Urlaubsanspruch befristeter Arbeitsvertrag nach Probezeit

3. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
BIFI-1970
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 8x hilfreich)
Urlaubsanspruch befristeter Arbeitsvertrag nach Probezeit

Hallo!!!

Das Thema Urlaub ist hier zwar schon sehr oft behandelt worden.Habe auch unter dem Suchbegriff nachgesehen aber leider keine Hilfe gefunden.
Hier nun mein Problem.Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag 01.11.2005 - 31.10.2006. Laut Vertrag habe ich einen Urlaubsanspruch von 22 Tagen pro Jahr. Bis jetzt hatte ich noch keinen Urlaub.Hatte eine Probezeit von 6 Monaten und durfte in dieser keinen Urlaub nehmen.Jetzt weiß ich schon das mein Vertrag nicht verlängert wird und sollte meinen Urlaub eintragen. Da ich eine 5 Tage Woche habe wollte ich meinen Urlaub jetzt also vom 29.09.2006 -31.10.2006 haben.(Samstage,Sonntage und Feiertage keine Urlaubsanrechnung). Mein Chef meinte jetzt aber der Urlaubsanspruch von letztem Jahr ( für zwei Monate ) sei erloschen weil ich ja erst nach der Probezeit Urlaub nehmen durfte und somit stehen mir nur noch
18,3 Tage Urlaub zu.Die er dann wie ich ja wohl verstehen könnte zu seinen Gunsten abrunden würde.Also nur noch 18 Tage. Ist das alles so rechtens was der jetzt mit mir machen möchte???

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!!!

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

BUrlG, Paragraf 7, Absatz 3:

quote:

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.


Der § 5 Abs. 1 beschreibt genau diesen Fall (Urlaub konnte im Vorjahr wegen Nichterfuellung der Wartezeit nicht genommen werden).

So, nun steht da im 7er aber etwas von einer Uebertragung "auf Verlangen des Arbeitnehmers". Vielleicht koennen die Experten mal was dazu sagen, wann dieses Verlangen denn spaetestens geaeussert werden muss. Beantragt werden muss die Uebertragung ja wohl.

Gruss
CAM

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

das ist immer so eine frage, wie formal und streng die dinge gehandhabt werden - was heißt auf antrag? bei pingeliger betrachtung kann es nur so sein, dass der antrag vor ende der deadline 31.3. zu stellen war - das ist in diesem fall "rechtzeitig". ob es aber recht und billig ist oder sein kann, einen AN so auflaufen zu lassen, steht auf einem anderen blatt. fakt ist, dass bifi den urlaub nicht bis ende märz nehmen konnte/durfte - das war ja offenbar thema. ihn dann so auflaufen zu lassen ...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Ich schieb's nochmal nach oben, weil mich das mit der Beantragung der Urlaubsuebertragung wirklich interessiert.

Nach meinem Verstaendnis muss eine Ubertragung von gemaess BUrlG § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstandenem Teilurlaub vom AN bis spaetestens zum 31.12. des betreffenden Jahres beantragt werden. Einen solchen Antrag kann der AG dann auch nicht ablehnen. Der Teilurlaub muss aufs naechste Jahr uebertragen werden und verfaellt dann auch nicht am 31. Maerz (Maerz waere ja im hier dargestellten Fall sogar noch immer Wartezeit).

Wird die Urlaubsuebertragung aber erst nach dem 31.12. beantragt, dann duerfte es imo bereits zu spaet sein, weil der Urlaub ja bereits verfallen ist und eine Uebertragung auf das naechste Jahr eben nicht beantragt wurde. Einen bereits verfallenem Urlaubsanspruch kann man aber nicht mehr uebertragen. Also bis spaetestens zum 31.12. zum AG sagen: "Bitte aufs naechste Jahr uebertragen" oder auf die Gutmuetigkeit des AG hoffen.

Was sagen nun die Experten dazu?

Gruss
CAM



-- Editiert von CAM am 04.08.2006 05:07:43

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BIFI-1970
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich danke euch erst mal für die Antworten.Wusste nicht,daß ich einen Antrag hätte stellen müssen.Werde mir das jetzt für die Zukunft gut merken.Wenn ich jetzt auf neuer Arbeitssuche bin dann werde ich direkt wenn ich was bekommen sollte einen Antrag stellen,damit mir das mit dem Urlaub nicht nochmal passieren.Es ist doch echt ein Hammer was man sich in der heutigen Zeit so alles gefallen lassen muß.Wenn man zu sehr aufmuckt,dann ist man seine Stelle direkt los.Kann man sich das in diesen Zeiten noch leisten??? Also immer schön ruhig bleiben dann hat man vielleicht noch ne Chance die Arbeit zu behalten.Haben AN denn heute nur noch Pflichten??? :(

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

CAM hat recht. Das BAG hat es auch so gesehen.

Urteil des BAG vom 29.07.2003, 9 AZR 270/02 :

"Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muß er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

...
Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen.
...

das ist es - es geht wirklich um eine sehr pingelige betrachtung. bifi hat im nov. begonnen, konnte also gar nicht auf urlaub hoffen. dann aber zu sagen: du hättest die übertragung in das folgejahr beantragen müssen, erinnert mich an einen alten witz bzw. eine scherzfrage:
was ist gemein? antwort: opa die treppe runterschubsen und dann fragen: warum rennst du denn so?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Bifi hat m.W. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Das ergibt sich aus:

Bundesurlaubsgesetz
§ 4 (Wartezeit)
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Und der volle Urlaubsanspruch sind hier 22 Tage.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BIFI-1970
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke.Ich hoffe ich kann damit meinen Chef davon überzeugen mir doch noch meinen kompletten Urlaub zu geben. Bin wirklich total froh diese Seite im Internet gefunden zu haben.
Außerdem mal ein Lob an alle die Leuten wie mir helfen. :) :) :) :)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

@hamburgerin01
Du gibts hier sehr kompeteente Antworten, die ich auch sehr schätze, in diesem Fall möchte ich aber widersprechen.

Der § 4 BUrlG ist wie folgt zu interpretieren:
Bis zum Ablauf von 6 Monaten hat man nur Anspruch auf den bereits erarbeiteten Urlaub. Danach kann man den vollen Jahresurlaub nehmen, auch wenn man noch nicht ein volles Jahr gearbeitet hat.

Um beim konkreten Fall zu bleiben:
BIFI-1970 hatte folgende Ansprüche, die er in den entsprechenden Monaten auch schon hätte geltend machen können:

November 2005: 0 Tage
Dezember 2005: 2 Tage
Januar 2006: 4 Tage
Februar 2006: 6 Tage
März 2006: 7 Tage
April 2006: 9 Tage
ab Mai 2006: 22 Tage

Da er keinen Antrag auf Übertragung des Urlaubs gestellt hat, ist der Urlaubsanspruch für 2005 leider erloschen.

Es ist nirgendwo geregelt, dass es verboten ist, in der Probezeit Urlaub zu nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@hh,
ich verstehe im Moment gar nicht, wo bei uns die Meinungsverschiedenheit ist oder wo Du mir widersprichst.
Für mich war der Urlaub aus 05 abgehakt, da nicht beantragt. Somit hat bifi nach Ablauf der Wartezeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub 06.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
derkleineprinz
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 48x hilfreich)

@hamburgerin01:

Entschuldige, aber deine Argumentation leuchtet mir nicht ganz ein. Wenn der Urlaub aus 2005 weg ist, aber eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bis Ende Oktober vorliegt, dann kann der Urlaubsanspruch doch nicht über die 10 Beschäftigungsmonate hinausgehen, oder sehe ich das falsch?! Folge ich deiner Argumentation, hätte das nämlich Folgendes zum Ergebnis: AN fängt am 01. Nov. 2006 bei neuem Arbeitgeber an, der neue AG muss ihm aber keinen Urlaub gewähren, da der alte AG "die Zeche" bereits gezahlt hat.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.836 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen