Folgende Problematik :
ich arbeite in der Buchhaltung und habe generell eine Urlaubssperre von Januar bis Mitte Mai wg. Jahresabschluss. Da wir am 1.10. eine neue Fibu-Software implementieren, haben wir auch für September Urlaubssperre wg. der diversen Schulungen die dafür anstehen.
Soweit so gut... kein Problem.
Nun werden aber deshalb die Buchhaltungsabteilungen völlig neu zusammengewürfelt und meine Abteilungsleiterin hat leider zum 31.12. gekündigt. Unsere Abteilung wird nun in die verschiedenen Bereiche verteilt.
Bei einem ersten Gespräch mit der neuen AL ware diese entrüstet, dass ich für Mitte November Urlaub
eingereicht habe, der auch vorher abgestimmt war unter der noch - AL. Bei ihr würde die Urlaubssperre wg. der Einführung bis Dezember gelten.
Ich frage mich nun ernsthaft, kann Sie das ? Wann soll der Resturlaub genommen werden, wenn ab Januar dann wieder die generelle Urlaubssperre bis Mai gilt und man sich auch noch mit Kollegen abstimmen muss ?
Ist sowas erlaubt ?
-- Editiert Cleo310 am 03.09.2011 12:14
Urlaubssperre - Ist sowas erlaubt?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Urlaubssperre ist ein hochtrabender Begriff, der rechtlich gesehen keine Bedeutung hat. Der AG bringt damit lediglich zum Ausdruck, zu diesem Zeitpunkt keinen Urlaub gewähren zu wollen. Ob diese Gründe des AG auch einer arbeitsgerichtlichen Prüfung standhalten, dürfte in der Regel mehr als Zweifelhaft sein.
Wurde der Urlaub für November bereits genehmigt?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html
Generell erachte ich eine 4,5monatige Urlaubssperre als ziemlich überzogen um den Jahresabschluss zu erstellen.
Zum Weiteren finde ich es höchst ungewöhnlich, dass eine Abteilungsleitung dies meint nach persönlicchem Gutdünken festlegen zu können.
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat?
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ergänzend zu "1000 kleine sachen"
das grundproblem bleibt immer, wenn ein AG Urlaub nicht genehmigt, (wozu er nur zwei Gründe hätte (§ 7 BUrlG
absatz1))
muß der AN gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seine Wünsche durchzusetzen
auch wenn ein bereits genehmigter urlaub widerrufen werden soll,
was nur in ganz engen ausnahmefällen möglich wäre, bleibt es dabei:
der AN muß ein gericht anrufen,
um dem problem "selbstbeurlaubung" und einer darauf evtl. folgenden fristlosen kündigung zu entgehen
daran scheitert es aber schon meistens,
da kaum ein AN (aus nachvollziehbaren gründen) diesen weg wählt,
also führt die frage "darf der AG ?" ,entweder mit "ja" oder mit "nein, aber er tut es trotzdem" beantwortet, zum selben ergebnis
ein BR kann da helfen, falls es einen gibt und der auf seinem gebiet fit genug ist
-----------------
"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
quote:<hr size=1 noshade>ein BR kann da helfen, falls es einen gibt und der auf seinem gebiet fit genug ist <hr size=1 noshade>
den § 87 (1) 5. BetrVG mit Leben zu füllen, dürfte für einen BR wohl keine besondere Schwierigkeit sein?
-----------------
""
da bin ich mir nicht so sicher.............
zwischen dem, was da im 87er steht und wie man es letztendlich praktisch durchsetzt, liegen welten
(insbesondere für ungeschulte BR teilweise galaxien)
da erlebt man oft die unglaublichsten dinge
-----------------
"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
Naja, also eine Urlaubssperre in diesem Ausmaß zu verhängen ist ja sehr ungewöhnlich. Zudem sind die meisten AG ja eigentlich auch nicht davon begeistert, wenn die AN ihren Urlaub mit ins neue Jahr nehmen. Zumal da ja dann auch gleich wieder der nächste Jahresabschluss vor der Tür steht...
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
8 Antworten
-
14 Antworten
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
69 Antworten
-
9 Antworten
-
24 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten