Urlaubsanspruch bei Kündigung wird nicht Praktiziert?!

16. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Tango123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Kündigung wird nicht Praktiziert?!

Folgendes Szenario:

Ich habe zum 30.09.22 gekündigt mit den Hinweis, dass der noch ausstehende Urlaub zum ende lt. BurlG abgegolten wird. Unterschrieben wurde die Kündigung heute.

Ich habe den AG darauf Hingewiesen, dass ein Anspuch des vollen Urlaubs beansprucht wird.
30 Tage gesamt aus 24 gesetzlich und 6 Tage geschenkt. Im Arbeitsvertrag vermerkt.
Die Klausel /12 ist im Arbeitsvertrag nicht vorhanden.

Anspruch ergibt sich aus §4 und §5 BurlG
Ich möchte jetzt nicht meine Rechtsschutz in Anspruch nehmen und daher die Frage, habe ich unrecht?
Oder, ist auch diese im Kleinunternehmen unter 10 Mitarbeiter ebenso hinfällig?

Er meinte zu mir, dass die es nicht Praktizieren. Ich meinte, Praktizuieren und Anspruch haben sind da ein wesentlicher Faktor.

Gibt es da eine Meinung zu??

Edit: Bin dort seit 11 Monate tätig also vor dem 01.01.22

Besten dank vorab.

-- Editiert von User am 16.08.2022 19:11

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zitat (von Tango123):
.... dass der noch ausstehende Urlaub zum Ende lt. BurlG abgegolten wird.

Der Satz ist unvollständig, wie er da steht; zu ergänzen ist ".. abgegolten wird, sofern er nicht genommen werden kann". Realisierung des Urlaubs geht einer Abgeltung vor.

Ansonsten liegst du vollkommen richtig: dein Anspruch besteht, was die Firma 'praktizieren' mag, hat mit deinem Anspruch auf Urlaub bzw. ggf. Urlaubsabgeltung nix zu tun. Das hängt auch nicht von der Größe der Firma ab.
Man muss dir den Urlaub geben, oder - wenn er nicht genommen werden kann - abgegolten werden.
Ein Wahlrecht allerdings hast du nicht.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Tango123):
Anspruch ergibt sich aus §4 und §5 BurlG
Zitat (von Tango123):
30 Tage gesamt aus 24 gesetzlich und 6 Tage geschenkt.


Bitte berücksichtigen, das BurlG regelt nur den gesetzlichen Urlaub, es kann durchaus sein, dass die 6 Tage "weg" sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

.... der Hinweis von spatenklopper trifft zu; Bedingung wäre, dass der AV oder ein TV den Extra-Urlaub eigens regelt; wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, wird der Zusatzurlaub durchaus behandelt wie der gesetzliche.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tango123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke für die Antworten.
Der zusatzurlaub ist im AV angegeben.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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