Ich arbeite seit dem 20.09.21 als Hilfskraft mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung, der 5 Tage à 5 Stunden, 6 Monate Probezeit mit Kündigungsfrist von 14 Tagen, Mindesturlaub von 20 Tagen pro Kalenderjahr und kein Krankengeld vorsieht. Mittlerweile habe ich 61 Tage mit durchschnittlich knapp 5,5 Stunden gearbeitet und 3 Wochen aufgrund einer Verletzung, nochmal 3 Wochen aufgrund fehlenden Bedarfs und 1 Woche aufgrund meiner Corona-Erkrankung gefehlt. Dem Vertrag entsprechend alles unbezahlte Abwesenheit.
Am vergangenen Freitag habe ich gekündigt und mich, da ich bisher noch keinen Urlaub genommen hatte (eine Bitte um Urlaub per E-Mail zur Zeit meiner Infektion hatte er abgelehnt), noch nach Resturlaub erkundigt. "Abgesehen davon, dass wir vereinbart haben, dass Sie zwar kommen und gehen können, wann Sie wollen, dafür aber keinen Urlaub kriegen (tatsächlich hatte er bei Vertragsschluss lediglich auf die 0 Tage vertraglichen Urlaub hingewiesen, Mindesturlaub steht mit 20 drin), stehen Ihnen zwar 1,5 Urlaubstage pro Monat zu, durch die (oben genannten) Fehlzeiten ist Ihr Urlaubskonto aber im Minus".
Letzteres klingt für mich fragwürdig, da meine Fehltage mit Urlaub nichts zu tun hatten. Zudem steht in meinen Gehaltsabrechnungen schon seit November ein Urlaubsanspruch von 6,0 Tagen (auch wenn es meiner Rechnung nach aktuell gerade erst 5 sein dürften).
Sollte ich da nochmal Druck machen und auf jeden Fall auch schriftlich Urlaub beantragen? Wenn er sich weiterhin querstellt, einfach die letzte Woche zu Hause bleiben und klagen? Mein letzter Vertragstag ist der 18.02.
Urlaubsanspruch als Aushilfe zu Vertragsende
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatMindesturlaub von 20 Tagen pro Kalenderjahr und kein Krankengeld vorsieht :
Was heißt 'kein Krankengeld vorsieht'? Ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht erwähnt oder wird sie ausgeschlossen?
Es steht dir Urlaub zu und Entgeltfortzahlung.
Um den U-Anspruch zu errechnen, musst du wissen, an wie vielen Tagen die Woche du gearbeitet hast.
Fehlzeiten durch Krankheit gehen nicht zu Lasten des Urlaubs, schon gar nicht kann Urlaubsanspruch so in Minus rutschen.
Die Zeiten, in denen du krank warst, kannst du hoffentlich durch AB belegen und die Bezahlung dafür nachfordern, abgesehen von den ersten 4 Wochen der Beschäftigung.
Auszug:
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf seine Kosten eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Tatsache der Erkrankung und die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ergeben. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer über die Dauer der zunächst bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hinaus arbeitsunfähig bleibt.
§ 616 BGB wird ausgeschlossen. Der Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Eine in Einzelfällen vom Arbeitgeber gewährte bezahlte Freistellung bei vorübergehender unverschuldeter Arbeitsverhinderung stellt kein Angebot des Arbeitgebers dar, diesen vertraglichen Ausschluss insgesamt aufzuheben.
§ 615 S. 3 BGB wird ebenfalls ausgeschlossen.
Die Verletzung hat sich von der 2. bis zur 5. Beschäftigungswoche gezogen. Bescheinigungen liegen vor. Bezüglich der Corona-Erkrankung habe ich lediglich Testgergebnisse und Mails vom Gesundheitsamt.
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Zitat.... einfach die letzte Woche zu Hause bleiben und klagen? Mein letzter Vertragstag ist der 18.02. :
Wenn du einfach zuhause bleibst, fehlst du unentschuldigt und dann bleibt nichts mehr einzuklagen.
Urlaubsanspruch hast du für 2021 für 1 vollen Monat, und für 2022 ebenso, es geht also um 3 Urlaubstage.
Da ist deine AU aus der 5. Woche ergiebiger: das Geld solltest du einfordern nach EntgFG § 3
Beides zusammen ergibt schon ein Sümmchen.
Zitat:§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. ....
....
....
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Wieso sollte der TE für 2021 nur für 1 vollen Monat Urlaubsanspruch haben?
Danke für die Rückfrage, frannzwick - da hatte ich wohl 'Tomaten uff die Ogen' oder war gerade nicht gut drauf.
Also Arbeitsbeginn 20/09 - folglich 3 Monate U-Anspruch in 2021.
Sorry wegen der Irritation.
So korrigiert sieht das Gesamtpaket schon besser aus.
Dann sollten es ja für 2021 5 Urlaubstage sein und für 2022 1,67, also 1.
Kann mein Chef mir aus meinen Fehlzeiten noch einen Strick drehen? Generell durfte ich mir mehr oder weniger nach Belieben freinehmen (alles nach Absprache) und habe dies auch einmal getan. Dazu bin ich einmal zu Hause geblieben, als meine Verletzung sich für einen Tag wieder bemerkbar gemacht hat und habe dafür keinen Krankenschein. Die anderen Krankschreibungen muss ich auch erstmal noch wiederfinden (nachdem ich bis vor Kurzem der Annahme war, dass mein Vertrag jegliche Entgeltfortzahlung ausschließt).
