Nach über 50 Jahren Berufstätigkeit gehe ich nun ab 1. Oktober in Rente, endlich, habe ich vorher noch Anspruch auf meinen vollen Jahresurlaub? Mein Betrieb will mir nur anteilmäßigen Urlaub genehmigen.
Bitte, ich bin sicher das es da jemanden gibt der die richtige Antwort geben kann.Villeich gibt es auch ein Grundsatzurteil, wo kann ich das finden? Ich brauche etwas was mein Betrieb überzeugt.
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Urlaubsanspruch vor Renteneintritt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



... die frage ist, wonach sich der urlaubsanspruch bemisst. nach dem burlg steht dir der ganze urlaub zu, in tarifverträgen ist oft die zwölftelung geregelt.
in diesem Betrieb gibt es keinen Tarifvertrag
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9/12 der Urlaubstage stehen dir zu. Ab dann hast du nur noch wohlverdiente Freizeit.
Dein Arbeitsverhältnis geht vom 1.1.-30.9.
Fange ich irgendwo am 1.4. an, stehen mir ja auch nur 9/12 zu.
das kann so nicht richtig sein, denn im BurlG heißt es hierzu:
"Der volle Urlaubsanspruch besteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer seit mind.6 Monaten beschäftigt ist und der Arbeitnehmer über den 30. Juni hinaus tätig ist.....§
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http://www.steuernetz.de/homepages/personal/praxistipps/archiv/pt037.html
laut oben angegebenem Link gilt die Zwölftel-Regelung bei vorzeitiger Rente.
Bei Berufs- / Erwerbsunfähigkeit und bei Erreichung der Altersgrenze (derzeit ja noch 65 Jahre) ist der ganze Jahresurlaub zu gewähren.
hier ist von Rente keine Rede:
"Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG
). Hat der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt und scheidet er nach dem 30.06. eines Kalenderjahres aus, so steht ihm der volle Urlaubsanspruch zu. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 5 BUrlG
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet."
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-- Editiert von lotus5 am 21.08.2007 12:17:11
Nun ja, die Rente ist halt ein Sonderfall und ob dieser mit dem oben genannten § des BUrlG einhergeht ist nicht 100% sicher (immerhin habe ich ja den andren Link gefunden...)
Bei Unsicherheiten frage doch einfach bei der BfA oder bei der LVA, die wissen sowas bestimmt.
wie kann Rente ein Sonderfall sein, schließlich erwischt es jeden in dem Alter, falls er überhaupt das Rentenalter erreicht, aber trozdem, danke!
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Wenn du es besser weißt, dann brauchst du ja auch nicht zu fragen.
Gerne geschehen!
sorry, aber die Klärung dieser Frage ist für mich sehr dringend und ich suche eine eindeutige Regelung
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