Urlaubsanspruch während der Elternzeit

30. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
denise1908
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Hallo,
ich befinde mich derzeit noch bis Anfang Januar in meiner zweiten Elternzeit bei meinem AG. Erste Elternzeit von Mai 2011 bis Mai 2014, danach Beschäftigungsverbot und erneute Elternzeit ab Januar 2015. Ich möchte gerne zum nächstmöglichen Termin kündigen und werde dann an Januar eine neue Stelle antreten.

Im Internet habe ich eine Rechtssprechung gefunden, die besagte, dass auch während der Elternzeit Urlaubsanspruch besteht, wenn der AG diesen nicht schriftlich kürzt - dies hat er bisher noch nicht getan.

Nun zu meiner Frage: Soll ich den Urlaubsanspruch ( Elternzeit plus Resturlaub in Höhe von 49 Tagen) direkt in der Kündigung erwähnen oder erst nach Vertragsende? Ich habe gelesen, dass der AG die Urlaubstage erst nach Vertragsende nicht mehr kürzen kann. Besteht auch noch Urlaubsanspruch für die erste Elternzeit?

Ich würde nun einfach pauschal in die Kündigung schreiben: Bitte zahlen Sie mir meinen Resturlaub nach Vertragsende aus ( ohne Angabe von Tagen).?

Vielen Dank für die Antworten



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von denise1908):
Im Internet habe ich eine Rechtssprechung gefunden, die besagte, dass auch während der Elternzeit Urlaubsanspruch besteht, wenn der AG diesen nicht schriftlich kürzt - dies hat er bisher noch nicht getan.

(...) Ich habe gelesen, dass der AG die Urlaubstage erst nach Vertragsende nicht mehr kürzen kann.


Eine schriftliche Erklärung des AG ist nicht erforderlich.

Auch dass nach Vertragsende eine Kürzung nicht mehr stattfinden kann, habe ich nicht gefunden. In sämtlichen Kommentaren, die ich hierzu mir angesehen habe, ist vielmehr die Rede davon, dass die Kürzung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen werden muss und während und nach der Elternzeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht mehr fortgesetzt werden sollte, erklärt werden kann.

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#2
 Von 
denise1908
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier der Beitrag:

.05.2015. Wäh­rend der Dau­er ei­ner El­tern­zeit er­wer­ben Ar­beit­neh­me­rin­nen bzw. Ar­beit­neh­mer zu­sätz­li­che Ur­laubs­an­sprü­che, und zwar auch dann, wenn sie gar nicht ar­bei­ten, d.h. wenn ihr Ar­beits­ver­hält­nis ruht.

Will der Ar­beit­ge­ber ei­nen sol­chen zu­sätz­li­chen Ur­laubs­an­spruch ver­hin­dern, kann er das auf der Grund­la­ge von § 17 Abs.1 Satz 1 Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG) tun, in­dem er den zu­sätz­li­chen Ur­laub für je­den vol­len Ka­len­der­mo­nat ei­ner El­tern­zeit um ein Zwölf­tel kürzt.

Am Diens­tag die­ser Wo­che hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass der Ar­beit­ge­ber ei­ne sol­che Kür­zungs­er­klä­rung nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nicht mehr ab­ge­ben kann, d.h. dann ist es zu spät: BAG, Ur­teil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13 .

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Vorab: Wenn man fremde Texte hier einstellt, dann sollte man auch angeben, woher man diese hat.

Habe das Urteil mir angesehen und wundere mich gerade, dass auch in Kommentaren mit Bearbeitungsstand aus 2016 die sehr klare Aussage des BAG noch keine Berücksichtigung gefunden hat.

Rein Taktisch würde ich jetzt - auch nicht in der Kündigung - gar nichts zur Urlaubsabgeltung sagen. Die kann man ja auch immer noch fordern, wenn das AV wirklich beendet ist. Sonst denkt der AG noch nach und kürzt dann doch noch.

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#4
 Von 
denise1908
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Hier der Link mir o.g.Gerichtsurteil :

http://m.hensche.de/Urlaubsanspruch_Elternzeit_Keine_Kuerzung_des_Urlaubsanspruchs_fuer_Elternzeiten_nach_Ende_des_Arbeitsverhaeltnisses_BAG_9AZR725-13_19.05.2015_13.14.html

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