Urlaubsanspruch nach Kündigung - zum 30.09.2010 gekündigt - Anrecht auf 32 Urlaubstage?

25. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.07.2022 14:58:07
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach Kündigung - zum 30.09.2010 gekündigt - Anrecht auf 32 Urlaubstage?

Ich habe zum 30.09.2010 gekündigt. Laut aussertariflichem Arbeitsvertrag habe ich einen Anspruch auf 32 Urlaubstage pro Jahr.
Habe ich ein Anrecht auf 32 Urlaubstage im Jahr 2010, also bis zum 30.09.
Ist das rechtlich begründet.
Vielen Dank für etwaige Antworten

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Diesen Anspruch haben Sie in diesem Betrieb.Wenn Sie nun schon die 32 Urlaubstage genommen haben, haben Sie Glück. Wenn Sie nun ausscheiden, wird Ihr AG Ihren neuen MItarbeiter mitteilen wie viel Urlaub Sie schon hatten.
Bundesurlaubgesetz:
1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen
Wenn Sie nun schon 24 Tage hatten und im neuem Betrieb gibt es nur diesen Mindesturlaub haben Sie leider keinen Ansruch mehr.

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#2
 Von 
guest-12324.07.2022 14:58:07
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort,
es geht allerdings ums nächste Jahr (Kündigungsfrist 1 Jahr!).
Wenn ich den $4 Bundesurlaubsgesetz richtig interpretiere, das konform ist mit Deinen Ausführungen, kann ich 32 Urlaubstage für nächstes Jahr einplanen!

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#3
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Tutr mir leid, dass hatte ich übersehen.Aber so haben Sie die Antwort ja gefunden. Die Frage ist hier natürlich ob Sie den vollen Anspruch tatsächlich haben. Hier findet sicher der § 5 Anwendung, da Sie nicht das volle Jahr arbeiten, wird Ihr Urlaub anteilig nach den Monaten berechnet werden.
Ich wünsche Ihnen dann schon einmal einen schönen Urlaub.

-- Editiert am 25.07.2009 19:04

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#4
 Von 
guest-12324.07.2022 14:58:07
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Es ist verwirrend,
zum Thema gibts soviele Beiträge
und immer wieder unterschiedliche Meinungen.
(Einer sagt mit ich habe das Recht auf 32 Urlaubstage, der andere nein, nur auf 24 Tage)
Vielleicht sollte man doch einen Arbeitsrechler fragen.

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Einer sagt mit ich habe das Recht auf 32 Urlaubstage, der andere nein, nur auf 24 Tage <hr size=1 noshade>


Das liegt daran, weil das Bundesurlaubsgesetz eigentlich nur den dem AN zustehenden Mindest urlaub regelt. Wenn dem AN aber Urlaub über den gesetzlichen Anspruch hinaus gewährt wird, dann wird üblicherweise diese Regelung des Bundesurlaubsgesetzes analog dafür angewendet. Es sei denn es ist vereinbart, dass der Jahresurlaub anteilig in Zwölfteln (12 Monate) gewährt wird. Dann steht dem AN bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälte aber mindestens der volle gesetzliche Mindest-Jahres-Urlaub (= 4 Wochen) zu.

quote:<hr size=1 noshade>Hier findet sicher der § 5 Anwendung, da Sie nicht das volle Jahr arbeiten, wird Ihr Urlaub anteilig nach den Monaten berechnet werden. <hr size=1 noshade>


Wieso? Keines der Kriterien aus dem § 5 BUrlG trifft hier zu.

Zitat:
Vielleicht sollte man doch einen Arbeitsrechler fragen.


Das empfiehlt sich insofern, da das hier nur ein Laienforum ist und die Antworten nicht rechtsverbindlich sind.

-- Editiert am 25.07.2009 23:02

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#6
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag
Ihr Berieb wird Ihnen den Ihnen zustehenden Urlaub gewähren.Das wären in diesem Fall 23,9 Tage ,dies errechnet sich an den Ihnen zustehenden Urlaub der vereinbart wurde.Sie haben für ein Kalenderjahr Anspruch auf 32 Tage in diesem Betrieb.Somit 2,6 Tage im Monat.Für 9 Monate wären dies dann 23,9 Tage.
Anders sehe es aus, wenn Sie aus welchen Gründen auch immer plöztlich aus dem Betrieb ausscheiden würden und hätten schon bis September Ihren gesamten Jahresurlaub genommen.Da Sie aber eine sehr lange Kündigungsfrist haben, ist dem Betrieb ja Ihre Kündigung rechtzeitig bekannt geworden und der Betrieb wird sicher dementsprechend reagieren.

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#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Für 9 Monate wären dies dann 23,9 Tage. <hr size=1 noshade>


Nö, eben nicht, da der § 5 BUrlG nicht angewendet wird, weil schon lange die Wartezeit überschritten ist und Absatz 1 c trifft auch nicht zu. Also wo siehst du da ne Zwölftelung begründet?

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#8
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Habe was gefunden:
Entscheidend sind nämlich die §§ 3 und 5 BUrlG . Danach hast Du zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der einmaligen Wartezeit von 6 Monaten) einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Dieser wird nur anteilig reduziert auf 1/12 des Jahresurlaubes pro gearbeitetem Monat, wenn Du in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidest. Ansonsten verbleibt es bei einem Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub, so wie vertraglich vereinbart.
Der AG kann abweichende Regelungen treffen bzgl. dem freiwillig gewährten Urlaubsanspruch. Er kann diesen jedoch nicht unter die gesetzlichen Mindestbestimmungen reduzieren (s. § 13 BUrlG ).

Da der Herr erst in der zweiten Hälfe geht, gibt den vollen Jahresurlaub!
Wieder was gelernt!

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#9
 Von 
engdem
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 17x hilfreich)

Einen ähnlichen Fall hatte ich selbst schon. Da bin ich bis vors Arbeitsgericht gegangen und hab Recht bekommen.

(Von einem Laien, unverbindlich)
Und zwar ist es richtig, dass nach Erfüllung der Wartezeit (6 Monate) und Austritt in der zweiten Jahreshälfte (hier: 30.09.) man den Anspruch auf den gesamten arbeitsvertraglichen Jahresurlaub hat.

Nur, wenn der AG im Punkt Urlaub im Arbeitsvertrag sich auf den Mindesturlaub lt.BUrlG bezogen hätte, könnte er darauf zurückgreifen.

Und zur Urlaubsbescheinigung: Diese muss der "alte" AG dem AN zur Beendigung ausstellen, woraus hervorgeht, wie viel Urlaub man´im aktuellen Jahr bereits erhalten hat.
Ich sage nur dazu, dass nicht jeder AG nach so einer Bescheinigung fragt und grundsätzlich immer mit einem anteiligen Urlaub von Neueintritten rechnet.


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