Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte

22. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
truce
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte

Hallo,
ich habe eine Frage zu einem sich ergebenden Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber bei einer Kündigung zum 31.10.
(Vertrag besteht seit mehr als 2 Jahren)

Vertraglich ist folgendes festghalten:

Zitat:
"§ Urlaub:

Der Urlaub beträgt zur Zeit 28 Werktage pro Kalenderjahr für Vollzeitbeschäftigte.
Der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinausgehende Urlaub ist eine freiwillige Leistung der Firma und kann jederzeit an sich ändernde, wirtschaftliche Bedingungen angepasst werden, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. Der gesetzliche Urlaub wird immer mit erster Priotrität genommen. Erst danach wird der freiwillige Urlaub gewährt und genommen.
Dieser freiwillige Urlaubsanteil überträgt sich nicht in das neue Kalenderjahr."


Nun meine Frage hierzu:
Wieviel Urlaubstage stehen beim alten AG zur Verfügung und wie viele kann man maximal nehmen?
Bisher habe ich 7 Urlaubstage in Anspruch genommen.

Nach Auskunft der Personalabteilung meines AG stehen mir nur die gesetzlichen 20 Urlaubstage zur Verfügung!! (also ab jetzt nur noch 13 Urlaubstage statt gedachter 21 Urlaubstage)
Und wenn ich diese besagten 13 Tage nehme, würden sie ein Schreiben an den neuen AG senden, dass ich meinen Jahresurlaub schon abgegolten habe!?!

Ist das denn so zulässig?

Ich habe mich bisher im Internet eingelesen und finde dort immer nur den Hinweis auf eine "pro rata temporis"-Klausel.
Diese ist aber im Vertrag nicht erwähnt.

Beim neuen AG hätte man nach IGM 30 Urlaubstage pro Jahr.
Dort würde ich entsprechend 5 Tage für die restlichen 2 Monate im Jahr erhalten. (vorrausgesetzt, ich habe entsprechend Urlaub vom alten AG mitgenommen)

-- Editier von truce am 22.09.2016 20:42

-- Editier von truce am 22.09.2016 20:43

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Ich meine, dass dir tatsächlich der volle Urlaub zusteht, also die gesamten 28 Tage. Zwar unterscheidet dein AV zwischen Urlaubsanspruch nach BUrlG und betrieblich gewährtem, aber er trifft keine Regelung hinsichtlich des Ausscheidens unter'm Jahr.
Richtig ist, dass der AG eine Bescheinigung bzgl. des verbrauchten Urlaubs auszustellen hat.
... letztlich eine Anfrage an deine Lust zu streiten.

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