Urlaubsanspruch Teilzeit/ Werkstuden

27. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
JuttaK
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch Teilzeit/ Werkstuden

Hallo,

folgender Fall:

Ich habe 5 volle Beschäftigungsmonate als Werkstudentin gearbeitet und dabei insgesamt 449,58 Stunden abgeleistet.
Im Arbeitsvertrag findet sich nachfolgende Urlaubsregelung:
"Für jede geleistete Tätigkeit, die kumuliert einem vollen Beschäftigungsmonat (z. Zt. 163,13 Std./Monat) entspricht, erwirbt die Werkstudentin einen Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen."
Nun habe ich 449,58/163,13=2,75 volle Beschäftigungsmonate. Laut meinem Arbeitgeber stehen mir 2x2,5=5 Tage Urlaub zu, da die 0,75 keinem vollen Beschäftigungsmonat entsprechen und damit nicht in die Berechnung eingehen.

Meine Frage ist nun, ob diese Regel so ausgelegt werden kann und die 0,75 Beschäftigungsmonate entfallen oder ein höherer Anspruch besteht.

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Das Rechnen mit Stunden in Urlaubsfragen ist immer misslich, da da BUrlG von Tagen ausgeht.
Und diese Regelung ist mir noch nie untergekommen - ob sie deswegen unfair ist, kann ich auf Anhieb nicht sagen. Die Vermutung steht dafür, wegen der Kürzung auf volle Monate.
Hilfreich wäre, die Anzahl der Tage zu wissen, an denen du gearbeitet hast, samt der Monate. dann kann man diese Zahl ins Verhältnis setzen zu dem Anspruch einer Vollzeitkraft.

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#2
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Man beachte § 5 Abs. 2 BURlG. Danach sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

@so475670-44 Man beachte ....
... schon richtig, greift an dieser Stelle bloß noch nicht. Denn die Urlaubsregelung für JuttaK bezieht sich offenkundig darauf, dass Urlaubsanspruch nur für volle Monate erworben wird. Ob das an diesere Stelle richtig und rechtens sein kann, dass für eine Werkstudentin fast ein kompletter Monat unter den Tisch fallen soll, weil die Arbeitstage auf Vollzeit aufaddiert werden, das muss zu allererst geklärt werden. Der Anschein spricht gegen diese Klausel.
Dazu müssen aber erst einmal die Zahlen auf den Tisch. Dann kann man sich anschauen, wie der U-Anspruch nach den üblichen Regeln für Teilzeitkräfte aussieht.
Dazu s.a.:
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2013-03/arbeitsrecht-teilzeitarbeit-urlaubsanspruch
.. u.v.a.

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#4
 Von 
JuttaK
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die ersten Rückmeldungen. Hier mal eine Auflistung der Arbeitsstunden und -tage:

Juni: 94,33 h (14 Tage)
Juli: 93,42 h (12 Tage)
August: 123,33 h (15 Tage)
September: 93,75 h (12 Tage)
Oktober: 44,75 h (6 Tage)

Es war im Durchschnitt eine 3-Tage-Arbeitswoche. Innerhalb der vorlesungsfreien Zeit durfte über die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit für Werkstudenten (20 h) hinaus gearbeitet werden.

Beste Grüße.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wenn ich deine Aussage als Arbeitsgrundlage und Hypothese nehme, dass du eine 3 Tage Woche im Schnitt hattest, dann folgende Aufstellung: Dreitagewoche bedeutet 12 Werktage - 24/2 Tage - Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz fürs ganze Jahr, auf 5 Monate dann also ebenfalls 5 Tage, wie dein Arbeitgeber es mit seiner Formel errechnet hat. Wenn also eine tageweise Aufstellung für deine Arbeitszeit dort keine anderen Ergebnisse erwarten lässt, scheint dir durch die Rechenweise kein Nachteil zu entstehen. Überraschung. Hätte ich so nicht erwartet.

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