Urlaubsanspruch nach Kündigung durch Arbeitnehmer

5. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach Kündigung durch Arbeitnehmer

Hallo liebe Forum User,

nach langer Bewerbungsphasen hat mein Mann es geschafft einen neuen Arbeitgeber zu finden.
Er wird die Kündigung zum 15.8.14 aussprechen (nach fast 4 Jahren Betiebszugehörigkleit).
Da die Kündigung in die Sommerzeit reinfällt und mein Mann seinen Jahresurlaub noch nicht angerührt hat, geh ich davon aus, das er seinen Resturlaub nehmen kann.
(Er hat dieses Jahr lediglich den Resturlaub vom letzten Jahr genommen)
Das große Problem was ich sehe ist, das es keinen Nachweis über den Stand er Urlaubstage gibt, da es weder einen Formalen Urlaubsantrag gibt, noch das es eine Monatsabrechnung in der kleinen Firma existiert. Das gleiche gilt für Überstunden. Der Chef notiert das im Kaledender (super Sache).
Wie berechnet sich denn der Resturlaub von diesem Jahr (28 Tage Jahresurlaub)?
Anteilig der gearbeiteten Monate? oder gibt es den vollen gesetztlichen Urlaubsanspruch, da nach dem 1. Juli gekündigt wurde?

Kann er den Urlaub nehmen wann er will, also auch direkt vor den Kündigungstermin oder muß er sich noch nach seinem Chef richten? der hat nämlich in der ersten 2 Augustwochen Urlaub.

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"*** I wois nix, und davon viel*****Wer Rechtschreibfehler findet, darf Sie gern behalten*****"

-- Editiert Inguana am 05.06.2014 11:22




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)


Ganz einfach ausgedrückt:

Wenn sich der Resturlaubsanspruch deines Mannes feststellen lässt, dann soll er diesen nach seinen Wünschen beantragen. Der AG stimmt dem zu oder lehnt - aus betrieblichen Gründen - ab.
Im ersten Fall ist alles ok, im zweiten Fall müssen die Urlaubstage ausgezahlt werden.

Urlaubsanspruch besteht immer für volle Monate.



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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13694 Beiträge, 4866x hilfreich)

Ihr Mann hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub .

5 Tage Woche = 20 Tage
6 Tage Woche = 24 Tage

Ob Anspruch auf die 28 Tage würden nur bestehen, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt wäre.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

quote:
Kann er den Urlaub nehmen wann er will, also auch direkt vor den Kündigungstermin oder muß er sich noch nach seinem Chef richten? der hat nämlich in der ersten 2 Augustwochen Urlaub.



Da ändert sich nichts zu vor der Kündigung, der Urlaub muß vom Chef bewilligt werden.

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#4
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

Ok, ich hab jetzt verstanden.
Laut meiner Ehegatten gibt es keine ihm geläufigen betrieblichen Gründe, den Urlaub zu verweigern. Außer dem Chef seinen eigenen Urlaub und das kann ja wohl nicht wirklich zählen. Es gibt kein Saisongeschäft, ein "Stellvertreter" (2. kaufm. Angestellter) wäre sogar auch vorhanden.
Mein Mann hat bereits im Feb. den Urlaubstermin mündlich eingereicht und wurde abgeschmettert mit dem Worten, das der Chef das jetzt noch nicht entscheiden könnte. Nun haben wir Juni ... und er weiß immer noch nicht, wann er ihm generell einen Sommerurlaub gewähren möchte. Es paßt eigentlich nie. Aber seinen eigenen hat er schon gebucht.
Da ich auch Vollzeit arbeite, kann ich mittlerweile auch nur im August Urlaub machen. Da sein Chef keine Entscheidung getroffen hat, konnte ich auch kein Urlaub einreichen oder ihrgendeinen Zeitpunkt blocken.

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#5
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

So liebe Leute, die Kündigung ist durch.
Auf Nachfrage bei einem Rechtbeistand stehen im wirklich die 28 Tage zu.

Was auch klar war, das sein Chef die Urlaubstage nicht akzeptiert, mit einem schlechten Arbeitszeugnis droht und und und.

So, nun sind wir Rechtschutzversichert ... Arbeitsrecht mit abgedeckt. Der Anwalt meint, das es gut sein kann, das wir das trotzdem selber zahlen müssen ... bis es eventuell vor Gericht geht.
Beim Durchlesen meines Vetrages komme ich auf folgenden Passus ... abgedeckt ist der Arbeitsrechtschutz nach §2b. Der sagt mir gar nix und Dr. Google gibt mir auch keine Vernünftige Antwort. Klar kann ich bei der Versicherung anrufen und Fragen ... aber lieber mach ich das Vorinformiert. Kann mir jemand weiterhelfen?

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"*** I wois nix, und davon viel*****Wer Rechtschreibfehler findet, darf Sie gern behalten*****"

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130610 Beiträge, 41550x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann mir jemand weiterhelfen? <hr size=1 noshade>

Nö, denn ganz offensichtlich bezieht sich der ominöse §2b auf irgendeine vertragliche Vereinbarungen zwischen Dir und der Versicherung.

Was da genau drinsteht sollte man bei der Versicherung erfragen wenn einem nicht mehr alle vertragliche Vereinbarungen vorliegen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Die umfangreichen Unterlagen, die Ihnen mit Abschluss der Rechtsschutzversicherung zugesendet wurden, haben Sie doch sicherlich in Ihren Akten?
Da steht der §. Finden Sie.
Und für das Verfahren erscheint so aus Laiensicht ein Anwalt nicht notwendig. Wenn Sie den jetzt selber zahlen sollen, rechnen Sie das mal besser sofort durch.

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