Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 30.09.22

10. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
amz477769-96
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 30.09.22

Servus zusammen,

ich habe meih Arbeitsvertrag fristgerecht zum 30.09.2022 gekündigt, das der Arbeitsvertrag ist vom 01.10.2021.
Ich habe 28 Urlaubstage zugesprochen und bereits 10 genommen (also 18 verbleibend)

Ich verstehe die Klausel im Arbeitsvertrag diesbezüglich nicht ganz korrekt.

"5.2 Im Fall des Eintritts oder Ausscheidens während des Kalenderjahres erhalten Sie ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr besteht. Gesetzliche Mindesturlaubsansprüche bleiben unberührt; nur für diese sollen Abgeltungsansprüche entstehen."

Wie viel vom Urlaub bleibt übrig? Ist das diese pro rata temporis Klausel oder wie kann ich das ganze korrekt verstehen?

Viele Grüße,

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Na im ersten Monat hast du 1/12 Urlaub.....dann in zweiten 2/12.
Da du ein Jahr da warst hast du am Ende des Septembers dein letztes 1/12 verdient. Leider aber arbeitest du dann dort nicht mehr.

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#2
 Von 
amz477769-96
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Na im ersten Monat hast du 1/12 Urlaub.....dann in zweiten 2/12.
Da du ein Jahr da warst hast du am Ende des Septembers dein letztes 1/12 verdient. Leider aber arbeitest du dann dort nicht mehr.


Wie viel Urlaub bleibt mir dann übrig? Sorry, stehe grade gut aufm schlauch :D

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17430 Beiträge, 6486x hilfreich)

Zitat (von amz477769-96):
Gesetzliche Mindesturlaubsansprüche bleiben unberührt; nur für diese sollen Abgeltungsansprüche entstehen."

Das BUrlG legt den Mindesanspruch auf Urlaub fest; dort ist auch bestimmt, dass in der 2. Jahreshälfte der gesamte (gesetzliche) U-Anspruch gilt. Nach dem 1. Satz der Klausel in deinem AV wird gezwolftelt: 28/12*9 =21 Tage minus 10, also Resturlaub 11 Tage.
Das Ergebnis 21 Tage für 9 Monate liegt über dem Mindestanspruch von 20 Tagen, so dass dem BUrlG genüge getan ist.

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