Hallo,
ich hätte mal eine Frage zu meiner jetzigen Situation.
Da in unserem Betrieb die allgemeine Situation mit unserem Arbeitgeber sehr schwierig ist (26 Kündigungen von Arbeitnehmern innerhlab von 3 Jahren), habe ich mich nun endlich dazu durchgerungen mich zu bewerben und habe nun ab dem 01.07 eine neue Arbeitsstelle.
Ich habe laut Lohnabrechnung noch 38,5 Tage für dieses Jahr Urlaub. Davon sind laut Abrechnung 8,5 vom Vorjahr. Da ich diese nicht nehmen kann gehe ich schlichtweg davon aus, dass diese dann mit meinem letzten Lohn (30.06) ausgezahlt werden?
Für mich stellt sich nun dazu noch die Frage was mit dem Urlaubsgeld geschieht. Das Urlaubsgeld wird immer am 30.06 überwiesen. Habe ich zumind. auf einen Anteil Anspruch? Was geschieht mit meinem Urlaub? Wird auch dieser zu einem Anteil ausgezahlt? Ich kann mir nämlich nicht vorstellen dass der komplette Urlaub ausgezahlt wird.
Vielen Dank für die Hilfe!
MfG
Urlaubsanspruch und Anspruch auf Urlaubsgeld im Kündigungsfall
18. Mai 2015
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Frage vom 18. Mai 2015 | 15:17
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch und Anspruch auf Urlaubsgeld im Kündigungsfall
#1
Antwort vom 18. Mai 2015 | 19:10
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2538x hilfreich)
Bei den Resttagen vom Vorjahr würde ich als AG auf dem Standpunkt stehen, die Tage sind spätestens am 31.3. verfallen. Es sei denn es gibt vertragliche Vereinbarungen oder eine betriebliche Übung, so das Resttage auch über den gesetztlichen Übertragungszeitraum nicht verfallen.
Zitat:Was geschieht mit meinem Urlaub? Wird auch dieser zu einem Anteil ausgezahlt? Ich kann mir nämlich nicht vorstellen dass der komplette Urlaub ausgezahlt wird.
Da noch in der ersten jahreshälfte ausscheidest, wird nur Teilurlaub (§ 5 BUrlG ) fällig, bei einer Kündigung zum 15.7. hätte es ganz anders ausgesehen. Ausgezahlt wird der (Teil-)Urlaub nur, wenn er vorher nicht oder nicht mehr vollständig genommen werden konnte.
Beim Urlaubsgeld kommt es darauf an, was dazu vertraglich vereinbart ist. Mir fallen spontan im Gegenesatz zu Weihnachtsgratifikationen keine Klauseln ein, wonach das Urlaubsgeld zurückgezahlt werden muss. Das muss aber nichts bedeuten. Sind die vertraglichen Grundlagen dazu in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt?
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