Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel zum 1.Oktober

6. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
davidmunich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel zum 1.Oktober

Hallo,

ich habe meinen Arbeitgeber zum 01.10.2021 gewechselt.
Die Urlaubsbescheinigung weist 12 genommene Urlaubstage von einem Anspruch von 28 Urlaubstagen auf.

Statt einem Restanspruch auf 16 Tage werden im internen Programm der neuen Firma aber nur 7,50 Tage angezeigt.

Auf Nachfrage bei HR bekam ich die Antwort, dass der nicht genommene Urlaubsanspruch bei meinem alten Arbeitgeber doch abgegolten sein müsste. Von Abgeltung ist aber in meiner Urlaubsbescheinigung nicht die Rede, es werden dort nur bereits genommene Arbeitstage erwähnt.

Die Urlaubsbescheinigung nach §6 Bundesurlaubsgesetz dient doch lediglich zum Aussschluss von Doppelansprüchen, was ich ja durch meine Bescheinigung garantiere.

Wie ist hier die rechtliche Lage?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
davidmunich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mir dazu schon alles durchgelesen, es geht hier um die individuellen Details, zu denen ich gerne eine Antwort hätte. Eine Abgeltung wurde seitens meines alten Arbeitgebers nie erwähnt und ich wurde dazu auch nie befragt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von davidmunich):
Eine Abgeltung wurde seitens meines alten Arbeitgebers nie erwähnt und ich wurde dazu auch nie befragt.
Gem. § 7 Abs 4 BUrlG gilt:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
davidmunich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Gem. § 7 Abs 4 BUrlG gilt:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."


Wie ist das dann mit dieser Aussage vereinbar, die ich online gefunden habe?

"Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits komplett eingelöst oder ausgezahlt bekommen, so steht ihm für den Rest des Jahres kein weiterer Urlaub beim neuen Arbeitgeber zu. Sind hingegen Urlaubstage noch offen, so muss der neue Arbeitgeber den Urlaub nur anteilig für die restlichen Monate gewähren."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von davidmunich):
so muss der neue Arbeitgeber den Urlaub nur anteilig für die restlichen Monate gewähren
Es bleibt dabei: der alte Urlaub muss durch den vorherigen AG abgegolten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Die Urlaubsbescheinigung dient einzig und allein dazu, dass du nicht doppelt Urlaub erhältst.
Hättest du also schon mehr als 20,5 Tage Urlaub beim vorherigen Arbeitgeber erhalten, hättest du jetzt weniger als 7,5 Tage beim neuen Arbeitgeber.

Sie dient NICHT dazu, Urlaub auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen (das wäre ja eine unzumutbare finanzielle Belastung für den neuen AG, man denke du fängst am 1.12. an und hättest noch 28 Tage Urlaub übrig).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
der alte Urlaub muss durch den vorherigen AG abgegolten werden.


... und den Anspruch kannst du ja noch geltend machen, wenn nichts dagegen steht (wie etwa eine kurze Ausschlussklausel).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
davidmunich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... und den Anspruch kannst du ja noch geltend machen, wenn nichts dagegen steht (wie etwa eine kurze Ausschlussklausel).


Ich habe mich damals im September schon gewundert, warum ich neben meinem normalen Gehalt (damals 2.900 € p.M. netto) noch einen Kleckerbetrag von 123 € zusätzlich erhalten habe, der nicht spezifiziert wurde. Kein Wort von Urlaubstags-Abgeltung. Soll das etwa der Gegenwert für 8,5 Urlaubstage sein? Das ist ja keine wirkliche Entschädigung für den Freiheitsentzug von ganzen 8 Tagen.

Das müssten laut Rechner ja dann 1025 EUR sein?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
davidmunich
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von davidmunich):
Das müssten laut Rechner ja dann 1025 EUR sein?


Korrektur. Es müssten laut Rechner auf einer Anwaltskanzleiwebseite eine Abgeltung von EUR 3.076,92 Brutto sein.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von davidmunich):
Das ist ja keine wirkliche Entschädigung für den Freiheitsentzug von ganzen 8 Tagen.


Du warst wegen deinem AG im Haft? *wunder*

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von davidmunich):
Ich habe mich damals im September schon gewundert, warum ich neben meinem normalen Gehalt (damals 2.900 € p.M. netto) noch einen Kleckerbetrag von 123 € zusätzlich erhalten habe, der nicht spezifiziert wurde.
Und da fragst Du nicht beim AG nach?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.299 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen