Urlaubsanspruch und ínsb. Urlaubsantrag bei Minijob und unreglmäßiger Arbeitszeit

23. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Rusalka
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch und ínsb. Urlaubsantrag bei Minijob und unreglmäßiger Arbeitszeit

Hallo zusammen,

wir wollen einen Studenten auf Minijob-Basis einstellen. Vereinbart sind 40 Std im Monat und auch der Urlaubsanspruch ist, bezogen auf eine Vollzeitstelle, eigentlich klar. Angenommen, Vollzeitangestelle haben bei einer 5 Tage Woche 30 Tage Urlaub.

Klar ist uns nur nicht die Umsetzung in der Praxis. Die Arbeitszeiten werden auf beiderseitigen Wunsch sehr unregelmäßig sein. Es wird eine Art Arbeitszeitkonto geben und die Arbeitszeiten werden individuell je nach Bedarf und seiner Zeit individuell festgelegt. Mal also vielleicht drei Tage à 6 Stunden am Stück, dann mal eine Woche gar nicht, dann vielleicht mal nach Absprache zwei tage Nachmittags 3 Stunden oder auch mal ein Samstagvormittag (der Chef ist ja fast immer da). Halt so wie es für beide Seiten passt und im Schnitt 40 Stunden im Monat rauskommen und die Schwankungen von Monat zu Monat auch nicht mehr als etwa 10% betragen.

Wenn er also nächste Woche z.B. kaum Zeit hat macht er halt diese Woche oder später mal mehr. Wenn ich das richtig durchschaue, ist das aus seiner Sicht der absolute Glücksgriff. Will er in den Semesterferien drei Wochen nach Australien, reicht er natürlich drei Wochen Urlaub ein, klar. Braucht er aber hier und da mal 2-3- Tage (Wofür die Vollzeitkräfte Urlaub einreichen müssen), geht das bei ihm einfach in der Arbeitsplanung unter. Richtig? Gibt es dafür eine für alle Seiten (AG, Minijobber und Vollzeitkollegen) eine faire Lösung? Oder sollte man möglichst zwei feste Tage à 5 Stunden in der Woche vereinbaren (entsprechend auch 12 Tage Urlaub) und der Rest läuft über Arbeitszeitkonto?

Wie handhaben das andere Arbeitgeber? Und wie formuliert man das im Arbeitsvertrag?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Das klingt doch sehr nach 'Arbeit auf Abruf', was ihr da vorhabt - lies dazu das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Da ist nicht nur die Urlaubsfrage diffiziler.
Es kommt in der Praxis durchaus auf den Vorlauf an, wie das zu handhaben ist - die Kunst besteht ja darin, Planungssicherheit für beide Seiten hinzubekommen. Die Menge des zustehenden Urlaubs bei sehr unregelmäßigem Einsatz kann eigentlich nur so ermittelt werden, dass die Anzahl der Einsatztage in der zurückliegenden Zeitperiode - 1 Jahr - ermittelt und ins Verhältnis gesetzt wird zur den Arbeitstagen eines Vollzeit-MA.


§ 12 TZbfrG
Arbeit auf Abruf

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Vereinbaren Sie besser eine feste Arbeitszeit. Das macht viele Abläufe einfacher.

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