Hallo,
besteht in folgender Situation Anspruch auf Urlaubsgeld:
Beschäftigungszeitraum: 01.06.2011 - 30.06.2012
Mutterschutz: 09.02.2012, anschließend Elternzeit
Urlaubsgeldzahlung: jeweils im Juli rückwirkend für 12 Monate
Auf Nachfrage beim AG wurde die Auszahlung verwehrt mit folgender Begründung:
Da Du schon im Dezember 2011 Deinen letzten operativen Arbeitstag im Unternehmen hattest, haben wir in Deinem Fall entschieden, kein Urlaubsgeld auszuzahlen. Das Urlaubsgeld soll sich ja als freiwillige Entlohnung immer auf den entsprechenden Zeitraum im Unternehmen beziehen, in Deinem konkreten Fall auf das Jahr 2012. Es erschien uns nicht richtig, Urlaubsgeld zu zahlen, da Du in 2012 nicht für das Unternehmen tätig warst.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Grüße
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Urlaubsgeld während Mutterschutz / Elternzeit?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Welche Ausschlußgründe stehen im Arbeitsvertrag oder ggfs. Tarifvertrag bezüglich des Weihnachtsgelds?
http://www.gssr.de/lawblog/archives/28-Weihnachtsgeld-und-Elternzeit.html
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der Passus im Vertrag lautet:
"Die Zahlung einer freiwilligen, jederzeit widerruflichen Weihnachtsgratifikation bis zur Höhe eines vollen Monatsgehalts und eines Urlaubsgeldes (35% vom Bruttomonatsgehalt) ist vorgesehen, liegt aber im freien Ermessen des AG und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn Zahlungen wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen. Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt,besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Gratifikation. Voraussetzung einer Gratifikation ist eine Vertragsdauer von mehr als 3 Monaten im Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Auszahlung. Bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 12 Monaten wird die Gratifikation nach anteiligen Monaten berechnet. Scheidet der AN vor Ablauf des 31.3 des Folgemonats aus, kann der AG die Gratifikation in voller Höhe zurückfordern. Scheidet der AN nach dem 31.3., aber vor dem 30.6. aus, kann die Gratifikation zur Hälfte zurückgefordert werden."
Zu meinen Angaben noch hinzuzufügen ist, dass es keine Kündigung gab, sondern ein befristeter, einjähriger Vertrag bestand.
Vielen Dank.
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"Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt,besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Gratifikation."
Gekündigter oder ausgelaufener befristeter Vertrag, beim Thema Weihnachtsgeld kenne ich nur Urteile, die da zum gleichen Ergebnis kommen: Kein Anspruch auf das Weihnachtsgeld.
Insofern wundert mich eher die Argumentation des Arbeitgebers.
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Vielen Dank!! Eine letzte Verständnisfrage:
Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgte (nicht wie zuerst angegeben im Juli sondern ) im JUNI. Mein Vertrag ist zum 30.06. ausgelaufen. Deshalb wäre dieser Satz im Vertrag wieder hinfällig, oder "Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt,besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Gratifikation."
Wie sehen Sie nun die Situation? Vielen Dank für Ihre Antwort!
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Der vom AG gewählte Vertragspassus gibt viel Raum, um darüber zu spekulieren, ob er im Sinne der AGB-Kontrolle wirksam ist oder nicht. Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist nach der aktuellen Rechtsprechung mit Sicherheit unwirksam.
Die ganzen Regelungen bzgl. gekündigten Arbeitsverhältnis und Rückzahlung betreffen zudem nur die "Gratifikation". Da kann man sich dann die Frage stellen, ob das Urlaubsgeld (das ja nicht wie die Weihnachtsgratifikation als Gratifikation bezeichnet wird) darunter fällt. Wenn es darunter fallen sollte, dann dürften aber wohl die Rückzahlungsklauseln nicht halten. Und da nur von einem gekündigten Arbeitsverhältnis die Rede ist, dürfte es im Sinne der AGB-Kontrolle nicht klar und verständlich sein, dass auch ein befristets Arbeitsverhältnis darunter fällt.
Also im Klartext, wenn man sich mit dem AG streiten möchte, dann ist auch ein Obsiegen vor Gericht nicht unmöglich und man kann es mal versuchen. Klar muss man sich nur darüber sein, dass das beim AG hängen bleiben wird und man sich zumindest dort nicht mehr bewerben muss für die Zukunft. Mal abgesehen davon, dass ich keine Ahnung habe, ob derlei Zahlungen evtl. auch Auswirkungen auf Elterngeld hätten.
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