Urlaubsantrag besser schriftlich ?

22. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)
Urlaubsantrag besser schriftlich ?

Hallo Forumteilnehmer,

angenommen im Arbeitsverhältnis, dass seit Februar 2005 besteht, und voraussichtlich am 31.12. endet, ist lediglich (im Vertrag)geregelt, dass Urlaub im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährt wird - sprich mindestens 4 Wochen. Da hier erst ab 01.12. also 22 Werktage.

Der Arbeitnehmer möchte ja nun irgendwann den Urlaub nehmen. Er hat im Oktober eine Flugreise gebucht. Das wußte der AG auch bei Abschluss des AV und hat bereits signalisiert, dass das dann in Ordnung ginge. Wenn aber hier Zweifel bestehen, dass Urlaub gewährt wird - z.B. aus betrieblichen Notfallgründen", wann muss oder sollte der AN den Urlaubsanspruch spätestens geltend machen ?
Da in dem Kleinstbetrieb kein Urlaubsplan besteht, müßte er förmich, d.h. schriftlich beantragt werden. Sollte dies beweissicher erfolgen ?

Wer kann eine Meinung dazu abgeben ?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Ein Urlaubsantrag sollte immer so früh wie möglich abgegeben werden, da dann die Gründe NEIN zu sagen noch am geringsten sind, da ausreichend Zeit bleibt zum disponieren.

Schriftform ist natürlich nicht vorgeschrieben, aber wie immer ratsam.

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#2
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

@von okranz,

da der AN die E-Mail-Adresse des AG hat (freiwillig herausgegeben): Wenn die Urlaubsansprüche für 2005 nun dem AG gemailt werden würden, hätte dies später vor Gericht eine sichere Beweiskraft ? Schließlich ließe sich der E-mai-Schriftverkehr anhand des PC (gesendete Nachrichten, Empfangsbestätigung usw.) doch nachsenden. Oder ist das Urlaubsgesuch eher eine Originalurkunde, auf die eine eigenhä#ndige Unterschrift muss...
?

Gibt es dazu ggf. ein Urteil - Email-Schriftverkehr zwischen AG und AN - ich konnte im Internet zumindest nix finden..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Es gibt aber Urteile, die besagen, dass Email grundsätzlich keine Beweiskraft haben, wenn die Existenz der entsprechenden Email von einer Seite bestritten wird.

Das liegt daran, dass es zu einfach ist, entsprechende Emails zu fälschen.

Außerdem ist ein Urlaubsgesuch noch keine Genehmigung. Das reine Urlaubsgesuch hilft Dir also nicht weiter.

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