Urlaubsanspruch nach Wartezeit einschränkbar?

11. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
h-a-k-a
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach Wartezeit einschränkbar?

Guten Tag an alle,

ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch nach erfüllter Wartezeit.

Mein Beschäftigungsverhältnis begann am 15.06.2018. Folgende Punkte stehen zum Thema Urlaub in meinem Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag.

------------------------------------

1.
Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

2.
Die dem Mitarbeiter zustehende Urlaubsdauer richtet sich nach der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit.

Der Urlaub beträgt
- im ersten Jahr 24 Arbeitstage,
- im zweiten Jahr 25 Arbeitstage,
- im dritten Jahr 26 Arbeitstage,
- im vierten Jahr 28 Arbeitstage,
- ab dem fünften Jahr 30 Arbeitstage.

2.1
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gemäß §§ 3 und 5 Bundesurlaubsgesetz.

2.2
Verteilt sich die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend.

2.3
Fällt ein Feiertag in den Urlaub des Mitarbeiters, richtet sich die Frage, ob dieser nicht als Urlaubstag zu rechnen ist, nach dem Feiertagsrecht des Sitzes des Arbeitgebers; wird der Einsatz beim Kundenunternehmen zum Zwecke des Urlaubs unterbrochen, richtet sich dies nach dem Feiertagsrecht des Arbeitsortes.

2.4
Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs, als er volle Monate bei ihm beschäftigt war.

2.5
Ein Urlaubsanspruch besteht insoweit nicht, als dem Mitarbeiter für das Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist. Der Mitarbeiter hat eine entsprechende Bescheinigung des vorherigen Arbeitgebers vorzulegen.

3.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten.

4.
Bei der Urlaubsplanung sind bereits feststehende Kundenbetriebsein- sätze zu berücksichtigen. Bereits genehmigte Urlaubstage stehen für Kundenbetriebseinsätze nicht zur Verfügung.

5.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaubsanspruch während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Besteht die Möglichkeit hierzu nicht, ist er insoweit abzugelten.

6.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

------------------------------------

Ist der Punkt 2.4 so ausreichend das ich nach der Wartezeit von 6 Monaten nicht den vollen Urlaubsanspruch für dieses Jahr bekomme?
Ist die Wartezeit und der daraus resultierende Urlaubsanspruch überhaupt einschränkbar?

Danke schon mal für eure Antworten :)

LG
Haka

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
h-a-k-a
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke blaubär+ für den Link, allerdings handelt es sich dabei um einen Arbeitsvertrag und bei mir um einen Tarifvertrag.
Gibt es da noch Unterschiede oder bleibt die Unabdingbarkeit bestehen?

LG
Haka

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Gibt es da noch Unterschiede


Ja, in einem Tarifvertrag kann von zahlreichen Vorschriften des BUrlG abgewichen werden (§ 13 BUrlG )

Zitat:
oder bleibt die Unabdingbarkeit bestehen?


2.4 weicht von § 5 BUrlG ab, was durch einen Tarifvertrag zulässig ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Der Tarifvertrag muss in der Firma aufliegen bzw am schwarzen Brett hängen, gegebenenfalls hat ihn auf jeden Fall der Betriebsrat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

.... und ich meine, dass abweichende Bestimmungen im TV im Ergebnis den AN nicht schlechter stellen dürfen, als nach dem Anspruch gem. BUrlG.

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#6
 Von 
h-a-k-a
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
.... und ich meine, dass abweichende Bestimmungen im TV im Ergebnis den AN nicht schlechter stellen dürfen, als nach dem Anspruch gem. BUrlG.


So verstehe ich den §13 BUrlG auch und Punkt 2.4 ist ja ganz klar zuungunsten des AN.

Punkt 6 sagt ja das im übrigen die Bestimmungen des BUrlG gelten. Das schließt meiner Auffassung nach §4 BUrlG mit ein.

Mich verwirrt diese Thematik so langsam aber sicher :???:

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Das ist richtig - das BUrlG gibt es nicht in Stücken.
Die Verwirrung entsteht nur, weil dein AV etwas anderes behauptet.
Wenn du magst, streitest du für deine Position. Recht dürftest du wohl bekommen.

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