Guten Morgen,
vielleicht kann mir jemand bei meinem Fall helfen:
AN ist seit 3 Jahren bei AG beschäftigt und kündigt zum 31.09. Der vertragliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage, die zeitanteilig erworben werden. Es wurde im aktuellen Jahr noch kein Urlaub genommen. Der AG will nur 8 Tage Urlaub gewähren, der AN will jedoch die vollen 20 Tage Urlaub nehmen, da nach dem 30.06. gekündigt wurde. Der AG begründet dies (nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des Unternehmens) damit, dass es eine Betriebsvereinbarung gibt, in der (nach Aussage des AG) geregt ist, dass der Anspruch nach dem BUrlG nicht gilt und durch die Existenz der Betriebsvereinbarung dieses nicht anwendbar sei. Der Urlaub sei nach der Betriebsvereinbarung nur zeitanteilig zu erwerben, auch wenn der AN nach dem 30.06. kündigt. Hat der AN trotzdem Anspruch auf die 20 Tage Urlaub?
Urlaubsanspruch bei Kündigung mit Betriebsvereinbarung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ja, denn auch eine Betriebsvereinbarung kann das BUrlG nicht aushebeln.
Genau, das BUrlG stellt hier die Mindestanforderung dar, schlechter darf man nicht gestellt werden.
-- Editiert von Jawoll1701 am 16.08.2018 08:05
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In Ergänzung: Eine BV darf überhaupt nur abgeschlossen werden, wo Regelungsbedarf besteht, also wo TV oder Gesetz Spielräume lassen, die auf die eine oder andere Weise zu füllen sind. Diese BV ist schlicht für die Tonne.
Also gilt das BUrlG. Also hast du Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub.
Was ist der Betriebsrat wert, der sowas abschließt? Der sollte bei der nächsten Wahl abgesetzt werden!
Ja ich denke auch dass diese BV unzulässig und damit zumindest in diesem Punkt hinfällig ist. Zwar darf man mittels BV Urlaubsgrundsätze regeln (Stichwort Ordnung im Betrieb) und beispielsweise das Verfahren der Beantragung, Genehmigung, Abgleich zwischen den Mitarbeitern usw festlegen, aber eben nicht den Urlaubsanspruch als solchen. Dies ist explizit Gesetzen und Tarifverträgen vorbehalten.
Haben Sie die entsprechende BV gelesen? Der AG muss die geltenden BVs aushängen, aushändigen oder zur Einsicht bereithalten, z.B. im Intranet.
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe mit dem AG deshalb nochmals geredet, dieser bleibt aber bei der Auffassung, dass ich keinen vollen Urlaubsanspruch habe.
Im Unternehmen hängt nur die (sehr vorteilhafte) Betriebsvereinbarung für die Vollzeitkräfte aus, ich bin aber nur geringfügig Beschäftigt ("§1: Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme von geringfügig Beschäftigten"). Ich werde mich nächste Woche dann noch nach der anderen für mich geltenden Betriebsvereinbarung erkundigen und nochmal mit dem AG diskutieren.
Was eierst du da noch großartig herum? Für dich gilt auf jeden Fall das Bundesurlaubsgesetz als Minimum, gegebenenfalls eine bessere Regelung im Tarifvertrag.
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