Urlaubsanspruch bei Krankheit und Renteneintritt zum 1.9.

9. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
msn526171-46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Krankheit und Renteneintritt zum 1.9.

Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch wenn das Arbeitsverhältnis zum 1.9. des Jahres wegen Renteintritt beendet wird?

Und wirkt sich auf den Urlaubsanspruch aus wenn wegen Krankheit seit Mitte Januar das Krankengeld bezahlt wird, also die Krankheit seit Dezember der Vorjahres besteht und daher kein Tag mehr im laufenden gearbeitet wurde?

Wie verhält es sich wenn die Arbeitsunfähigkeit im letzten Monat vor der Rente doch nicht mehr verlängert wird, weil die Behandlung doch noch abgeschlossen wurde und so dann doch noch vor der Rente der letzte Monat doch noch gearbeitet wird, gibt es dann einen Unterschied?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35117 Beiträge, 5999x hilfreich)

Zitat (von msn526171-46):
Urlaubsanspruch wenn das Arbeitsverhältnis zum 1.9. des Jahres wegen Renteintritt beendet wird?
Der AN kann seinen Urlaub beantragen und bei Genehmigung durch den AG auch antreten.
Zitat (von msn526171-46):
wenn wegen Krankheit seit Mitte Januar das Krankengeld bezahlt wird, also die Krankheit seit Dezember der Vorjahres besteht...?
Dann bleibt der Anspruch auf die Urlaubstage trotzdem bestehen.
Zitat (von msn526171-46):
die Arbeitsunfähigkeit im letzten Monat vor der Rente doch nicht mehr verlängert wird,
Dann kann der AN versuchen, seinen Urlaub im Monat August genehmigt zu bekommen und dann auch antreten. ODER er geht im August zur Arbeit und lässt sich zum Ende seiner Beschäftigung den Urlaubsanspruch abgelten/auszahlen.

Der AN sollte das möglichst bald mit seinem AG vereinbaren, wie das mit dem Urlaub gehen soll.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
msn526171-46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
das möglichst bald mit seinem AG vereinbaren, wie das mit dem Urlaub gehen soll.


Das ist aber weniger eine Frage was der AN selbst unternehmen kann sondern was bei der aktuellen Behandlung heraus kommt die könnte eben Ende Juli beendet sind muss aber nicht.

Klingt aber so als wäre es auf jeden Fall sinnvoll den Urlaub für August zu beantragen wird der genehmigt alles gut, dann hängt es ja davon ab ob die Behandlung beendet ist dann wird der Urlaub genommen und fertig und wenn die Behandlung weiter geht dann muss der Urlaub eben vergütet werden.

-- Editiert von msn526171-46 am 09.06.2020 14:01

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35117 Beiträge, 5999x hilfreich)

Zitat (von msn526171-46):
Das ist aber weniger eine Frage was der AN selbst unternehmen kann
Doch. Der AN sollte die Urlaubsfrage klären. Das kann er selbst unternehmen. Der AG muss dazu momentan gar keine Kenntnis haben, denn immerhin wurde der AN schon seit mehr als 6 Monaten nicht mehr im Betrieb gesehen. Evtl. weiß der AG nicht, dass der AN am 1.9. in Rente geht...
Zitat (von msn526171-46):
Klingt aber so
Ja, so sollte es auch klingen.

Viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
msn526171-46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Rentenantrag wurde ja Ende Februar schon gestellt, der AG ist also schon informiert, aber der Urlaubsantrag und auch die formale Kündigung zum 31.8. ist jetzt raus gegangen.

Bleibt die Frage was passiert wenn der Urlaubsantrag abgelehnt wird, bzw. ist das unter den Umständen überhaupt möglich wenn klar ist, dass der Urlaubsanspruch sonst gar nicht mehr genutzt werden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35117 Beiträge, 5999x hilfreich)

Zitat (von msn526171-46):
wenn der Urlaubsantrag abgelehnt wird
Dann gibt es 2 Möglichkeiten:
1. der AN arbeitet im August und bekommt den Urlaubsanspruch abgegolten/vergütet.
2. der AN ist noch weiterhin AU und bekommt den Anspruch abgegolten/vergütet.
Zitat (von msn526171-46):
dass der Urlaubsanspruch sonst gar nicht mehr genutzt werden kann?
Genau dafür gibts die Abgeltung in Geld statt in Erholungszeit.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 281.008 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.422 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen