Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel 2te Jahreshälfte

7. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
thomasmm
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 20x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel 2te Jahreshälfte

Hallo zusammen,

folgende Situation:
AN kündigt sein Arbeitsverhältnis zum 30.09. und ist seit mehr als einem Jahr im Unternehmen (also keine Wartezeit mehr). Im Arbeitsvertrag wird Urlaub in Form von 30 Tagen pro Jahr vereinbart und keine Ausnahme für den Fall einer Kündigung gemacht. AN bzw. das Unternehmen für das er arbeitet ist nicht tarifgebunden.

Frage: Der AG behauptet dem AN steht der gesetzliche Jahresurlaub zu, bei einer 5 Tage-Woche also 20 Tage. Der AN ist aber der Meinungm er hat Anspruch auf die wie im Arbeitsvertrag vereinbarten 30 Tage.

Wie ist Eure Meinung dazu?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thomasmm
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 20x hilfreich)

Einen (evtl. entscheidenen?) Zusatz im Arbeitsvertrag möchte ich noch nachliefern, ein Punkt lautet:

"Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den in diesem Vertrag festgelegten Regelungen und den gesetzlichen Bestimmungen."

Ist das evtl. der Teil, warum der AG sich auf den gesetzlichen Jahresurlaub bezieht (bzw. beziehen darf?)

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#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo, m.E. steht dem AN der komplette [vereinbarte] Jahresurlaub von 30 Tagen zu.

a) im Vertrag sind 30 Tage pro Jahr vereinbart
n) die gesetzliche Regelung bestimmt nach Wartezeit vollen Urlaubsanspruch
c) Zwölftelung ist vertraglich scheinbar nicht geregelt

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsverbindliche Auskunft gibts hier nicht.

MfG

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#3
 Von 
thomasmm
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 20x hilfreich)

Ist mir bewusst Tao, möchte auch wirklich nur eine Art Orientierungshilfe einholen.

Danke Dir für die Antwort.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

M.E. hat der AG hier Recht.

Der volle Jahreurlaubsanspruch bezieht sich nach meiner Kenntnis nur auf den Mindesturlaub.

In Deinem Fall müsstest Du daher 9/12 von 30 Tagen, also aufgerundet 23 Tage Anspruch haben, der schon höher ist als der gesetzliche Mindesturlaub.

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#5
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

hh, das sehe ich anders. BUrlG § 4 regelt eindeutig, dass der *volle Jahresurlaub* erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses erworben wird. Es ist nicht die Rede davon, dass hier nur der Mindesturlaub nach BUrlG § 3 Abs.1 gemeint ist.

BUrlG § 5 regelt nun die Faelle, in denen *gezwoelftelt* werden kann. Auch hier wird nirgends zwischen dem Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Abs.1 und einem darueber hinausgehenden frei vereinbarten Urlaub unterschieden.

Grundsaetzlich ist somit imo immer der gesamte Jahresurlaub gemeint, also der gesetzliche Mindestanteil und ein darueber hinausgehender Urlaubsanteil ZUSAMMEN.

Die Abdingbarkeitsklausel (BUrlg § 13) scheint zwar eine Zwoelftelungsvereinbarung des ueber den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden Jahresurlaubsanspruchs grundsaetzlich zuzulassen, imo muss die dann aber auch so vereinbart worden sein. Ohne eine entsprechende Vereinbarung duerfte somit die Zwoelftelung des ueber dem gesetzlichen Mindestanspruch liegenden Urlaubsanteils nicht zulaessig sein.

Gruss
CAM

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#6
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

wenn in meinem arbeitsvertrag ein 30 tägiger erholungsurlaub jährlich vereinbart wurde, dann habe ich natührlich anspruch auf diesen. allerdings erst nach ablauf einer un unterbrochenen 6 monatigen betriebszugehörigkeit. dh aber nicht, wenn ich
im laufenden jahr, zb. im september, kündige, das ich dann immer noch den vollen anspruch für das laufende jahr ( 30 tage ) besitze. dann gibt es nur anteilig urlaub. also 12/9....


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#7
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Wieso eigentlich?

BUrlG § 3 Abs. besagt lediglich, dass der Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage/Jahr zu betragen hat. Im fuer die Zwoelftelung relevanten § 5 ist dann aber nicht etwa von einem *Mindestanspruch nach § 3 Abs.1* die Rede, sondern von *Jahresurlaub*. Es kann also nur der tatsaechlich vereinbarte Jahresurlaub gemeint sein, nicht jedoch lediglich der gesetzliche Mindestanspruch.

Dass nach entsprechender Vereinbarung - und imo nur dann - der ueber den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Urlaubsanteil dennoch gezwoelftelt werden kann, ergibt sich aus BUrlG § 13 Abs. 1 , nach der einzelvertraglich lediglich von § 7 Abs.2 Satz 2 (hier nicht relevant) zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen darf. Zu dessen Gunsten darf aber sehr wohl abgewichen werden.

Wurde nun ein laengerer Jahresurlaub als der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebene vereinbart, stellt eine Zwoelftelung des ueber diesem Mindestanspruch liegenden Urlaubsanteils ja immer noch eine Besserstellung gegenueber dem Arbeitnehmer dar, dem nur der vorgeschriebene Mindesturlaub gewaehrt wird. Aus diesem Grund kann dann auch eine Zwoelftelung dieses Anteils fuer solche Faelle vereinbart werden, die vom § 5 nicht erfasst werden. Wird dies aber nicht vereinbart, kann imo auch dieser Urlaubsanteil nicht gezwoelftelt werden.

Gruss
CAM

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

wie so eigentlich?
in arbeitsverträgen steht allgemein der jahresurlaub drin und nicht der gesetzliche mindesturlaub.
( bei 6 arbeitstagen wöchentlich 24 tage urlaub, bei 5 arbeitstagen wöchentlich sind es dann nur noch 20 tage, usw...!! weil,
6 mal 4 arbeitswochen =24, 5 mal 4 arbeitswochen=20, usw. sind. die 4 arbeitswochen beziehen sich immer auf einen monat. ) da das jahr nun 12 monate hat wird halt immer gezwölftelt, auch bei dem gesetzlichen mindesturlaub. :augenroll: .
oder sollte man wöchentlichen? :???:

also steht dem AN bei 30 tagen urlaub der 09 kündigt 22,5 ( 23 )tage zu.

vertrag ist vertrag, das hat mit dem gesetzlichen mindesturlaub nix zu tun.




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#9
 Von 
thomasmm
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich weiss nicht, ob es erlaubt ist hier Links zu löschen, falls nicht bitte einfach löschen.

Ich habe folgende Information gefunden die meinem Fall doch recht ähnlich ist:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Urlaub-nach-K%FCndigung__f31565.html

_Wenn_ die Umstände vergleichbar wären, läuft es doch eigentlich auf den vollen vertraglichen Urlaubsanspruch aus oder?

Scheint mir insofern ähnlich, da ja auch in meinem Fall die Wartezeit absolviert ist, keine Tarifverträge existieren und zudem der Anspruch im Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
... läuft es doch eigentlich auf den vollen vertraglichen Urlaubsanspruch aus oder?


Hmm ... schrieb ich doch bereits am 07.07. um 19:56 Uhr.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thomasmm
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 20x hilfreich)

Das ist richtig venotis. Nur gibt/gab es ja auch andere Meinungen ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@thomasmm Der AG wird, wenn du z.B. den Text hier ausdruckst, weder meine noch die Meinung der anderen akzeptieren, aber vlt. 'überzeugt' ihm die Antwort bei frag-einen-anwalt.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>da das jahr nun 12 monate hat wird halt immer gezwölftelt, auch bei dem gesetzlichen mindesturlaub. <hr size=1 noshade>


Aha. Und die Paragrafen 4 und 5 des BUrlG hauen wir dabei einfach in die Tonne. Was braucht uns dabei schon der § 13 BUrlG zu jucken, der schliesslich genau das untersagt. Der interessiert uns nicht die Bohne, wir zwoelfteln, was das Zeug haelt und so, wie es uns am besten passt.

Gruss
CAM

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thomasmm
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 20x hilfreich)

Kurzes Update meinerseits:

Ich habe nun mit drei verschiedenen Rechtsanwälten telefoniert (quasi Vorab-Beratung im Rahmen meiner Rechtsschutzversicherung)

Ergebnis: Zwei Anwälte waren der Meinung aufgrund des geschilderten Sachverhalts stehe mir der im Arbeitsvertrag vereinbarte Urlaub zu und einer (dieser gab sich als auf Arbeitsrecht spezialisiert aus) sagte mir, nein, ich habe nur einen Ansrpuch auf den gesetzlich vereinbarten Urlaub.

Ich muss zugeben, ich steh nun etwas auf dem Schlauch. Ich hätte nicht gedacht, dass es an dieser Stelle soviel Interpretationsspielraum gibt.
Soweit ich das gelesen habe, gab es bereits ein Urteil vom Arbeitsgericht Frankfurt zu einem sehr ähnlichen Fall. Nur fällt es mir als Laie schwer, zu beurteilen, ob sich dieses Urteil nun auf den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Urlaub bezieht.

Tja...jemand eine Idee, welcher Schritt als nächstes sinnvoll sein könnte? Ich möchte nicht auf Teufel komm raus einen Streit mit meinem Arbeitgeber anfangen...

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

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