Guten Tag,
Frage:
Wenn eine Kündigung des Arbeitsvertrages zum 31.7.2019 besteht, was wäre dann laut Gesetzt und Arbeitsvertrag richtig:
Der Arbeitgeber hat den Resturlaub gezölftelt und nur für die 7 Monate (Januar-Juli) berechnet.
Laut Gesetz entsteht aber doch der gesamte Urlaubsanspruch nach dem Ausscheiden im zweiten Halbjahr?
Im Arbeitsvertrag steht folgendes:
"Im Kalenderjahr des Beginnes und Endes des Arbeitsverhältnisses wird, sofern nicht der volle Urlaubsanspruch entstanden und gewährt worden ist, für jeden Monat in dem Das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage bestanden hat, 1/12 des Jahresurlaubs geährt."
Dieser Eintrag ist doch keine „pro rata temporis"-Klausel die das zwölfteln des Urlaubs rechtfertigt?
Vielen Dank
W. Müller
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Was denn sonst?
Müsste eine gesetzeskonforme „pro rata temporis"-Klausel nicht immer so geschrieben werden:
„Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."
Beim folgenden Eintrag bezieht sich die Zwölftelung ja auf die Eigenschaft dass : "nicht der volle Urlaubsanspruch entstanden" ist. Dieser volle Urlaubsanspruch ensteht aber laut Gesetz im zweiten Halbjahr.
Hier nochmal der Originaltext:
"Im Kalenderjahr des Beginnes und Endes des Arbeitsverhältnisses wird, sofern nicht der volle Urlaubsanspruch entstanden und gewährt worden ist, für jeden Monat in dem Das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage bestanden hat, 1/12 des Jahresurlaubs gewährt."
Ebenfalls fehlt eine Ergänzung dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf. Dies kann bei einer Zwölftelung in der zweiten Jahreshälfte geschehen.
Vielen Dank
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Ich folge dem Fragesteller in seiner letzten Antwort.
Ein anteiliger Urlaubsanspruch würde nur nach der zitierten Regelung bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2019 beendet werden würde.
Die zweite Bedingung, dass der Urlaub auch gewährt worden ist, ist meines Erachtens nicht rechtswirksam.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 28.04.2019 16:22
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