Urlaubsanspruch nach einem halben Jahr

22. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Susanne79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach einem halben Jahr

Hallo, ich hoffe die Frage ist richtig formuliert.

Folgender Sachverhalt bereitet mir Kopfzerbrechen:

Ein Arbeitnehmer arbeitet schon mehrere Jahre bei einer Firma und kündigt im August. Er ist der Meinung nach amateurhaftem Blick ins Bundesurlaubsgesetz seinen gesamten Jahresurlaub vor dem Ausscheiden nehmen zu können.

Der Chef weigert sich aber das anzuerkennen und möchte, wie extra im Arbeitsvertrag erwähnt nur 1/12 des Anspruchs pro Monat bewilligen.

Der Arbeitnehmer sucht weiter und entdeckt die Regelung, daß eine solche Klausel nur bei Urlaub zulässig ist, der über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht.

Wer hat nun recht?

Ich würde mich riesig freuen, wenn mir jemand diesbezüglich weiterhelfen könnte.

Danke schonmal, Susanne79

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo Susanne, der AN hat recht. (Ergibt sich übrigens aus den §§ 3 , 4 , 5 und 13 des Bundesurlaubsgesetzes, aber das hat der schlaue AN sicher schon dem AG mitgeteilt :) )

Rechtsverbindliche Auskunft gibts hier allerdings nicht. Die gibts nur beim Anwalt. (Siehe auch Nutzungsbedingungen, die sogar in Kurzform hier oben stehen über dem Forum bzw. über jedem Beitrag)

MfG

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Wenn man aber den Jahresurlaub schon vor der Kündigung komplett ausgenutzt hat, kann der Arbeitgeber nichts machen. Ansonsten gilt die 1/12-Regelung.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Wenn der AN anschließend einen neuen Job hat, dann ist insbesondere § 6 BUrlG zu beachten.

Ansonsten hat der AN Recht. Das ergibt sich aus § 5 BUrlG .

Insgesamt ist es daher üblich, dass nur 1/12 für jeden Monat tatsächlich gewährt werden, da ansonsten der neue AG den Vorteil hat, für das laufende Jahr keinen Urlaub mehr gewähren zu müssen und das zu lasten des alten AG geht.

Sollte der AN jedoch ausscheiden, weil er z.B. in Rente geht, dann steht ihm der volle Urlaubsanspruch zu.

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#4
 Von 
Susanne79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antworten. :)

@hh

Ja, aber das trifft dann doch nur auf den Urlaub beim neuen Arbeitgeber zu oder?

"$6 (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist."

Oder ist das was du meinst eine Sonderregelung, die nicht direkt im BUrlG steht?

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@Susanne, das hat doch eine gewisse Logik. Jemand der z.B. im Mai ausscheidet, hat ja schon Urlaubsanspruch erworben und diesen auch (hoffentlich) vom AG gewährt oder ausgezahlt bekommen. Warum sollte der nach 6 Monaten nochmal den vollen Anspruch in der neuen Firma im selben Jahr beanspruchen können? Wäre ja dann auch wieder ungerecht.

MfG

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#6
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

Beispiel:
Urlaubsanspruch im Jahr 30 Tage.

Er kündigt zum Ende August und hat insgesamt 15 Url. Tage bisher genommen.
Ihm stehen aber bis Ende Aug. 20 Url. Tage zu. Er kann dann noch bis Ende Aug. 5 Url. Tage nehmen.
In der neuen Firma bekommt er wieder anteilig von Sept. - Dez. Urlaubstage.

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#7
 Von 
Susanne79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@venotis

Der arbeitnehmer möchte bei der Firma ja gar keinen Urlaub mehr nehmen, sondern seinen gesamten Jahresurlaub vor Arbeitsantritt bei der neuen Firma aufbrauchen.
Die Frage, die mich nun interessiert, ist, ob der Arbeitnehmer den Jahresurlaub noch bei seinem alten Arbeitgeber gelten machen kann, wenn er in der 2. Jahreshälfte aus dem Beschäftigungvershältnis ausscheidet. So wie ich das BUrlg verstanden habe, müsste das rechtlich möglich sein. In meinem Arbeitsvertrag steht allerdings etwas anderes.
(Er hat übrigens nur das gesetzliche Mindestmaß an Urlaub beim alten Arbeitgeber, d.h. 20 Tage.)


