Urlaubsgeld für Resturlaub nach Kündigung durch Arbeitnehmer

25. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsgeld für Resturlaub nach Kündigung durch Arbeitnehmer

Hallo,
folgende Situation:

Ich habe war vorletztes Jahr 1 Jahr lang krank psychisch gewesen.

Nun habe ich nach der Wiedereingliederung fristgerecht gekündigt.

Nun habe ich bedingt durch die Krankheit und dem laufenden Jahr noch insgesamt 60 Tage Urlaub, sowie noch 5…anteilige Tage vom nächsten Jahr die mir zustehen.

Diese nehme ich derzeit in Blöcken, was mir nach einiger Zeit genehmigt wurde.
Hier musste sich mein Chef auch erst Rechtsberatung einholen…

Laut Tarifvertrag und Arbeitsvertrag steht mir ebenfalls Urlaubsgeld zu. Dieses haben wir bisher immer in 2 Blöcken im Jahr ausgezahlt bekommen.
Zu den Auszahlungsmodalitäten steht im Vertrag nichts, nur dass ich ein Anrecht darauf habe.

Meine Frage nun:
Ich habe vor meiner Kündigung bereits 10 Urlaubstage genommen. Die restlichen Urlaubstage habe ich nach meiner Kündigung genommen bzw. bekommen.

Wie verhält sich das jetzt mit dem Urlaubsgeld ?
Steht mir das für die 60 Tage weiterhin zu, oder nicht ?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Partychr):
Laut Tarifvertrag und Arbeitsvertrag steht mir ebenfalls Urlaubsgeld zu.
Hast du dazu den Wortlaut? Und :
Gibt es auch einen Passus dazu im AV/TV-§ zu Kündigungen bzw. Langzeitkrank?
Auf jeden Fall dürfte dir Urlaubsentgelt zustehen, falls du bis zum Beschäftigungsende die Resturlaubstage nicht mehr *nehmen* kannst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hast du dazu den Wortlaut? Und :
Gibt es auch einen Passus dazu im AV/TV-§ zu Kündigungen bzw. Langzeitkrank?
Auf jeden Fall dürfte dir Urlaubsentgelt zustehen, falls du bis zum Beschäftigungsende die Resturlaubstage nicht mehr *nehmen* kannst.


Kommen wir erst einmal zu den Texten aus dem Tarifvertrag:

6. Krankheit und Heilverfahren
Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich zu Arbeitsbeginn Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung anzugeben.
6.1 Bei Erkrankungen mit einer voraussichtlichen Dauer bis zu drei Tagen hat der Arbeit­
nehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Arbeitsunfä­ higkeitsbescheinigung vorzulegen. Bei Erkrankungen mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als drei Tagen ist diese Bescheinigung in jedem Fall spätestens am vierten Tage vorzulegen .
6.2 In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit oder während einer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde oder Kriegs­ opferversorgung oder von einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten Vorbeu­ gungs-, Heil- oder Genesungskur ist das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Heilverfahrens gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz weiterzu­ zahlen .
6.3 Die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes erfolgt gemäß § 10 Manteltarifver­trag.

§ 9
Urlaubsvergütung
1. Jeder Arbeitnehmer erhält für den in § 8 Ziffer 1festgelegten Urlaub eine Urlaubsvergü­
tung.
2. Die Urlaubsvergütung setzt sich zusammen aus:
100 % des für den Urlaub fortzuzahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts (gemäß § 10) und einem zusätzlichen Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des für den Urlaub fortzuzahlen­ den regelmäßigen Arbeitsentgelts (gemäß § 10).
3. Das zusätzliche Urlaubsgeld ist auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens 2 Wochen umfasst.
4. Die Regelungen gemäß Ziffern 1. bis 3. gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.

§ 10
Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
1. In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag Anspruch auf Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts regelt, wird für die Berechnung zugrunde gelegt:
1.1 Hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts das durchschnittliche Stundenentgelt in den letzten 6 abgerechneten Monaten (Abrechnungszeitraum) vor Beginn des Fortzahlungs­ zeitraumes (Gesamtentgelt des Arbeitnehmers in dem betreffenden Zeitraum, ohne einmalige Zuwendungen geteilt durch die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden).
1.2 Zum Gesamtentgelt zählen z. B. nicht zusätzliches Urlaubsgeld, Sonderzahlungen be­züglich eines Teiles eines 13. Monatseinkommens, Ergebnisbeteiligungen bezogen auf den Betriebsgewinn, Jubiläumsgelder, Erfinderbelohnungen, Beihilfen aus besonderem Anlass und Leistungen, die Aufwendungsersatz darstellen wie Fahrgeld, Reisekosten, Werkzeuggelderstattung, Kleiderreinigungsgeld, Trennungsentschädigung und Auf­ wandsentschädigungen (Auslösungen).
1.3 Mehrarbeitsstunden, für die ein Freizeitausgleich gewährt wurde oder gewährt wird, bleiben bei der Ermittlung der Zahl der bezahlten Arbeitsstunden unberücksichtigt.
2. Je Tag wird die individuelle tarifliche regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Ziffer 1.2) mit dem durchschnittlichen Stundenentgelt multipliziert. Bei verstetigtem Monatsentgelt werden Ausfalltage mit der individuellen tariflichen Arbeitszeit (§ 2 Ziffer 1.2) auf dem Arbeits­ zeitkonto verrechnet. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die für den jeweiligen Tag vereinbarte Arbeitszeit.

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#3
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hast du dazu den Wortlaut? Und :
Gibt es auch einen Passus dazu im AV/TV-§ zu Kündigungen bzw. Langzeitkrank?
Auf jeden Fall dürfte dir Urlaubsentgelt zustehen, falls du bis zum Beschäftigungsende die Resturlaubstage nicht mehr *nehmen* kannst.


Und jetzt noch zum Inhalt Arbeitsvertrag:

Erholungsurlaub:
Der Arbeitnehmer erhaält einen Erholungsurlaub von 30 Tagen im Jahr. Tage an denen infolge anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit nicht gearbeitet wird, werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Ausserdem erhält der Arbeitnehmer für den fstgelegten Urlaub ein zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend dem gültigen Tarifvertrages.

Ein entsprechender Punkt in Bezug auf Kündigung ist nur beim Punkt Weihnachtsgratifikation enthallten, was ja auch in Ordnung ist (leider...), da es eien freiwillige Zahlung ist, auf die ich keinen rechtlichen Anspruch habe...


Allgemeine Bestimmungen:
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Sollte eie Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Betsimmungen nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr im Wege der ergänzenden Auslegung durch eine derartige wirksame Bestimmung erwirkt werden, dass der mit ihr verfolgte Zweck nach Möglichkeit bewahrt wird.

Im übrigen liegen dem Vertrag die:
- Bestimmungen des Manten-Tarifvertrages für Arbeitnehmer
- Bestimmungen des gültigen Gehalts-Tarif-Vertrages
- Bestimmungen des gültigen Gehaltzsrahmen-Abkommens
- Betriebsvereinbarungen des Betriebes
- der betriebliche Arbeits-Organisations-Ablauf-Plan
- einschlägige gesetzliche Betsimmungen
zugrunde.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Ich finde nichts, was zu deiner Frage passt. ICH würde zum BR gehen, nachfragen.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich finde nichts, was zu deiner Frage passt. ICH würde zum BR gehen, nachfragen.

Einen Betriebsrat haben wir bei uns im Handwerksunternehmen leider nicht...

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Partychr):
Betriebsvereinbarungen des Betriebes
Wer hat diese denn entwickelt und für den Betrieb geltend gemacht?
Oder:
-Du wartest ab, ob dir in der letzten Abrechnung zum Beschäftigungsende auch das Urlaubsgeld ausgezahlt wird.
- Du suchst im Tarifvertrag nach dem Passus mit den Ansprüchen bei Kündigungen

Vielleicht hat dein AG sich für diese Frage auch schon Rechtsberatung geholt...?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17338 Beiträge, 6462x hilfreich)

Zitat (von Partychr):
§ 9 Urlaubsvergütung
1. Jeder Arbeitnehmer erhält für den in § 8 Ziffer 1festgelegten Urlaub eine Urlaubsvergü­tung.
2. Die Urlaubsvergütung setzt sich zusammen aus: 100 % des für den Urlaub fortzuzahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts (gemäß § 10) und einem zusätzlichen Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des für den Urlaub fortzuzahlen­ den regelmäßigen Arbeitsentgelts (gemäß § 10).

... wenn dir also die Urlaubstage zustehen, dann auch das Urlaubsentgelt plus U-Geld.
Wenn du schon zitierst und selbst gelesen hast, was du zitierst, wieso dann die Frage?

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#8
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

…weil ich mir nicht sicher bin wie sich das verhält wenn ich gekündigt habe und dann den Urlaub erst nehme…., ob mir das dann immer noch zusteht, oder ob das Urlaubsgeld dann nicht mehr zusteht…..

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17338 Beiträge, 6462x hilfreich)

Wieso sollte deine Kündigung an deinen Ansprüchen auf Urlaub etwas ändern?
Kündigung ist ein Recht des AN.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wieso sollte deine Kündigung an deinen Ansprüchen auf Urlaub etwas ändern?
Kündigung ist ein Recht des AN.


Verstehe, also unter dem Strich dürfte mir dann wohl Urlaubsgeld zustehen...

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#11
 Von 
Partychr
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt aber noch einmal eine damit zusammenhängende Frage...

Wie sieht es auch mit Resturlaub, der nach Austrottsdatum wegen meiner Kündigung nicht mehr genommen bekommen kann ?

Das mir der Urlaub finanziell ausbezahlt werden muss dürfte klar sein, aber wie steht es hier mit dem zusätzlichen Urlaubsgeld ?

Da ich den Urlaub ja nicht aktiv nehme, sondern ausbezahlt bekomme..., habe ich dann zusätzlich auch noch ein Recht auf Urlaubsgeld dafür ?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Partychr):
Jetzt aber noch einmal eine damit zusammenhängende Frage...
Das war deine erste Frage. Ob du auch Urlaubsgeld bekommst.

Nach dem lesbaren §9 des Tarifvertrages dürfte gelten:
Die Urlaubsvergütung setzt sich zusammen aus: 100 % des für den Urlaub fortzuzahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts (gemäß § 10) und einem zusätzlichen Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des für den Urlaub fortzuzahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts

Was als Resturlaubstage bleibt und du wegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr *nehmen* kannst, nennt sich Urlaubsabgeltung und diese €-Summe dürfte dann pro Tag aus 100% Arbeitsentgelt und 50% Urlaubsgeld bestehen.

Wenn sich nirgends etwas findet, was bei Kündigungen gilt, dann gilt das aus dem TV unter § 9 Nr.2. vereinbarte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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