Hallo liebe Forumsmitglieder!
Ich war ca. ein Jahr in einen Arbeitsverhältnis einer geringfügig bezahlten Beschäftigung, wovon 6 Monate Probezeit waren und diese Tätigkeit von mir ca. einmal in der Woche von April-Oktober saisonbedingt ausgeführt wurde. Jetzt wurde mir am 12.03.2013 gekündigt.
Meine Fragen:
Wie lange ist die Kündigungsfrist?
Und habe ich noch Anspruch auf Urlaub bzw. bezahlten Urlaub den ich geltend machen kann, obwohl davon nichts im Arbeitsvertrag steht und ich bisher für das vergangene Jahr noch keinen Urlaub eingereicht habe? Wenn ja, wie viel Tage habe ich Anspruch?
Ich wurde mich sehr freuen wenn mir jemand weiterhelfen kann!!
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Urlaubsanspruch nach Kündigung Minijob
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
quote:<hr size=1 noshade>Jetzt wurde mir am 12.03.2013 gekündigt. <hr size=1 noshade>
Zu wann wurde gekündigt? Was steht im AV zu den Kündigungsfristen? Wird ein Tarifvertrag angewendet?
Wenn die gesetzlichen Fristen gelten, dann wäre die Frist nach § 622 BGB 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
quote:<hr size=1 noshade>Und habe ich noch Anspruch auf Urlaub bzw. bezahlten Urlaub den ich geltend machen kann, obwohl davon nichts im Arbeitsvertrag steht und ich bisher für das vergangene Jahr noch keinen Urlaub eingereicht habe? <hr size=1 noshade>
Dann ist aus meiner Sicht der Urlaub für 2012 zum 31.12.2012 verfallen.
Danke für die Antwort!!
Es wurde zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Im AV steht nichts zu den Fristen und es ist kein Tarifvertrag angewendet wurden soweit ich weiß. (AG=Kletterpark)
Ich habe mal gehört, dass man seinen Urlaub vom Vorjahr bis zum 31.03 in das nächste Jahr mitnehmen kann. Gilt das hier nicht oder liegt das im Ermessen des Chefs?
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WEnn die Übertragung des Urlaubs beantragt wurde,dürfte es kein Problem geben:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. ...
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
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