Urlaubsanspruch nach Kündigung (Ausbildung im Juli beendet)

22. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
jannickxxnue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach Kündigung (Ausbildung im Juli beendet)

Hallo,
Ich habe meine Ausbildung mitte Juli 2018 beendet. Danach habe ich einen neuen Arbeitsvertrag im selben Betrieb bekommen, wurde also übernommen.
Jetzt habe ich jedoch zum 1.11.2018 gekündigt.
Ich wollte mich nun informieren, ob ich meinen gesamten Resturlaub nehmen darf. Im Internet steht, man darf ihn nehmen, wenn man seit dem 01.01. im Betrieb arbeitet und nach dem 30.06. kündigt. Gilt dies auch in meinem Fall, wenn ich nach der Ausbildung übernommen wurde?

Viele Grüße

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9 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Gilt dies auch in meinem Fall, wenn ich nach der Ausbildung übernommen wurde? Keine Ahnung - man kann das nämlich durch bestimmte Formulierungen im Arbeitsvertrag ausschließen. Und den Text in Ihrem AV kennt hier keiner - Sie könnten ihn aber mitteilen und dann sehen wir weiter...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
jannickxxnue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gilt dies auch in meinem Fall, wenn ich nach der Ausbildung übernommen wurde? Keine Ahnung - man kann das nämlich durch bestimmte Formulierungen im Arbeitsvertrag ausschließen. Und den Text in Ihrem AV kennt hier keiner - Sie könnten ihn aber mitteilen und dann sehen wir weiter...


Der Arbeitgeber kann doch auch sonst durch keine Formulierung den Urlaubsanspruch "verhindern", wieso sollte dies in meinem Fall möglich sein?
Quelle: https://www.arbeitsrechte.de/resturlaub/

Meine Frage ist, ob ich durch den wechsel von Ausbildung zu Angestellter überhaupt Anspruch auf den gesamten Urlaub habe.

-- Editiert von jannickxxnue am 22.10.2018 12:15

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#3
 Von 
Shostress
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hast du einen Firmenvertrag unterschrieben?

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#4
 Von 
jannickxxnue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Shostress):
Hast du einen Firmenvertrag unterschrieben?


Einen Arbeitsvertrag in der Firma oder was meinst du damit?

Arbeitsvertrag habe ich unterschrieben, ja.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Der Arbeitgeber kann doch auch sonst durch keine Formulierung den Urlaubsanspruch "verhindern", wieso sollte dies in meinem Fall möglich sein? Doch, kann er: https://gks-rechtsanwaelte.de/aktuelles/kuendigung-urlaubsanspruch-pro-rata-temporis/
Oder meinten Sie den den "zeitanteiligen" Urlaub (also für 10 Monate)? Darauf haben Sie Anspruch.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
jannickxxnue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Der Arbeitgeber kann doch auch sonst durch keine Formulierung den Urlaubsanspruch "verhindern", wieso sollte dies in meinem Fall möglich sein? Doch, kann er: https://gks-rechtsanwaelte.de/aktuelles/kuendigung-urlaubsanspruch-pro-rata-temporis/
Oder meinten Sie den den "zeitanteiligen" Urlaub (also für 10 Monate)? Darauf haben Sie Anspruch.


Das hat mir schon mal weitergeholfen vielen Dank.
Aber laut dem Artikel habe ich mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen, richtig?

Edit: Das würde wenig Sinn machen, da der anteilige Urlaub für 10 Monate bereits mehr als 20 Tage beträgt.

D.h. ich muss schauen, ob ich eine „pro rata temporis"-Regelung in meinem Arbeitsvertrag habe, richtig?

-- Editiert von jannickxxnue am 22.10.2018 12:37

-- Editiert von jannickxxnue am 22.10.2018 12:40

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Aber laut dem Artikel habe ich mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen, richtig? Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)
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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

... allerdings beziehen sich die Ausführungen bei Haufe auf AN, die sozusagen das Jahr durchgearbeitet haben.
Das Besondere in deinem Fall könnte die Kündigung zum 30/10/18 sein.
Das könnte bedeuten - insofern Ausbildungs- und Arbeitsvertrag doch zwei unterschiedliche Arten von Verträgen sind -, dass du in deinem AV noch in der Wartezeit nach § 4 BUrlG bist und nur einen Teilanspruch für 3 Monate erwirbst plus ggf. dem Urlaub, der dir noch aus dem Ausbildungsvertrag zusteht.
Sicher bin ich mir aber nicht.

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