Antwort vom 15.11.2003 | 14:54
Von Status: Schüler (272 Beiträge, 55x hilfreich)
Der volle Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage. Das bedeutet, dass der nach Werktagen bemessene`Urlaubsanspruch des AN in Arbeitstage umzurechnen ist, wenn seine Arbeitszeit - wie in den ganz überwiegenden Fällen - nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt ist, also am Samstag nicht gearbeitet wird. Stehen tarifvertragliche Regelungen nicht entgegen, sind daher Werktage und Arbeitstage rechnerisch so in Beziehung zueinander zu setzen, dass bei der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Arbeitstage die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Zahl sechs geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage einer Woche multipliziert wird.
Wird in einem Tarifvertrag die Dauer des jährlichen Urlaubsanspruchs auf 30 AT festgelegt, so ist davon auszugehen, dass dem die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage zugrunde liegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit davon abweichend auf mehr oder weniger als 5 AT in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend.
Bzgl. dem Beitrag von "haceel"
1. Weihnachtsgeld
Ausscheiden eines Arbeitnehmers
Fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer, der vorzeitig ausscheidet, Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation hat.
Die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens, d.h. eines Ausscheidens vor der Auszahlung der Gratifikation, sind unterschiedlich, je nach dem mit der Gratifikation verfolgten Zweck:
-Will der AG lediglich die Arbeitsleistung zusätzlich vergüten, hat der AN Anspruch auf eine anteilige Zahlung, da der Leistungszweck zumindest teilweise erbracht wurde.
- Beabsichtigt der AG eine Honorierung der bisher erwiesenen Betriebstreue, so besteht gar kein Anspruch, da der AN keine Betriebstreue gezeigt, sondern vorAblauf des genannten Bezugszeitraums den Betrieb verlassen hat.
- Eine Gratifikation, die die zukünftige Betriebstreue belohnen soll, entfällt komplett, wenn der AN an einem bestimmten Stichtag oder in einem nachfolgenden Bezugszeitraum nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.
Siehe auch §611 BGB
Gratifikationen
2. Urlaub
a) Vollurlaub
Grundsatz
Der volle jährliche Mindestutrlaubsanspruch von 20 AT wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbveitsverh. erworben (sog. Wartezeit; §§3 u. 4 BUrlG
). In der Folgezeit entsteht er jeweils autom. mit dem ersten Tag des KJ in voller Höhe, wobei nachträglich eine Kürzung eintreten kann, wenn der AN innerhalb der ersten Hälfte des KJ aus dem Arbeitsverh. ausscheidet (und insofern nunmehr ein Teilanspruch besteht; vgl. hierzu Teilanspruch) Problematisch kann im Einzelfall sowohl die Bestimmungen der Wartezeit als auch die genaue Berechnung der Urlaubstage sein.
b) Teilaurlaub
Grundsatz
Unter bestimmten, vom Gesetzgeber abschließend geregelten Voraussetzungen besetht nur ein Anspruch auf Teilurlaub. Er beläuft sich dann auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§5 Abs. 1 BUrlG
).
Für die konkrete Berechnung gelten eine Reihe von Besonderheiten.
a) Nichterfüllung der Wartezeit im KJ
b) Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit
Ebenfalls nur ein Teilanspruch entsteht, wenn der AN vor erfüllter Wartezeit aus dem AV wieder ausscheidet (§5 Abs.1b BUrlG
).
c) Gekürzter Vollurlaub bei Ausscheiden im ersten Kalenderhalbjahr
Ein Teilanspruch besteht schließlich dann, wenn der AN nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines KJ aus dem AV ausscheidet (§5 Abs. 1c BUrlG
). Betroffen sind hier sämtliche Fälle, in denen zunächst ein Vollanspruch entstanden ist - wie etwa nach dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit mit dem 1. Januar -, das Arbeitsverhältnis dann aber bis zum Ende des 30. Juni (24.00 Uhr) des KJ beendet wird. Nur wer ab dem 1. Jili eine Jahres (00.00 Uhr) aus dem AV ausscheidet, behölt seinen vollen Urlaubsanspruch.
Das ganze hängt auch noch von Betriebsvereinbahrungen und von evtl. Klauseln im Arbeitsvertrag ab.
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