Urlaubsanspruch bei MINI Job

24. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Mamaschaf
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei MINI Job

Hallo zusammen,


ich weiss nun, dass auch Minijobber einen Anspruch auf Urlaub haben!

Folgender Sachverhalt:
Mein Arbeitgeber hat mich am 1.5.2012 bei der Minijobzentrale angemeldet. Ich arbeite an 2 Tagen (Mittwoch u. Samstag) bis zum 31.12.2012! Da ich ab da freiwillig nun Rentenbeiträge zahle, hat er mich am 1.1.2013 neu angemeldet. Ich hatte also bis heute keinen Urlaub. Seit 1.4.2013 hat er nun auf einen Vertrag gedrängt, Urlaubsanspruch 8 Tage sind darin verankert.
Nun haben wir uns geeinigt, das er mir den Urlaub 2012 nachzahlt.

Frage: wie berechnet man nun für die die 8 Monate in 2012 den Urlaub? Er würde gerne Jan u. Februar 2013 auch mitabrechnen...! Irgendwie blöd, da ich die 8 Tage in 2013 lieber hätte!

Normal sind ja im Jahr dann 2x24/6 zu berechnen und wären dann 8 Urlaubstage! Jedoch bei NUR 8 Monaten?

Für eine fundierte Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Allen herzlichen Dank vorab sowie ein schönes Osterfest u. hoffentlich etwas wärmere & sonnige Tage


Gruss
Mama


-----------------
""

-- Editiert Mamaschaf am 24.03.2013 19:10

-- Editiert Mamaschaf am 24.03.2013 19:13

-- Editiert Mamaschaf am 24.03.2013 19:17

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

1. Rückfrage: Gab es bei anderem AG in 2012 bereits Urlaub? Dieser wäre für den Anspruch von 2012 zu berücksichtigen.

Wenn es kein anderes Arbeitsverhältnis 2012 gab, dann hätten Sie für das Jahr den vollen gesetzlichen Mindestanspruch von 4 Wochen (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 BUrlG ) Das entsprich den 8 Tagen bei einer 2-Tage-Woche.

Wenn Sie den Urlaub in 2012 nicht genommen haben, nur weil Ihnen ein Urlaubsanspruch nicht bekannt war, dann ist dieser Anspruch eigentlich am 31.12.2012 untergegangen.
Etwas anders sieht es aus, wenn der AG den Urlaub bisher verweigert hatte. Oder wenn es zwar Urlaub gab, dieser jedoch - wie leider oft üblich bei Minijobs - unbezahlt war.

quote:<hr size=1 noshade> Er würde gerne Jan u. Februar 2013 auch mitabrechnen...! <hr size=1 noshade>


Warum das? Dafür besteht doch gar kein Grund.

quote:<hr size=1 noshade>Nun haben wir uns geeinigt, das er mir den Urlaub 2012 nachzahlt. <hr size=1 noshade>


Eigentlich ist eine Abgeltung des Urlaubs bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht statthaft. M.E. wäre es nur möglich bisher unbezahlt gewährten Urlaub rechtskonform nachzuvergüten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mamaschaf
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo 1000kleinesachen,

nun erst einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Ich war zu dieser Zeit (Mai 12 - Dez`12 nur bei ihm als Minijob gemeldet. Habe erst im Dez. 2012 einen 2. Minijob im Rahmen der 400€ angefangen.

Mein AG hat mich nicht darüber aufgeklärt, noch wusste ich, dass es bezahlten Urlaub gab. Immer wenn er Urlaub machte, wurde mir f.d. Zeit kein Lohn bezahlt , weil ich dann ja auch nicht abreiten musste.

Ich hätte also 8 Tage in 2012 gehabt obwohl ich erst im Mai angefangen habe, habe ich das jetzt richtig verstanden?

Gruss
Mama

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Mein AG hat mich nicht darüber aufgeklärt, noch wusste ich, dass es bezahlten Urlaub gab.


Ich bin zwar schon der Meinung, dass der Urlaubsanspruch in den Arbeitsvertrag gehört und weiß sehr wohl, wie so mancher AG geringfügig Beschäftigte über den Tisch zieht und eben keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet, und auch keinen bezahlten Urlaub gewährt.

