Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel zum 01.09.2026

14. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Midori1593
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel zum 01.09.2026

Guten Tag,

ich plane mehr oder weniger unfreiwillig einen Arbeitgeberwechsel zum 01.09.2026.

Bei meinem jetzigen Arbeitgeber habe ich bis zu diesem Datum einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einem Gesamtjahresanspruch von 30 Tagen.
Die 20 Tage errechnen sich also mit folgender Formel: 8 (Monate) x 2,5 (Urlaubstage pro Monat).

Nun habe ich bei meinem neuen Arbeitgeber für das erste Jahr erstmal einen Anspruch von 25 Tagen für ein gesamtes Jahr.

Habe ich nun bei dem neuen Arbeitgeber für das restliche Jahr 2026 entweder ca. 8 Tage Urlaub Formel: 4 (Monate ab September) mal 2 (Urlaubstage pro Monat)
Oder wird mir der gesamte Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber, also die 20 Tage bis einschließlich August, von dem neuen Anspruch abgezogen, so dass mir nur noch 5 Tage Resturlaub bis Ende des Jahres verbleiben?

Eine Möglichkeit, Urlaubstage bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht zu nehmen, um bei meinem neuen Arbeitgeber zumindest noch über Weihnachten noch etwas Erholung haben zu dürfen, gibt es soweit ich weiß nicht, oder?

Über eure Antworten freue ich mich sehr.

Beste Grüße und eine schöne Woche!

-- Editiert von User am 14. Juli 2026 07:17




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20393 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von Midori1593):
Bei meinem jetzigen Arbeitgeber habe ich bis zu diesem Datum einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einem Gesamtjahresanspruch von 30 Tagen.
Die 20 Tage errechnen sich also mit folgender Formel: 8 (Monate) x 2,5 (Urlaubstage pro Monat).

Nö.
Du hast einen gesetzlichen U-Anspruch von 20 Tagen / 5-Tage-Woche und offenbar einen zusätzlichen Anspruch lt. AV oder TV. Beim Ausscheiden in der 2. JH steht dir der gesamte gesetzliche U zu, hinsichtlich des Zusatz-U musst du schauen, was dazu geregelt ist. Die 20 Tage sind sicher, der Rest kann sein oder nicht.
Urlaub, soweit er nicht gewährt werden kann, ist abzugelten.
Dieser Anspruch besteht natürlich nur gegenüber deinem Vertragspartner, als dem Alt-AG.

Beim neuen AG entsteht einerseits ein neuer U-Anspruch, wobei der Gesetzgeber sichergestellt wissen will, dass AN per Jahr 4 Wochen Erholungsurlaub bekommt (aber nicht mehr), andererseits gibt es eine Wartezeit von 6 Monaten bis zum Anspruch auf den gesamten Urlaub. Deine Weihnachtspläne kalibrierst du am besten im Gespräch mit dem neuen AG - da gibt es meistens so oder so eingeübte Gepflogenheiten.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40859 Beiträge, 6603x hilfreich)

Zitat (von Midori1593):
Eine Möglichkeit, Urlaubstage bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht zu nehmen, um bei meinem neuen Arbeitgeber zumindest noch über Weihnachten noch etwas Erholung haben zu dürfen,
Gibt es. Doch grundsätzlich wird ein AG, der ab 1.9.26 einen neuen AN beschäftigt, über einen Antrag auf Weihnachtsurlaub nicht erfreut sein.
Eine Bescheinigung über Urlaubsansprüche muss dir der jetzige AG spätestens zum Beschäftigungsende ausstellen, § 6 (2) BUrlG. Diese bekommt der neue AG dann von dir.

Oder...Bis zum Beschäftigungsende gibt es noch AG-Möglichkeiten... zB Urlaubsabgeltung, *angeordneter* Urlaub aus betriebl. Erfordernissen, allg. Betriebsferien, Freistellung...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1837 Beiträge, 724x hilfreich)

Zitat (von Midori1593):
Bei meinem jetzigen Arbeitgeber habe ich ... einen ... Gesamtjahresanspruch von 30 Tagen. ich [ scheide ] zum 01.09.2026 [aus dem Arbeitsverhältnis aus ]


Dann besteht gegen den alten Arbeitgeber ein Anspruch auf 30 Tage Urlaub - sofern arbeitsvertraglich nichts anderes wirksam vereinbart ist.

Zitat (von Midori1593):
Urlaubsanspruch ... errechnet sich ...mit folgender Formel: (Monate) x 2,5 (Urlaubstage pro Monat).


Falls diese "Berechnungs-Formel" vertraglich vereinbart ist unter anderem für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet - dann wäre diese Klausel unwirksam.

Denn eine Bestimmung, wonach der Urlaubsanspruch bei einem Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte "ein Zwölftel des Jahresurlaubs von 30 Tagen für jeden vollen Monat bis zum Ausscheiden" betragen soll, weicht arbeitnehmernachteilig von den gesetzlichen Urlaubsvorschriften ab.

Denn bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte, aber vor dem 31.8. würde sich ein Urlaubsanspruch von weniger als 20 Tagen ( bezogen auf eine 5-Tage-Woche ) errechen, d.h. weniger als der gesetzliche Urlaubsmindestanspruch von 20 Tagen ( bei einer 5-Tage-Woche ).

Weil eine Auslegung einer Klausel in der Weise, dass sie nur mit einem Inhalt gewollt sein könne, mit dem sie gerade noch nicht unwirksam wird ( "geltungserhaltende Reduktion" ) von der Rechtsprechung abgelehnt wird ( d.h., eine solche "Kürzungsklausel" wird nicht so verstanden, dass sie nur bei einem Ausscheiden ab dem 1.9. gelten soll, d.h. nur für Fälle einer Kürzung auf 20 oder mehr Tage ), ist die Kürzungsklausel komplett unwirksam.

---> Beim alten Arbeitgeber bestehen beim Ausscheiden 30 Tage "Resturlaub".

Zitat (von Midori1593):
bei meinem neuen Arbeitgeber habe ich für das erste Jahr einen Anspruch von 25 Tagen für ein gesamtes Jahr.


Für 2026 gewährt das Gesetz dann einen Anspruch nur auf Teilurlaub ( 25/3 = 8 Tage ).

Zitat (von Midori1593):
wird mir von dem neuen Anspruch ... der gesamte Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber [abgezogen]


Nein: nur vom alten Arbeitgeber für das laufende Urlaubsjahr bereits gewährter ( oder abgegoltener = ausbezahlter) Urlaub kann vom neuen Arbeitgeber auf den neuen Anspruch angerechnet werden. Der neue Arbeitgeber kann eine Bescheinigung über den vom alten Arbeitgeber bereits gewährten/ausbezahlten Urlaub verlangen; der alte Arbeitgeber ist gesetzlich zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet.

---> Wenn der alte Arbeitgeber bescheinigt, dass bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.8.26 30 Tage Urlaub (teilweise) gewährt und/oder ganz oder teilweise ausbezahlt wurden, dann wird der neue Arbeitgeber bei Vorlage dieser Bescheinigung eine Urlaubsgewährung mit der Begründung verweigern können, dass Doppel-Urlaubsansprüche ausgeschlossen sind.

RK

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