Urlaubstage abgezogen

30. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
JanusvonH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubstage abgezogen

Hallo zusammen,

es ist mein erster Versuch auf dieser Plattform :)

Mehrere AN bauen ihre Überstunden ab, wobei sie teilweise entgegen einer bestehenden Dienstanweisung auch an Brückentagen und in Verbindung mit Urlaubstagen frei machen. Dieser Abbau wurde beim jeweiligen Abteilungsleiter beantragt und durch diesen auch genehmigt.

Zum Jahresende nun das böse erwachen; die Tage, welche entgegen der Anweisung, zum Abbau verwendet wurden... Werden Rückwirkend in Urlaub umgewandelt, wofür teilweise auch Urlaubstage aus dem Folgejahr geopfert werden müssen... (im Durchschnitt 4-5 Tage)

Ist eine derartige Abstrafung wirklich so rechtmäßig?
Es gibt keinen Betriebsrat...






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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von JanusvonH):
Dieser Abbau wurde beim jeweiligen Abteilungsleiter beantragt und durch diesen auch genehmigt.


Dann sollte man den Abteilungsleiter in die Verantwortung nehmen, er hat das verbockt....
Als AN müsste man halt dagegen klagen

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

... das sehe ich ebenso wie @michael32; absolutes no go ist der Vorgriff auf den neuen Urlaub.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5893x hilfreich)

Hmm, einfach auf den neuen Urlaub zugreifen ist sicherlich nicht rechtens. Die Umwandlung von altem Urlaub halte ich für in Ordnung, denn es gibt eine entsprechende Dienstanweisung. Man hat also wider besseren Wissens absichtlich diese Dienstanweisung missachtet. Als Folge müsste also Urlaub abgezogen und die Überstunden wieder gutgeschrieben werden. Diejenigen die Überstunden abbauen wollten haben sich quasi eine Leistung erschlichen. Ein Lohnabzug wäre hier, für diejenigen die keinen Resturlaub mehr haben, meiner Meinung nach, das Mittel der Wahl. Die Überstunden müssten natürlich auch hier wieder gutgeschrieben werden. Selbstverständlich kann man sich auch einigen und Urlaubstage, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen, in beiderseitigem Einvernehmen opfern. Wiederum mit Gutschrift der abgezogenen Überstunden.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Die Umwandlung von altem Urlaub halte ich für in Ordnung, denn es gibt eine entsprechende Dienstanweisung.

Ich halte es nicht für richtig - es war doch keine einseitige Anmaßung der AN, "schuldig" sind doch die Leute, die Anträge (!) abzeichnen; richtiger wäre wohl gewesen, einen Strich zu ziehen und die Regel für die Zukunft zu fixieren.
Hier wäre @Harrys Standardfloskel sinnvoll anzubringen, wonach einer durchaus viel oder alles verlangen kann, die Frage sei dann eben, ob er es bekommt etc.
Das wäre eine hübsche Vorlage für eine Intervention eines BR, wenn es ihn denn gäbe.

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 17:25

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#5
 Von 
JanusvonH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
richtiger wäre wohl gewesen, einen Strich zu ziehen und die Regel für die Zukunft zu fixieren.


Genau mein Denken.... Gerade im Hinblick auf die Genehmigung durch Abteilungsleiter.... Bei Einigen sicher auch nur Billigung... Aber es müssen gleich Exempel statuiert werden.... Keiner der Angestellten versteht diese Einschränkungen, es gibt auch keinerlei Begründung dafür.... (Untersagung an Brückentagen oder in Verbindung mit Urlaub, max. ein ganzer oder zwei halbe Tage, ansonsten nur Stundenweise / Begrenzung des Zeitkontos auf max. 20 Std. mit Androhung des Streichens von Stunden bei Überschreitung usw....)

was angesichts der rückwirkenden Wandlung von 4 Urlaubstagen in Überzeit + 15 bestehenden Überstunden noch der GAU werden wird.... Da 30+15 = 45 Überstunden und wenn schon konsequent dann richtig... Es werden also Heute zum 01.02.2023 von meinen Zeitkonto 25 Arbeitsstunden gestrichen...

4 Urlaubstage weg.... 25 Arbeitsstunden weg....

Das ist sowas von bitter...

frustrierte Grüße

ich halt

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

Zitat (von JanusvonH):
frustrierte Grüße

Frust nur dann, wenn du resignierst. Aber du kannst dich wehren, wenn du den Frust in Energie umsetzst.

