Urlaubstag-Kürzung

17. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
HerzogIgzorn
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Urlaubstag-Kürzung

Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage zu Urlaubstagen.

Und zwar habe ich einen befristeten Vertrag, der vom 07.04.2015 bis zum 31.03.2016 läuft. In dem Vertrag sind (sehr allgemein gehalten) 25 Urlaubstage pro Kalenderjahr festgehalten. Nun läuft der Vertrag ja nicht über ein komplettes Jahr, sondern es fehlen sechs Tage. Mein Arbeitgeber möchte mir daher nun einen Urlaubstag streichen, da ich eben kein komplettes Jahr tätig war. Ist das so rechtens oder müssten die sechs Tage anteilsmäßig runtergerechnet werden? In dem Fall käme ich auf ungefähr 0,4 Urlaubstage, die man mir abziehen dürfte.

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Poste doch bitte den Wortlaut der Bestimmung.
Das BUrlG nennt zwar einige Gründe für Teilurlaubsansprüche, der fällt aber nicht darunter - aber evtl. gilt für dich ein TV, der es anders regelt.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

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#2
 Von 
HerzogIgzorn
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Also im Arbeitsvertrag lautet es wörtlich:

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Arbeitswoche. Zusätzlich zu dem gesetzlichen Mindesturlaub gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jährlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 5 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)


Der Urlaubsanspruch muss für beide Kalenderjahre 2015/2016 getrennt betrachtet werden.

Ist das die komplette Regelung zum Urlaub? Die hier genannte ergibt nicht so wirklich Sinn für den AG. Offensichtlich will er gesetzlichen und freiwilligne Urlaubsanspruch trennen. Das hat aus AG-sicht einen guten Grund. Wenn jedoch nichts weiter dazu steht, dann bleibt vòllig offen, wie der zusätzliche Urlaub bei Ausscheiden oder bei Dauererkrankung abweichend vom Gesetz behandelt werden soll.

Hat der AN in 2015 bereits von einem anderen AG Urlaub gewährt bekommen, Stichwort Ausschluss von Doppelansprüchen?

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#4
 Von 
HerzogIgzorn
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Arbeitnehmer hat in 2015 von keinem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt bekommen.

Es folgen noch diese beiden Punkte, die ich weggelassen hatte, weil ich dachte, sie seien nicht so wichtig:

(2) Die zeitliche Lage und Dauer des Urlaubes ist mit den betrieblichen Belangen und den Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter abzustimmen. Lassen sich die geschäftlichen Belange des Arbeitgebers und die Wünsche des Arbeitnehmers nicht vereinbaren, gehen die geschäftlichen Belange des Arbeitgebers vor. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

(3) Der gesamte Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres (Übertragungszeitraum) genommen werden. Danach verfällt er ersatzlos, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen (z.B. etwa für den Fall der Rückkehr aus der Elternzeit, etc.). Ist der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung daran gehindert, zumindest dem ihm gesetzlich zustehenden Mindesturlaub während eines Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums zu nehmen, so bleibt der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches über den Übertragungszeitraum hinaus für einen weiteren Zeitraum von bis zu zwölf Monaten bestehen. Danach verfällt er ersatzlos. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraumes auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsungfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Also: für 2015 hast du auf jeden Fall den Anspruch auf den vollen Urlaub nach BUrlG; für 2016 hättest du im Prinzip jedenfalls auch Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch ab dem 1. Jan. Bleibt die Frage, wie das mit dem darüber hinaus vereinbarten Urlaubsanspruch ist. Da müsste wohl ein RA an - wenn es das denn wert ist. Mögllcherweise ist das Angebot des AG so unfair nicht.

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#6
 Von 
HerzogIgzorn
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Was genau meinst du mit "Bleibt die Frage, wie das mit dem darüber hinaus vereinbarten Urlaubsanspruch ist."? Wenn mir für 2015 25 Urlaubstage zustehen und für 2016 dann nochmal anteilig 6 für die drei Monate, dann wären es insgesamt ja 31.

Welches Angebot soll so unfair nicht sein?

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von HerzogIgzorn):
Was genau meinst du mit "Bleibt die Frage, wie das mit dem darüber hinaus vereinbarten Urlaubsanspruch ist."? Wenn mir für 2015 25 Urlaubstage zustehen und für 2016 dann nochmal anteilig 6 für die drei Monate, dann wären es insgesamt ja 31.
Welches Angebot soll so unfair nicht sein?


Die Aussage zur Fairness von blaubär verstehe ich ebensowenig. Und ja richtig gerechnet, in dem Fall besteht ein Anspruch von 25 Tagen für 2015 und anteilig von 6 Tagen für 2016. Wenn die 25 Tage in 2015 noch nicht genommen wurden, dann könnte allenfalls strittig sein, ob er nicht am 31.12. verfallen ist, denn eine Übertragung des vertraglichen Urlaubs ist nur in den angegebenen Gründen vereinbart (was der Rechtslage im BUrlG) entspricht.

Es haette mich schon sehr gewundert, wenn der ursprüngliche Text die volle Regelung zum Urlaub im AV ist.
Da es im Vertrag keine Regelung zum 12teln für den vertraglichen Urlaub gibt, bleibt es beim vollen vertraglichen Urlaubsanspruch für 2015.

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#8
 Von 
HerzogIgzorn
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Dass die Urlaubstage, die man in 2015 nicht genommen hat, vielleicht verfallen hat mich auch etwas irritiert. Denn erstens gibt es hier eigentlich eine Regelung, dass man bis zu 5 Urlaubstage mit übernehmen darf und bis zum 31.03. nehmen muss (ist aber anscheinend nicht vertraglich verankert) und zweitens wurde mir gesagt, dass es aufgrund der Befristung und des Beginns des Arbeitsverhältnisses im April bei mir ohnehin anders ist.

Fakt ist aber, dass ich im Jahr 2015 15 Urlaubstage genommen habe, im Jahr 2016 waren es bisher 5 und nun stehen mir laut meinem Arbeitgeber nur noch 4 Tage zu.

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#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Die Berechnung des AG ist definitiv falsch. Und viel Zeit bleibt nicht mehr, die ganzen zustehenden Tage können nicht mehr genommen werden. Dann bleibt nur noch Abgeltung.

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#10
 Von 
HerzogIgzorn
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Genau, das ist die Krux an der Sache, viel Zeit bleibt nicht mehr.

Aber für mich stellt sich jetzt natürlich auch die Frage: lohnt es sich, deswegen zu einem Anwalt zu gehen?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Was willst Du denn bei einem Anwalt, wenn Du die Rechtslage kennst? Dir nochmal alles erklären lassen, diesmal für Geld?
Beantrage sofort schriftlich den zustehenden Urlaub und wenn der AG ablehnt, dann hast Du erstmal was in der Hand. Nicht das es später heißt, der AN hat ja nur 24 Tage beantragt, da können wir ja nichts dafür, wenn er auf die anderen Tage verzichtet.

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Schriftlich und nachweisbar sollte der Urlaub beantragt werden. Also entweder per Einschreiben( im Idealfall war jemand beim Eintüten und Versandt dabei als Zeuge) oder Abgabe unter Zeugen.

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