Hallo in die Runde,
ich bin seit mehreren Jahren im Unternehmen und habe jährlich 26 Urlaubstage per Vertrag (kein Tarifvertrag). Nun: Ich wechsle den Arbeitgeber entweder zum 01.04. oder zum 01.05. (Wird noch diskutiert, ob ich früher raus kann)
Ich habe jedoch bereits für März 3 Wochen Urlaub (15 Urlaubstage) genehmigt bekommen und ihn auch bereits gebucht. Und erst jetzt habe ich erfahren, dass ich den Arbeitgeber wechseln werde.
Kann mein aktueller Arbeitgeber meinen bereits genehmigten Urlaub wieder zurückfordern bzw. ihn kürzen auf den eigentlichen Anspruch?
- Arbeite ich von Jan-März und wechsle zum 01.04., habe ich 6 Urlaubstage
- Arbeite ich von Jan-April und wechsle zum 01.05., habe ich 8 Urlaubstage
Was kann ich tun? Kann mein aktueller Arbeitgeber aus "Goodwill" sagen (falls ich ihn überzeugen kann), dass ich die 15 Urlaubstage ruhig nehmen kann? Oder geht das rechtlich nicht?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
Viele Grüße
Robert
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel in der 1. Jahreshälfter
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



ZitatUnd erst jetzt habe ich erfahren, dass ich den Arbeitgeber wechseln werde. :
Wie das? In der Regel erfährt man das ja nicht ganz überraschend?
Wenn dein Urlaub genehmigt ist, kann der AG das auch nicht rückgängig machen. Von den wenigen Ausnahmen nicht zu reden. Es ist ja nicht so, dass man den Urlaubsanspruch Monat für Monat scheibchenweise erwürbe, vielmehr steht einem AN der volle Jahresurlaub nach erfüllter Wartezeit - die ersten 6 Monate - zu. Klartext: in einem neuen Jahr kann man ab dem 1. Jan. den ganzen Jahresurlaub beantragen und bekommen.
Hier der einschlägige Paragraf:
BUrlG § 5
Teilurlaub
(1) ......
a) ....
b) ....
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) .....
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
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Zitat:ZitatUnd erst jetzt habe ich erfahren, dass ich den Arbeitgeber wechseln werde. :
Wie das? In der Regel erfährt man das ja nicht ganz überraschend?
Der zeitliche Ablauf war wie folgt: Ich habe Urlaub beantragt und genehmigt bekommen und dann kamen die Bewerbung, das Gespräch und die Entscheidung in der Zwischenzeit. Ging schneller als erwartet.
ZitatWenn dein Urlaub genehmigt ist, kann der AG das auch nicht rückgängig machen. Von den wenigen Ausnahmen nicht zu reden. Es ist ja nicht so, dass man den Urlaubsanspruch Monat für Monat scheibchenweise erwürbe, vielmehr steht einem AN der volle Jahresurlaub nach erfüllter Wartezeit - die ersten 6 Monate - zu. Klartext: in einem neuen Jahr kann man ab dem 1. Jan. den ganzen Jahresurlaub beantragen und bekommen. :
Hier der einschlägige Paragraf:
BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) ......
a) ....
b) ....
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) .....
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Das klingt gut sehr gut, vielen Dank! Dann kann ich mich bei etwaigen Diskussion auf besagten Paragrafen berufen.
Dein AG sollte das BUrlG kennen.
Ja, er sollte es kennen. Aber wenn man selbst darauf verweisen kann, stärkt das die eigene Argumentation. :-)
Vielen Dank noch mal @blaubär+
ZitatDein AG sollte das BUrlG kennen. :
Ich habe soeben das hier gefunden: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arnoldtillmanns-burlg-5-teilurlaub-41-rueckforderungsverbot-nach-5-abs-3_idesk_PI42323_HI1457709.html
Geschützt ist scheinbar nur der bereits erhaltene/verbrauchte Urlaub. In diesem Fall hat der AN den Urlaub noch nicht erhalten.
Was meinst du?
iCH würde ja argumentieren: Genehmigt ist vergeben und verbraucht.
Aber da gerate ich mit meinem Wissen auch an eine Grenze.
ZitatiCH würde ja argumentieren: Genehmigt ist vergeben und verbraucht. :
Aber da gerate ich mit meinem Wissen auch an eine Grenze.
Okay, bedeutet also, dass man also auf den "Goodwill" des AG hoffen sollte.
.... bedeutet, dass du auch einen Standpunkt einnehmen und vertreten kannst.
Hinhören, was der AG meint, ist immer angesagt. Wenn es zum Konflikt kommt, kannst du immer noch entscheiden.
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