Denn für den AG (aber auch für den AN) ist es dem Grunde nach buchhalterisch vollkommen egal, ob er Zeitausgleich verbucht oder Urlaub - es wird lediglich ein Prinzip verteidigt, eine Ordnung. Ob die vernünftig ist, nachvollziehbar, zu verstehen ... ist eine andere Frage.
Aber der AG sollte es richtig machen, fair und transparent; m.E. kommt der Verdruss von der Einseitigkeit des AG: die einen bekommen Prügel, die Verantwortlichkeit der anderen wird beschwiegen. Das macht schlechte Stimmung.

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#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von JanusvonH):
(Untersagung an Brückentagen oder in Verbindung mit Urlaub, max. ein ganzer oder zwei halbe Tage, ansonsten nur Stundenweise / Begrenzung des Zeitkontos auf max. 20 Std. mit Androhung des Streichens von Stunden bei Überschreitung usw....)


Was macht Ihr dann, wenn Du schon 19 Überstunden hast und neue dazukommen? Verweigern mit dem Hinweis, dass das Zeitkonto "voll" ist?

Mir scheint es eher so, als ob der AG genau darauf spekuliert und deswegen diese Anordnung gegeben hat... ??

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5893x hilfreich)

Zitat (von JanusvonH):
Gerade im Hinblick auf die Genehmigung durch Abteilungsleiter.
Der Abteilungsleiter ist allerdings sicherlich nicht befugt Konzern-Dienstanweisungen außer Kraft zu setzen. Insofern muss sich der AN eine Mitschuld geben lassen. Evtl. hat der AN sogar vorsätzlich versucht diese Regelung, durch die Zustimmung des Abteilungsleiters, auszuhebeln. Ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass es o.k. sei alten Resturlaub damit zu verrechnen.

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#9
 Von 
ReBo123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 2x hilfreich)

Eigentlich mehr interessehalber: Ist die Dienstanweisung als solche überhaupt rechtens? Inwieweit der AG verbieten kann, dass seine AN 8 Überstunden gesammelt in Form eines freien Tages abbauen, ist die eine Frage - aber welche rechtliche Handhabe gibt es dafür, bestimmte Tage dafür auszuschließen? Wenn ein AN an diesen Tagen Urlaub nehmen könnte, kann der AG schwerlich betriebliche Gründe dafür anführen.

-- Editiert von User am 1. Februar 2023 11:00

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5893x hilfreich)

Zitat (von ReBo123):
ber welche rechtliche Handhabe gibt es dafür, bestimmte Tage dafür auszuschließen?
Das nennt sich Direktionsrecht.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39843x hilfreich)

Zitat (von JanusvonH):
Ist eine derartige Abstrafung wirklich so rechtmäßig?

Da wäre relevant was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. findet.

Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.


Insbesondere im Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen können Sachen geregelt werden, die in normalen Arbeitsverträgen so nicht gehen würden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
JanusvonH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Diese Anweisung ist jetzt erneuert worden... (Nachtrag folgt)

Arbeitsvertragliche Zwischenfrage zu der Wandlung von Freischichten aus Überzeit in Urlaubstage....

Die Wandlung bzw. Ankündigung erfolgte im November/Dezember
Die gewandelten Tage stammen aus Februar, April, Juli und September...

Arbeitsvertrag §11 Verfallsfristen...: Alle Ansprüche, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen 3 Monaten geltend zu machen, andernfalls verfallen sie... Usw.

Müsste doch auch hier greifen oder?
Und umgekehrt wäre ich ja noch in der Frist, meinen Anspruch geltend zu machen....

Meine Gedanke ist: Rückwirkend in den letzten 3 Monaten zu wandeln, kann man machen.... Aber was darüber hinaus geht eben nicht mehr (Verfallsfrist).... Und wenn dem wirklich so wäre...!

Würde ich jetzt meinen Anspruch geltend jetzt geltend machen, den Fall eben neu bewerten und dann wäre auf Seiten des AG eben die Frist verfallen (da jetzt Februar 2023 ;) .

Ich gebe zu, es ist meinerseits ein wenig sehr schön gedacht, aber es sind ja auch nur Gedanken :)

P.S. Dienstanweisung folgt


-- Editiert von User am 4. Februar 2023 08:06

-- Editiert von User am 4. Februar 2023 08:09

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#13
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

Die Ausschlussfrist gilt beidseitig.
Möglicherweise kannst und magst du damit 'leben' im Sinne eines Kompromisses, ob es wirklich in Ordnung ist, kann dann dahin gestellt bleiben, da sich dergleichen wohl kaum wiederholen wird.

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