Urlaubsanspruch nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess

12. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
mollrops69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess

Hallo zusammen,
mal angenommen daß Arbeitsgericht hält eine Kündigung seitens des Arbeitgebers für Unrecht.
Wie schaut es aus mit dem Urlaubsanspruch des laufenden und des Vorjahres?
Das Arbeitsverhältnis wird im Sept. wieder aufgenommen, es müsste doch eigentlich der Anspruch auf die vollen 30 Tage Urlaub des aktuellen Jahres bestehen, oder?
Muß der Urlaub des Vorjahres auch ausbezahlt werden oder verfällt dieser?

MfG

Reinhold

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13 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Zitat (von mollrops69):
Das Arbeitsverhältnis wird im Sept. wieder aufgenommen

Jezt haben wir November.
Wie wäre es, wenn du die zeitlichen Abläufe transparent machst? Gerade auch, wenn du nach U-Ansprüchen für 2021 fragst .... Den Kuddelmuddel an Angaben verstehe ich nicht.

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#2
 Von 
mollrops69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Blaubär,
und schon mal Danke für die Antwort.
Nach 16-monatiger Prozeßdauer würde das Arbeitsverhältnis im September wieder ausgenommen.
Nun ist der Arbeitgeber natürlich etwas "angepasst" und meint es gäbe nur 8 Tage für 2022.

MfG

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ja, das bringt Licht. Und du meinst wohl nicht 'angpasst', sondern das ähnlich Wort mit 'i'.
Die Frage liegt dann durchaus außerhalb der Routine; einerseits möchte man meinen, dass der AV in der ganzen Zeit ja nicht aufgelöst war und du dir Urlaubsansprüche erworben hättest, andererseits könnte es aber durchaus so sein, dass du in den Monaten eben nicht gearbeitet hast und somit auch keine U-Ansprüche angewachsen sind. Denn U-Anspruch entsteht für jeden vollen Monat Arbeit. Analog bekommen auch AN in Erziehungsurlaub den Erholungsurlaub gekürzt.
Es könnte also sein, dass dein AG Recht hat. Aber vll. gibt es im Forum andere Argumentationen.

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#4
 Von 
Turtle1972
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 13x hilfreich)

Was genau wurde bei Gericht entschieden bzw. vereinbart? Und wie? Urteil? Vergleich? Anerkenntnis des Arbeitgebers?

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#5
 Von 
mollrops69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
es gab 3 Urteile, eins davon in der Berufung die alles für mich positiv waren. Nach 5 Kündigungsversuchen ist mein Arbeitgeber also stinksauer bzw. "angepi..." :-)
So wie ich meine stehen mir somit zumindestens die Urlaubstage aus 2022 zu. Diese wollte bzw. werde ich auch Ende der Woche antreten.
Mal abwarten, mein direkter Vorgesetzter hat sie schriftlich genehmigt, wurde aber 2 Stunden später zurück gepfiffen.

Mfg

-- Editiert von User am 13. November 2022 16:50

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#6
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von mollrops69):
Hallo zusammen,
mal angenommen daß Arbeitsgericht hält eine Kündigung seitens des Arbeitgebers für Unrecht.
Wie schaut es aus mit dem Urlaubsanspruch des laufenden und des Vorjahres?

Entscheidet ein Gericht, dass die Kündigung unzulässig war, so gilt das Arbeitsverhältnis als ununterbrochen fortgesetzt. In dieser Zeit erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche. Dies wurde jüngst auch vom EuGH (Az: C-762/18) so entschieden:
„Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder, bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub."

ABER: deswegen kann in der Zeit des Kündigungsschutzprozesses trotzdem der Urlaub gesetzlich oder vertraglich verfallen. Ob der AG während des Kündigungsschutzprozesses auch explizit auf den Verfall hinweisen muss (so ja im "normalen" Arbeitsverhältnis), ist soweit ich es überblicke noch strittig. Der Arbeitsnehmer muss also grundsätzlich auch während des Kündigungsschutzprozesses seinen Urlaub rechtzeitig beantragen, bzw. den Urlaub am Besten im Klageweg gleich geltend machen.

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#7
 Von 
mollrops69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
und Danke für die Antworten.
Mittlerweile hat der Arbeitgeber grünes Licht für den Urlaub aus 2022 gegeben und sich entschuldigt.
Läuft :-)
Die Rückzahlung der Differenz zum ALG und so weiter sind noch offen wird hoffentlich auch bald geklärt.

MfG

Reinhold

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#8
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von mollrops69):
Die Rückzahlung der Differenz zum ALG und so weiter sind noch offen wird hoffentlich auch bald geklärt.

Davon ist dann wohl auszugehen, wenn er auch den Urlaub so durchwinkt.
Der Arbeitgeber wird zunächst ein Abfrage bei der Arbeitsagentur machen, welche Ansprüche in welcher Höhe auf Grund des Bezugs von ALG auf die Arbeitsagentur übergegangen sind. Das dauert leider immer ein wenig, ist aber erforderlich, da sich ansonsten der Arbeitgeber in das Probelm der Doppelzahlung begibt.

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#9
 Von 
mollrops69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
nur so einen kleine "Wasserstandsmeldung" zu meiner Rückzahlung:
Es wurde mal ein Teilbetrag bezahlt aber auch mit vielen Steuern und Sozialversicherungen verrechnet sodaß von den von meinem Anwalt errechneten Betrag nur ca. ein siebtel übrig blieb.
Zusätzlich kommt es bei den Folgeabrechnungen zu "+/- Zahlungen" bei den Beiträgen zu meiner Zusatzrente "Erhöhung und Korrektur ZVK-Brutto" sodaß meine letzten 5 Abrechnungen alle zu meinen Ungunsten nicht passten. Unser Lohnbüro erzählt was von "Verbeitragung zur Zusatzversicherung"
Nun habe ich auf Anraten meines Anwaltes noch einen Steuerberater einschalten müssen der mir dann die steuerlichen Verluste berechnet und es dann wohl erst nächstes Jahr weitergeht und ich meine Forderungen meinem Arbeitgeber gegenüber weiter geltend machen muß (+ die Kosten für den Steuerberater)
Was haltet Ihr von diesem Fall und dem Vorgehen meines Arbeitgebers?

MfG

Reinhold


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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Danke für das update.

Das *Verrechnen*, bzw. die Berücksichtigung der Abgaben dürfte nicht zu beanstanden sein. Was hat dein Anwalt *berechnet*, wobei der AG nun auf 1/7 kommt?
Gehts in der unübersichtlichen Menge der Verfahren noch um den Urlaubsanspruch aus 2022?

Zitat (von mollrops69):
Nun habe ich auf Anraten meines Anwaltes noch einen Steuerberater einschalten müssen der mir dann die steuerlichen Verluste berechnet
Man kann dem Rat seines Anwalts folgen und mit der Berechnung des Steuerberaters einen neuen Anlauf starten.
Zitat (von mollrops69):
es gab 3 Urteile, eins davon in der Berufung die alles für mich positiv waren.
Sind also die Verfahren am Arbeitsgericht inzwischen sämtlich beendet?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
mollrops69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami
In seiner Forderungsaufstellung kam mein Anwalt auf eine Summe von ca. 76000 € abzüglich des ALG1 von ca. 22306 €. Dazu kommen dann noch Zinsen sodaß ein Betrag von ca. 55000 € brutto offen ist.
Insgesamt war ich 16 Monate arbeitslos.
Letzten März kam es dann zu einer Auszahlung von ca. 5050 €, regulär hätte ich ca. 2600 € gehabt.
Auf der Abrechnung waren viele Nachberechnungen von 2022, eine Nachzahlung von 2021, ca. 28200 € an Steuern und Abgaben und noch eine Verrechnung AGL von ca. 26000 € aufgeführt.
Der Urlaubsanspruch aus 2021 wurde verrechnet und den von 2022 habe ich genommen.
Die Verfahren sind alle beendet und ich bin seit Okt. 2022 wieder bei meinem alten Arbeitgeber beschäftigt.
Ja, es gibt ein Wort welchen mit "Ge" anfängt und mit "duld" aufhört, aber alles verwirrend für mich...
Insgesamt sind meiner Meinung nach noch ca. 35000 € netto offen und die Zinsen bis zum Tag der endgültigen Auszahlung (5% über den akt. Zinssatz) kann ich ja (so wie ich das sehe) auch noch einstreichen ;-)
Und weil das Wirrwarr auf den Abrechnungen noch nicht groß genug ist habe ich noch seit Mai meine Arbeitszeit reduziert :-)

MfG

Reinhold

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von mollrops69):
In seiner Forderungsaufstellung kam mein Anwalt auf eine Summe von ca. 76000 € abzüglich des ALG1 von ca. 22306 €. Dazu kommen dann noch Zinsen sodaß ein Betrag von ca. 55000 € brutto offen ist.
Insgesamt war ich 16 Monate arbeitslos.
Letzten März kam es dann zu einer Auszahlung von ca. 5050 €, regulär hätte ich ca. 2600 € gehabt.


Die Rechnung des Anwalts halte ich (bei diesen Zahlen) für wenig nachvollziehbar. Bei einem ALG I Anspruch von 22.306 € in 16 Monaten macht das ca. 1.400 € ALG I monatlich, davon ausgehend haben Sie irgendwie normalerwiese ein Bruttomonatsgehalt von ca. 2700 €. Das ist jetzt ganz grob, da ich die weiteren Parameter nicht kenne.
Aber ausgehend von 2700 € haben Sie einen Annahmeverzugslohnanspruch bei 16 Monaten von 43.200 €, abzüglich der ALG 1, dann liegen sie bei ca. 21000 € brutto. Also jedenfalls mal weit weg von 76.000 €.
Das passt alles nicht.

Davon abgesehen: hat ihr Arbeitgeber eventuell weitere Ansprüche abgezogen oder wurde gar keine Schadensminderungspflicht ihrerseits geltend gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mollrops69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Holperik
Es sind alles Ca.-Zahlen. Ich hatte ca. 2000 € weniger errechnet als mein Anwalt.
Genau sagen kann ich aber daß ich 1591 € ALG erhalten habe.
Die 76000 sind brutto, also ohne den Abzug von Steuern, Abgaben und ALG.
Was verstehst Du unter "weitere Ansprüche" und "Schadensminderungspflicht"?
Weiter Ansprüche wären z.B. Zinsen für den nicht erhaltenen Lohn, oder? Die hat mein Anwalt auch geltend gemacht (5% über den tagesüblichen Zinssatz)
Ich wundere mich eher um die Zahlungen für die Zusatzversorgung die auf der gleichen Abrechnung gezahlt und gleich wieder abgezogen werden :???:

MfG

Reinhold

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