-- Editiert von Kaasi am 07.02.2022 18:09
Zitatund für 2022 1,67, also 1. :
... nee 2 - es wird aufgerundet (kaufmännische Rundung)
Jetzt wird es kurios, und vielleicht wird mir meine Leichtgläubigkeit zum Verhängnis.
Am 23.09. habe ich erstmalig einen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte unterschrieben, auch wenn ich den Verdacht hatte, dass meine angepeilten 100 Stunden im Monat damit nicht vereinbar sind. Mein Chef hat dies abgestritten. Erst die Woche darauf wurde nach einem Telefonat mit seinem Steuerberater klar, dass ich einen anderen Vertrag brauche (der bisher von mir referenzierte). In diesem steht allerdings der 19.09. (!) als Unterzeichnungsdatum. Entweder ein Tippfehler (19. statt 29.) oder ein Versuch, mich reinzulegen.
Der Vertrag vom 23.09. wurde mir heute vom Chef vorgelegt, nachdem ich erneut auf meinen Urlaubsanspruch hingewiesen hatte. Laut diesem beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 0 Tage und die Probezeit nur 2 Monate. Somit wäre auch meine Kündigung zum 18.02. nicht wirksam.
Ich neige gerade dazu, mich auf eine zeitnahe Vetragsaufhebung zu einigen und es dabei zu belassen. Ziemlich fertig mit den Nerven.
Da würde doch glatt interessieren, was du da nun am 23/09. unterschrieben hast ....
Auch als 'geringfügig Beschäftigter' hast du Urlaubsanspruch, ein U-Anspruch Null gibt es da nicht.
Ansonsten kann ich dir sagen, dass Arbeitsrichter eher an den tatsächlichen Verhältnissen interessiert sind, als an dem, was auf oder in Papieren steht.
Mich wundert doch sehr, dass dein Chef dir einen Vertrag vor die Nase hält, von dem du anscheinend nichts weißt, oder der dich so überrascht. Da wäre die Frage, was denn gilt, wenn es zwei Verträge gibt. Auch die Konsequenzen hinsichtlich der K-Frist würde ich - ungeprüft - nicht übernehmen.
-- Nervenstärke, fehlende, ist allerdings auch ein Fakt, der Rücksicht finden will. ---
Es sind offenbar mehrere Verträge im Umlauf? Arbeitsbeginn war definitiv der 20.9.?Zitatals Aushilfe---als Hilfskraft mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag--- :
Am 23.09. habe ich erstmalig einen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte unterschrieben,---In diesem steht allerdings der 19.09.
Was findet sich in dem (neuen) Vertrag vom 19./29.9.?
Das wäre zu überlegen. Beide Vertragspartner haben nicht gar so viel voneinander gehabt, dafür aber in der kurzen Zeit relativ viel Wirrwarr produziert.ZitatIch neige gerade dazu, mich auf eine zeitnahe Vetragsaufhebung zu einigen und es dabei zu belassen. :
Krankengeld bzw. Entgeltfortzahlung--- der Unterschied ist inzwischen klar?Zitatund kein Krankengeld vorsieht. :
ZitatEs sind offenbar mehrere Verträge im Umlauf? Arbeitsbeginn war definitiv der 20.9.? :
Was findet sich in dem (neuen) Vertrag vom 19./29.9.?
Zwei Verträge, genau. Den älteren hatte ich selbst gar nicht mehr vorliegen (jetzt als Kopie), bin mir aber recht sicher, dass ich ihn unterschrieben habe. Arbeitsbeginn war der 20.09. und so steht so auch im Vertrag vom 23.09. Im Vertrag vom 19./29.09 steht der 19.09 als erster Tag. Ein Sonntag, was nicht sein kann.
Die für mich wesentlichen Unterschiede sind, dass es kein Vertrag für geringfügig Beschäftigte ist, er 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub nennt und eine Probezeit von 6 Monaten. In beiden Verträgen stehen die 5 mal 5 Stunden.
ZitatKrankengeld bzw. Entgeltfortzahlung--- der Unterschied ist inzwischen klar? :
Mittlerweile ja.
Ob 'geringfügig' oder nicht - das macht im Arbeitsrecht keinen Unterschied. (Wohl aber bei den Abgaben).
Vor Allem: kein AV kann Urlaub ausschließen und ebenso wenig Entgeltfortzahlung bei Krankheit, für Feiertage unter der Woche (an denen AN sonst zu arbeiten hätte).
Mein Eindruck ist, dass dein AG dich sauber über den Tisch ziehen möchte.
Aber egal: vor dem Arbeitsgericht lassen sich diese Merkwürdigkeiten klären, und vor allem riskierst du nicht viel - selbst wenn du verlieren solltest, stehst du keineswegs schlechter da als jetzt auch.
Ich bezweifle leider, dass mein Chef sich morgen noch überreden lässt und mir den Urlaub ab Donnerstag gewährt. Und mehr Arbeitstage halte ich in dem Laden kaum aus. Darauf, dass ich ab Donnerstag bis zum 18. (unbezahlt) zu Hause bleibe, wird er sich vermutlich einlassen, aber dann nachträglich noch den bezahlten Urlaub einzufordern, wird ja schwierig, oder?
Kann er die Tatsache, dass ich bei meinen Erkrankungen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe, noch gegen mich verwenden?
ZitatKann er die Tatsache, dass ich bei meinen Erkrankungen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe, noch gegen mich verwenden? :
Ja freilich - "wo nix ist, hat auch der Kaiser sein Recht verloren".
Ohne Belege wird es schwierig, Ansprüche zu stellen.
(Du solltest dir dringend angewöhnen, deinen Papierkram in Ordnung zu bringen und zu halten - Verträge ordentlich ablegen, AU einreichen ...)
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