Anderseits gibt's das Internet nicht erst seit Vorgestern und noch nie war es so einfach, sich selbst zu informieren. Und bereits vor nunmehr 40 Jahren erklärte das BAG:

quote:
„Einem in der Mitte des 20. Jahrhunderts lebenden Menschen (Arbeitnehmer) ist zuzumuten, sich die Rechtskenntnisse zu verschaffen, die er im Arbeitsleben für die Wahrnehmung seiner sozialen Sicherheit braucht." 
(BAG vom 06.07.1972, AP 1 zu § 8 TVG 1969)



http://www.arbeitsrecht-fachanwalt.info/?page_id=128

Wenn Sie sozusagen bisher unbezahlten Urlaub gemacht haben, dann kann man ja die Nachzahlung des Urlaubsentgelts vereinbaren.

Und ja, der volle Anspruch von 8 Tagen steht für 2012 zu, sofern es im Zeitraum Januar bis April keinen Urlaub bei einem anderen AG gab.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mamaschaf
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

NUn das habe ich heute auch gemacht, mich bei der Minijobzentrale informiert, die konnten mir aber nicht helfen und gaben mir eine Rufnummer in Berlin, wo man sich kostenlos über das Arbeitsrecht informieren kann.

Hierzu folgendes:

Urlaubsanspruch 2012 läuft zum 31.3. aus und darf auch nicht ausgezahlt werden, nur wenn man die Kündigung erhalten hat u. den Urlaub aus betriebl. Gründen nicht mehr nehmen konnte.

Bei einer Betriebsprüfung würde das für Probleme für den AG sorgen, wenn man diesen alten Urlaubsanspruch, trotz Weiterbeschäftigung ausgezahlt hat.
Der neue Urlaub aus 2013 darf nicht ausgezahlt werden, da ich dort ja noch beschäftigt bin und diesen noch nehmen kann.

Und ja: der Urlaub muss mit in den Vertrag, was ja auch bei mir in dem Vertrag erwähnt wurde, den ich ab 1.4.2013 habe!!

Dennoch vielen Dank für den Hinweis, das mir es zuzumuten ist, dass ich mich erkundige, was ich ja hier machen wollte.

Gruss
Mamaschaf



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hierzu folgendes:

Urlaubsanspruch 2012 läuft zum 31.3. aus und darf auch nicht ausgezahlt werden, nur wenn man die Kündigung erhalten hat u. den Urlaub aus betriebl. Gründen nicht mehr nehmen konnte. <hr size=1 noshade>


Wollen Sie mir jetzt das Bundeurlaubsgesetz erklären? Danke, dass kenne ich bereits. Und der Urlaubsanspruch für 2012 läuft nur am 31.3. aus, wenn Sie die Übertragung ins neue Jahr beim AG angmeldet haben(§ 7 Abs. 3 BUrlG ). Ist das geschehen - ich vermute nicht. Dann wäre der Urlaub bereits am 31.12.2012 untergegangen.

quote:<hr size=1 noshade>Immer wenn er Urlaub machte, wurde mir f.d. Zeit kein Lohn bezahlt , weil ich dann ja auch nicht abreiten musste. <hr size=1 noshade>


So und was spricht jetzt dagegen, diese nicht bezahlte Zeit als Urlaub zu werten, bei dem lediglich versäumt wurde, Urlaubsentgelt zu zahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mamaschaf
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

So wurde mir das nun gestern am Telefon erklärt, mehr kann ich dazu nicht sagen! Und bitte unterstellen Sie mir nicht, ich wolle SIE belehren!
Nein, ich möchte Ihnen nicht´s erklären habe nur nachfolgend das Ergebnis eingestellt!

Wie bereits gleich zu Beginn erwähnt, wusste ich nicht, das ich überhaupt Anspruch auf Urlaub habe als Minijobber - ergo hatte ich in 2012 keinen genommen noch angezeigt, aber letzten Monat hatte ich darum gebeten mir diesen zu übertragen in diese Jahr.

Nochmals vielen Dank für das nette beantworten meiner Fragen,

mit bestem Gruss

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen