aus dem vergangenen Jahr und von einem anderen AG bezahlt, wird wohl nix werden.


Das war nicht die Idee, sondern ob er was abziehen darf, weil der gesetzliche Anspruch 20 Tage sind, aber ich Januar schon welchen davon "verbraucht" habe. Oder ob es "pro Arbeitgeber" ist, die 20 Tage.

Denn er hat mir gar keinen Urlaub ausgezahlt mit dem Dezemberlohn.
Und ich wollte wissen was ich von ihm verlangen kann, wieviele Tage.

Also die 4 Tage vom Dezember sollten auszubezahlen sein, auch wenn der Betrieb komplett zu hat, das habe ich verstanden.

Und die Klausel mit den 4 Tagen Extra-Urlaub, der am 31.12. verfällt, egal ob er wegen AU nicht genommen werden konnte, ist zulässig?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Um es nochmal zu erklären, es geht mir nur darum, wieviel Urlaub mir eigentlich noch zusteht und da ist halt die Frage, ob diese Klausel im Arbeitsvertrag zulässig ist oder nicht. Daran liegt es halt ob ich 4 oder 8 Tage Anspruch hätte.

Und daraus resultieren, ob ich den Ganz-Jahres-Anspruch habe, wenn ich von März-Dezember dort gearbeitet habe und ob auf die 20 gesetzlichen Urlaubstage die beim vorherigen Arbeitgeber "angerechnet" werden. Sorry, kenn mich da einfach nicht aus.

Und wenn er nicht zahlt, will ich ja beim Arbeitsgericht Klage einreichen und da sollte ich ja wahrscheinlich auch schreiben, ob ich 4 oder 8 Tage Anspruch noch habe, denke ich. Hab das noch nie gemacht.

-- Editiert von Dirrly am 03.01.2020 18:25

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Mir scheint die Klausel, wonach der betriebliche Urlaub auch dann verfällt, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann, den Arbeitnehmer unverhältnismäßig zu benachteiligen. Ich vermute also, dass diese Klausel nichtig sein könnte. Mein Vorschlag ist, dass du den ganzen Urlaub beantragst und das Gericht wird dann schon darüber befinden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich teile die Ansicht von Blaubär nicht. Wir reden hier nur über den übergesetzlichen Urlaub. Hierüber kann der Arbeitgeber relativ frei bestimmen. Nur für den gesetzlichen Urlaub gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sowie die Rechtsprechung, Die zum Verfall bzw Nichtverrfall von Urlaub bei Erkrankung gegangen ist.

Im übrigen führt eine Klausel, die nach AGB-Recht unwirksam ist dazu, dass das Gesetz anwendbar ist. Für übergesetzlichen Urlaub gibt es aber keine gesetzliche Regelung. Mit einer Nichtigkeit kommt man dementsprechend auch gar nicht weiter.

Interessant dürfte im übrigen auch noch sein, was der Fragensteller im Januar und Februar 2019 gemacht hat. Wenn es bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bei einem Vorarbeitgeber gab, in dem bereits für 2019 Urlaub genommen wurde, gibt es beim Folgearbeitgeber auch keinen vollen Urlaub. Vielmehr wären dann die bereits genommenen Tage anzurechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Interessant dürfte im übrigen auch noch sein, was der Fragensteller im Januar und Februar 2019 gemacht hat.


Bis 15.01.2019 war ich in einem Arbeitsverhältnis bei einer anderen Firma und hatte da 1 Tag Urlaub anteilig für 2019 erhalten (glaub ich, wenn ich es richtig weiß). Des Weiteren hatte ich in der Zeit 01.01.2019-15.01.2019 noch Resturlaub aus dem Jahr 2018.

Aber genau die Frage hatte ich ja oben gestellt. Hatte da ja einen "Fragekatalog".

"- Ist es jetzt richtig was ich im Hinterkopf habe, bei Eintritt am 01.03. steht dem Arbeitnehmer für das Jahr der volle Urlaubsanspruch zu?
- Ist die Klausel mit dem Verfall des Urlaubs am 31.12. für den "betrieblichen Urlaub" zulässig?
- Was ist mit dem bereits "gewährten" Urlaub wegen geschlossenem Betrieb bei Arbeitsunfähigkeit, werden die trotzdem vom Urlaubsanspruch abgezogen?
- Urlaub im Januar / Februar in einem anderen Betrieb kann dann nicht von den 20 im neuen Betrieb abgezogen werden oder?"


Wenn ich Januar in einem Betrieb 1 Tag Urlaub hatte, habe ich in dem "neuen" Betrieb dann nur 19 Tage gesetzlichen Anspruch?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Eidechse sieht die Sache wohl nüchtern-realistisch und tatsächlich hilft ein wenig Googeln auch weiter:
Der vom AG über den BUrlG-Anspruch hinaus gewährte Urlaub unterliegt weitestgehend der Gestaltungsfreiheit durch den AG; siehe https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/urlaub/gestaltung-vertraglicher-zusatzurlaub/

Für unfair und den AN auch unangemessen nachteilig halte ich das dennoch: da wird dem AN per Vertrag mehr Urlaub zugesprochen - macht sich toll - und die Bedingungen dann so hingefingert, dass dieser Urlaub oft genug gar nicht zum Zuge kommen.
Hier stört mich insbesondere, dass nicht einmal eine AU am Jahresende den Anspruch erhalten soll.
Der EuGH tut Einiges, dass Urlaub (gesetzlicher) nicht so leicht verfällt, aber vor dem vertraglich Zugesicherten gibt es dann die Verweigerung, oder so.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Macht es (generell) eigentlich einen Unterschied, ob der AN den zusätzlichen Urlaub schon beantragt hatte und dann wegen AU nicht antreten konnte oder ihn gar nicht erst (rechtzeitig) beantragt hat?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.714 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen