Urlaubsgeld nicht bezahlt bei Kündigung

26. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
fridolin123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsgeld nicht bezahlt bei Kündigung

Hallo,

vielleicht weiß jemand ja eine schnelle Antwort.

Folgender Sachverhalt: Ich habe ordentlich zum 31.5 gekündigt. Im Mai wird bei uns immer das Urlaubsgeld gezahlt. (0,5 Gehälter)

Dieses ist wie folgt im Arbeitsvertrag vermerkt:

Jahresleistung und Urlaubsvergütung, die eine freiwillige Leistung sind, betragen zusammen 1,5 Monatsgehälter, so dass im Jahr insgesamt 13,5 Monatsgehälter ausgezahlt werden.

Eine gewährte Jahresleistung in Höhe eines Monatgehaltes, sowie die anteilige Urlaubsvergütung sind zurückzuzahlen, wenn Herr XY aufgrund einer ordentlichen Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidet.

(Der Abschnitt ist eigentlich noch länger. Die anderen Sätze beziehen sich aber auf die anderen möglichen Ausscheidungsformen aus dem Unternehmen).

Ist es rechtens, dass mir die Zahlung verwehrt wird? Ich war ja immerhin exakt 12 Monate seit Zahlung des letzten Urlaubsgeldes in der Firma beschäftigt?

Vielen vielen Dank schon einmal für die Hilfe.

LG

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Das Urlaubsgeld wird für ein Kalenderjahr vergütet.

Sofern Du bereits zum 31.05.2019 aus dem Unternehmen ausscheidest, scheidest Du vor Ablauf desjenigen Zeitraumes aus, für dass das Urlaubsgeld vergütet werden soll (01.01.2019 bis zum 31.12.2019), mithin vorzeitig.

Ob die zitierte Regelung einer AGB-Inhaltskontrolle standhält, ist eine andere Frage.

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#2
 Von 
fridolin123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Also ist das Ganze korrekt, da ich nicht bis zum Ende 2019 beschäftigt bin?

Das ich seit dem letzten Urlaubsgeld 12 Monate dort war ist dann nicht relevant? Ich habe immer gedacht, dass vorzeitig heißt, dass man nach Zahlung des letzten Urlaubsgeldes kein volles Jahr mehr da bin.

Zitat (von Ob die zitierte Regelung einer AGB-Inhaltskontrolle standhält, ist eine andere Frage.[/quote):
Damit kann ich leider gar nichts anfangen. Sorry. Was soll mir das sagen? :)

LG

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von fridolin123123):
Also ist das Ganze korrekt, da ich nicht bis zum Ende 2019 beschäftigt bin?


Meines Erachtens ist es zumindest aus Arbeitgebersicht so gemeint.

Nicht jede Regelung in einem (Arbeits-)Vertrag ist wirksam, da sie beispielsweise unklar ist. Ob das hier der Fall ist, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen. Übermäßige Hoffnungen habe ich allerdings für Dich diesbezüglich eher nicht.

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#4
 Von 
fridolin123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke.

Ist hier aber nicht eher relevant, wie "vorzeitig ausscheidet" rechtlich formuliert ist, als wie der Arbeitgeber es "meint"?

Leider finde ich bei Google nichts richtig dazu. Oder ist es tatsächlich so unklar formuliert?

Weiß jmd das?

Danke und LG, schönen Sonntag ;)

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#5
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Es gibt keine gesetzliche Defintion für "vorzeitig ausscheidet". Es gibt auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Ein Urlaubsgeldanspruch kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag und/oder betriebliche Übung ergeben. Hier dürften sich auch Regelungen zu einem anteiligen Anspruch bei Kündigung finden. Google kann höchstens bei Tarifverträgen helfen, alle anderen Vereinbarungen wirst du eher nicht über Google finden.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§ 1 BUrlG ). Von daher wäre es nachvollziehbar, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsgeld an das Kalenderjahr geknüpft wäre.

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Gucken wir uns doch mal die Klausel gemeinsam an:

Zitat:
Eine gewährte Jahresleistung in Höhe eines Monatgehaltes, sowie die anteilige Urlaubsvergütung sind zurückzuzahlen, wenn Herr XY aufgrund einer ordentlichen Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidet.

Da bleibt völlig offen, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kündigen. Somit ist diese Klausel unzulässig und nichtig. Der AN wird durch diese Klausel benachteidigt, da er ja keinen Einfluss darauf hat, ob ihn sein AG kündigt.

Das gilt natürlich nur, wenn es nicht auch eine Klausel im Vertrag gibt zu der Frage gibt, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigt.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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