Sehr geehrte Damen und Herren
Ich brauche Ihre Unterstützung.
Ich habe vom 01.01.2021 bis zum 15.05.2021 als Werkstudent gearbeitet und ab 15.05.2021 habe ich meinen Vertrag in gleicher Firma zur vollzeit geändert. Also, ab 15.05.2021 habe ich bis Heute vollzeit gearbeitet. Ich habe meinen gesetzlichen Urlaubsanspruch während der Werkstudenttätigkeit ,also im April schon verwendet (23 Tage) und ein Urlaubstag wurde mit 4 Std vergütet.
Da ich ab 15.05.2021 fast 8 Monate vollzeit gearbeitet habe, finde ich diese Vergütung nicht sinnvoll.
Besteht beim Vertragswechel nochmal einen Anspruch auf Urlaub ? Oder soll Arbeitgeber mir einen Differenzbetrag bezahlen?
Danke im Voraus
Viele Grüße
Daniela
Urlaubsanspruch Teilzeit-Vollzeit
26. Dezember 2021
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Frage vom 26. Dezember 2021 | 01:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch Teilzeit-Vollzeit
#1
Antwort vom 26. Dezember 2021 | 07:08
Von
Status: Heiliger (20329 Beiträge, 7357x hilfreich)
Zitat :fast 8 Monate Vollzeit
'Fast' - das könnte den Unterschied ausmachen. U-Anspruch erwirbt AN nur für volle Monate.
Du schweigst dich darüber aus, auf wie viele Wochentage sich deine AZ während der Phase 'Werkstudent' verteilt hat - davon hängt dein U-Anspruch für diese Zeit ab, nicht von Voll- oder Teilzeit. Ob sich dein U-Anspruch durch den Wechsel von Teil- auf Vollzeit verändert hat, sollte sich aus dem AV ergeben - im Grunde aber gibt es dafür keinen Anlass.
Zitat :ein Urlaubstag wurde mit 4 Std vergütet.
... möglicherweise hat der AG dir 4 Stunden vergütet auf Basis deines Stundenkontingentes als Werkstudent.
... genau genommen hast du keinerlei Anspruch auf Vergütung, insofern Urlaubsabgeltung nur und ausschließlich vorgesehen ist, wenn das AV endet, ohne dass der U genommen werden kann. Lies das BUrlG, hier speziell § 7 Abs. 4
Angemerkt:
23+1 Tag Urlaub sprechen dafür, dass der Betrieb 6 Tage die Woche arbeitet; mit 24 Tagen bekommst du den gesetzlichen Urlaub und nicht mehr. Ist das auch so in deinem AV verankert?
-- Editiert von blaubär+ am 26.12.2021 07:11
#2
Antwort vom 26. Dezember 2021 | 09:34
Von
Status: Heiliger (20329 Beiträge, 7357x hilfreich)
... ich sehe soeben, dass ich deine Frage nur indirekt beantwortet hatte:
Eine Forderung kannst du nur stellen, wenn eine Grundlage dafür gegeben ist. Die sehe ich nicht.
Allenfalls käme als Lösung infrage, dass der Vorgang Auszahlung des 1 U-Tages rückabgewickelt wird und du den Tag Urlaub tatsächlich noch realisierst; Zeit genug ist ja bis zum 31/03/22.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 26. Dezember 2021 | 10:36
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich bedanke mich zuerst für deine Rückmeldung.
Zitat :Fast' - das könnte den Unterschied ausmachen. U-Anspruch erwirbt AN nur für volle Monate
Also ich habe vom 15.05.2021 bis heute mindestens 5 Tage in der Woche und manchmals sogar 6 Tage in der Woche gearbeitet und arbeite immer noch.
Zitat :Du schweigst dich darüber aus, auf wie viele Wochentage sich deine AZ während der Phase 'Werkstudent' verteilt hat
Als Werkstudent habe ich 3xWoche gearbeitet, also immer 8x8x4 Stunden.
#4
Antwort vom 26. Dezember 2021 | 11:03
Von
Status: Heiliger (20329 Beiträge, 7357x hilfreich)
Zitat :... meinen gesetzlichen Urlaubsanspruch .... im April schon verwendet (23 Tage)
WOW ... dann hast du wahrlich keinen Grund, dich zu beschweren!
Als Werkstudentin hast du an 3 Wochentagen gearbeitet, somit hätte dir für 4 Monate die Hälfe des vollen U-Anspruchs zugestanden gehabt. Ähnlich für die Zeit bis heute: Wenn du Mal 5 Tage arbeitest, Mal 6 wirkt sich das auch auf den U-Anspruch aus. Wenn die Firma das richtig handhabt. Sollten 5- und 6-Tagewochen regelmäßig wechseln - 50/50 -, liefe der Jahresanspruch auf 22 U-Tage hinaus, wenn das ganz unregelmäßig läuft, müsste man genau zählen.
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