Hallo, ich habe am 16.12.2019 ein befristetes Arbeitsverhältnis bis einschl. 31.07.2020 aufgenommen. Angegeben wurden lediglich 14 Urlaubstage. Diese darf ich nun, auch nur so nehmen, dass mir pro Monat in der Firma 2 UT zustehen. Sind die 14 UT bei 7,5 Monaten Beschäftigung zulässig und ist es rechtens, dass ich währenddessen keinen Anspruch auf Erholungsurlaub habe?
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Urlaubsanspruch bei Befristung
26. Februar 2020
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Frage vom 26. Februar 2020 | 14:06
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Befristung
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#1
Antwort vom 26. Februar 2020 | 14:30
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4209x hilfreich)
ZitatAngegeben wurden lediglich 14 Urlaubstage. :
Bei einer 6 Tage Woche wäre das korrekt, bei einer 5 Tage Woche würden Ihnen sogar nur 12 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zustehen.
Urlaubsanspruch erwirbt man übrigens nur für jeden vollen Monat, so dass Sie hier mit 7 Monaten rechnen müssen.
ZitatDiese darf ich nun, auch nur so nehmen, dass mir pro Monat in der Firma 2 UT zustehen :
Aktuell ist auch das korrekt, den vollen Urlaubsanspruch erwerben Sie erst nach einer 6 monatigen Wartezeit.
Vor Ablauf der Wartezeit braucht Ihnen der Arbeitgeber nicht mehr Urlaub gewähren, als Sie bis dahin erworben haben.
#2
Antwort vom 26. Februar 2020 | 14:39
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 511x hilfreich)
Du hast bei einer Fünftagewoche Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub und bei einer Sechstagewoche auf mindestens 24 Tage.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Sollten ausnahmsweise dem betriebliche Gründe entgegenstehen, so muss ein Urlaubsteil jedoch mindestens zwei Wochen betragen.
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#3
Antwort vom 26. Februar 2020 | 14:59
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4209x hilfreich)
ZitatDer Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. :
Vor Ablauf der Wartefrist hat man darauf keinen Anspruch!
§5 BUrlG
#4
Antwort vom 26. Februar 2020 | 15:04
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 511x hilfreich)
ZitatVor Ablauf der Wartefrist hat man darauf keinen Anspruch! :
Das hat ja auch keiner behauptet!
Zitat§5 BUrlG :
Nein, vielmehr § 4 BUrlG!
#5
Antwort vom 26. Februar 2020 | 15:18
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4209x hilfreich)
ZitatDas hat ja auch keiner behauptet! :
Dann hast Du dich sehr sparsam ausgedrückt.
ZitatNein, vielmehr § 4 BUrlG! :
Nö.
Vielmehr §5 (1)a BUrlG
Oder wir reden nun komplett aneinander vorbei
#6
Antwort vom 26. Februar 2020 | 15:23
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4209x hilfreich)
Um VeroMar jetzt nicht komplett zu verwirren mal ein Beispiel:
Im Januar stehen Ihnen 2 Urlaubstage zu, wenn Sie keinen nehmen -> im Februar 4 Tage, wenn Sie keinen nehmen -> im März 6 Tage etc...
Im März muss Ihnen der AG also 6 Tage Urlaub am Stück gewähren, sofern
ZitatSollten ausnahmsweise dem betriebliche Gründe entgegenstehen, :
Er muss Ihnen aber nicht im März 14 Tage genehmigen, da Sie die Wartezeit aus §4 BUrlG noch nicht erfüllt haben.
Er muss Ihnen innerhalb der Wartezeit nur soviel Urlaub gewähren, wie Sie bis zu diesem Zeitpunkt erworben haben.
Die vollen 14 Tage am Stück stehen Ihnen erst ab dem 01.07. zu.
-- Editiert von spatenklopper am 26.02.2020 15:24
#7
Antwort vom 26. Februar 2020 | 15:25
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 511x hilfreich)
ZitatDann hast Du dich sehr sparsam ausgedrückt. :
Das mag vielleicht in der Tat so sein.
Der Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch ist in dem hier einschlägigen § 4 BUrlG normiert.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.02.2020 15:26
#8
Antwort vom 26. Februar 2020 | 15:35
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4209x hilfreich)
ZitatDer Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch ist in dem hier einschlägigen § 4 BUrlG normiert. :
Und der des Teilurlaubs in dem hier einschlägigen §5 BUrlG.
Einigen wir uns darauf, dass die Kombination aus §4 & §5 BUrlG die Frage beantwortet.
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