-- Editiert von Susanne79 am 24.08.2006 08:53:59

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Eine rein praktische Frage:

Was willst Du denn jetzt machen, wenn der AG Dir den vollen Jahresurlaub nicht gewährt? Einfach zu hause bleiben geht nicht, denn das wäre Arbeitsverweigerung und führt möglicherweise zu einer fristlosen Kündigung.

Alternativ musst Du den AG verklagen. Da wir aber schon den 23. August haben, wirst Du keine Chance haben, ein Urteil rechtzeitig zu bekommen.

Ein echter Nachteil entsteht Dir auch nicht, da Du den restlichen Urlaub ja beim neuen AG bekommst.

Anders sieht es nur aus, wenn der Urlaub bereits vor der Kündigung genehmigt worden ist. Dann kann der AG diesen nicht ohne weiteres widerrufen.

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#9
 Von 
Susanne79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh!

Mir geht es ja nur darum, ob es rechtens ist, vor dem Ende des Beschäftigungsverhälnisses den gesamten Jahresurlaub nach Bekanntgabe der Kündigung zu nehmen.

Ich habe im BUrlg folgendes gelesen:
§5
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Nun bezieht sich dieser Abschnitt des Gesetzestextes aber auf die erste Hälfte des Kalenderjahrs. Heißt das dann nicht, dass man, wenn man in der zweiten KAlenderhälfte kündigt, Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat?
Allerdings ist ja das Problem, dass im Arbeitsvertrag etwas anderes steht. Laut diesem hat der Arbeitnehmer - egal ob es sich um die erste oder zweite Kalenderhälfte handelt- nur Anspruch auf 1/12 des JAhresurlaubs pro gearbeiteten Monat in dem aktuellen Jahr.
Bei meinen Recherchen im Internet habe ich gelesen, dass vom BUrlg abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag nur dann rechtens sind, wenn sie nicht für den Arbeitnehmer nachteilig sind. Die Frage ist natürlich, ob diese Regelung den Arbeitnehmer benachteiligt.

Um eben dieses Problem geht es mir.

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#10
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@Susanne, dir steht der volle Urlaubsanspruch zu. Woraus sich das ergibt, hab ich bereits geschrieben. Von den Regelungen des BUrlG kann nicht mal ein TV (geschweige ein Einzelvertrag) zum Nachteil des AN abweichen (bis auf eine Ausnahme, aber die spielt hier keine Rolle).

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#11
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

@Ventos

Jetzt, wo ich mir das noch einmal durchlese, muß ich sagen, du hast wahrscheinlich Recht. An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern, stand im Buch "Arbeitsrecht". Aber ich meine, dass der Tarifvertrag doch bindend sein müßte oder?

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#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@Eirene Ein Tarifvertrag ist auch bindend (insofern einer gilt), nur darf eben auch der TV nicht die gesetzliche Vorgabe unterschreiten (z.B. wenn eine Zwölftelung in der 2. Jahreshälfte weniger als den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen<font color=red>*</font> ergäbe).

Verwirrend ist halt, dass das BUrlG noch von Werk tagen<font color=red>*</font> ausgeht. Keine einfache Materie. ;)

<font color=red>*</font> Definition BUrlG § 3 (2)

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#13
 Von 
Susanne79
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten, besonders für venotis' verständliche Schilderungen.

Das hilft dem AN sehr weiter. :)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Gerne geschehen! :)

(Trotzdem könnt ich manchmal, die Leute, die dieses Gesetz geschrieben haben ... <- *zensiert* ;) )

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