Urlaubsanspruch nach Erkrankung

2. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
go532454-52
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach Erkrankung

Sehr geehrte Damen u Herren,
Ich habe eine Frage bezüglich des Urlaubs bei längerer Krankschreibung und verstehe die 15 Monate Regelung nicht ganz.
Zu mir...
Ich bin seit 03. 12. 2018 krankgeschrieben, im gesamten Jahr 2019 war ich ebenfalls krank. Ich habe 6 Wochen Urlaub im Jahr. Bis wann stehen mir die 6 Wochen von 2019 noch zu, bzw wann verfallen diese?
Geh ich Recht in der Annahme das diese im März 2020 verfallen, da ich dann insg seit Dez 2018 15 Monate krank war?oder habe ich einen Denkfehler?
Lg Thorsten

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

In der Tat - in der Urlaubsfrage hat sich einiges getan, für AN zum Guten und, um das auch einmal zu sagen, Dank europäischen Rechts. So leicht verfällt Urlaub nicht mehr. Die jüngste Rechtsprechung betrifft dich nicht bzw. nicht deine Frage - der AG muss AN ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie ihren Urlaub zu nehmen haben. Sonst kann er ihn nicht Ende März killen.
Zu deinem Anliegen ganz grundsätzlich: Der Urlaubsanspruch gilt kalenderjährlich; 2018 ist gesondert zu betrachten, 2019 natürlich ebenso.
Die Sache läuft also so: Urlaub 2018 Ende des Urlaubsjahres plus 15 Monate - Wegfall also Ende März 2020
Urlaub 2019 entsprechend ... Wegfall also Ende März 2022

Ganz gut erklärt, finde ich, auf der Seite
https://www.arag.de/auf-ins-leben/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-bei-krankheit/?cookieSetting=true

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go532454-52
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo blaubär,
Vielen Dank für Ihre leicht verständliche Antwort. Um zu testen ob ich Sie richtig verstanden hab, muss ich Sie gleich berichtigen.
Urlaub 2019...Wegfall doch Ende März 2021? Oder?

Darf ich sie noch etwas bezüglich Weihnachtsgeldes befragen?
Es gibt bei meinem Arbeitgeber seit Jahrzehnten ein Weihnachtsgeld, 13.Monatsgehalt auf "freiwilliger" Basis. Dies ist auch bei jedem Mitarbeiter so im Vertrag verankert. Mein Arbeitgeber zahlt dies wie gesagt seit Jahren. So auch in diesem Jahr an alle Mitarbeiter. Ich habe jedoch kein Weihnachtsgeld erhalten, vernutl da ich in 2019 komplett krank war. Darf er das? Ist dies rechtens, nur weil ich erkrankt bin? Wie gesagt, jeder andere Mitarbeiter hat diese Zahlung erhalten
Nach wie vor bin ich doch noch regulärer Mitarbeiter dieser Firma. Hab ich kein Anrecht darauf? Und was den freiwilligen Passus im Arbeitsvertrag angeht. Zählt hier nicht das Gewohnheitsrecht, da er über Jahrzehnte jährlich das Weihnachtsgeld zählte? Sollte ich dagegen vorgehen?
Vielen Dank nochmal für Ihre kompetente Antwort
Thorsten

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

/// Urlaub 2019...Wegfall doch Ende März 2021? Oder?

Sorry, ja natürlich. Schreibfehler. Oder Kopfrechnen mangelhaft.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go532454-52
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank blaubär, da haben Sie mir schonmal sehr geholfen. Können Sie etwas zu der Weihnachtsgeldfrage sagen?
Danke u liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von go532454-52):
Können Sie etwas zu der Weihnachtsgeldfrage sagen?
Sie erhalten doch gar kein Gehalt mehr von Arbeitgeber, sind doch wohl eher im Krankengeldbezug.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.570 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen