Hallo,
ich habe meinen Arbeitgeber zum 01.10.2021 gewechselt.
Die Urlaubsbescheinigung weist 12 genommene Urlaubstage von einem Anspruch von 28 Urlaubstagen auf.
Statt einem Restanspruch auf 16 Tage werden im internen Programm der neuen Firma aber nur 7,50 Tage angezeigt.
Auf Nachfrage bei HR bekam ich die Antwort, dass der nicht genommene Urlaubsanspruch bei meinem alten Arbeitgeber doch abgegolten sein müsste. Von Abgeltung ist aber in meiner Urlaubsbescheinigung nicht die Rede, es werden dort nur bereits genommene Arbeitstage erwähnt.
Die Urlaubsbescheinigung nach §6 Bundesurlaubsgesetz dient doch lediglich zum Aussschluss von Doppelansprüchen, was ich ja durch meine Bescheinigung garantiere.
Wie ist hier die rechtliche Lage?
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel zum 1.Oktober
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ich habe mir dazu schon alles durchgelesen, es geht hier um die individuellen Details, zu denen ich gerne eine Antwort hätte. Eine Abgeltung wurde seitens meines alten Arbeitgebers nie erwähnt und ich wurde dazu auch nie befragt.
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Gem. § 7 Abs 4 BUrlG gilt:ZitatEine Abgeltung wurde seitens meines alten Arbeitgebers nie erwähnt und ich wurde dazu auch nie befragt. :
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
ZitatGem. § 7 Abs 4 BUrlG gilt: :
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Wie ist das dann mit dieser Aussage vereinbar, die ich online gefunden habe?
"Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits komplett eingelöst oder ausgezahlt bekommen, so steht ihm für den Rest des Jahres kein weiterer Urlaub beim neuen Arbeitgeber zu. Sind hingegen Urlaubstage noch offen, so muss der neue Arbeitgeber den Urlaub nur anteilig für die restlichen Monate gewähren."
Es bleibt dabei: der alte Urlaub muss durch den vorherigen AG abgegolten werden.Zitatso muss der neue Arbeitgeber den Urlaub nur anteilig für die restlichen Monate gewähren :
Die Urlaubsbescheinigung dient einzig und allein dazu, dass du nicht doppelt Urlaub erhältst.
Hättest du also schon mehr als 20,5 Tage Urlaub beim vorherigen Arbeitgeber erhalten, hättest du jetzt weniger als 7,5 Tage beim neuen Arbeitgeber.
Sie dient NICHT dazu, Urlaub auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen (das wäre ja eine unzumutbare finanzielle Belastung für den neuen AG, man denke du fängst am 1.12. an und hättest noch 28 Tage Urlaub übrig).
Zitatder alte Urlaub muss durch den vorherigen AG abgegolten werden. :
... und den Anspruch kannst du ja noch geltend machen, wenn nichts dagegen steht (wie etwa eine kurze Ausschlussklausel).
Zitat... und den Anspruch kannst du ja noch geltend machen, wenn nichts dagegen steht (wie etwa eine kurze Ausschlussklausel). :
Ich habe mich damals im September schon gewundert, warum ich neben meinem normalen Gehalt (damals 2.900 € p.M. netto) noch einen Kleckerbetrag von 123 € zusätzlich erhalten habe, der nicht spezifiziert wurde. Kein Wort von Urlaubstags-Abgeltung. Soll das etwa der Gegenwert für 8,5 Urlaubstage sein? Das ist ja keine wirkliche Entschädigung für den Freiheitsentzug von ganzen 8 Tagen.
Das müssten laut Rechner ja dann 1025 EUR sein?
ZitatDas müssten laut Rechner ja dann 1025 EUR sein? :
Korrektur. Es müssten laut Rechner auf einer Anwaltskanzleiwebseite eine Abgeltung von EUR 3.076,92 Brutto sein.
ZitatDas ist ja keine wirkliche Entschädigung für den Freiheitsentzug von ganzen 8 Tagen. :
Du warst wegen deinem AG im Haft? *wunder*
Und da fragst Du nicht beim AG nach?ZitatIch habe mich damals im September schon gewundert, warum ich neben meinem normalen Gehalt (damals 2.900 € p.M. netto) noch einen Kleckerbetrag von 123 € zusätzlich erhalten habe, der nicht spezifiziert wurde. :
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