Hallo zusammen,
ich habe ein Problem mit meinem alten Arbeitgeber. Ich habe letztes Jahr zum 1. Oktober gekündigt. Man hatte mir damals bei HR mitgeteilt das ich nur einen anteiligen Anspruch auf meine Urlaubstage habe:
30 Urlaubstage laut Vertrag / 12 Monate = 2,5 Tage p.m. * 10 Werktätigkeit = 25 Tage
Diese 25 Tage habe ich dann auch bis 30. September 2014 genommen. Nun habe ich aber herausgefunden das mir bei einer Kündigung in der 2. Jahreshälfte mein gesamter Urlaub zusteht bei mind. 6 Monatiger Betriebszugehörigkeit, war fast 3 Jahre dort.
Nun meine Frage, habe ich noch einen Monetär Anspruch auf die 5 Tage welche ich nicht genommen habe oder ist hier bereits eine Frist etc. abgelaufen?
Ich freue mich auf eure Antworten!
Viele Grüße!!
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Urlaubstage in der 2. Jahreshälfte
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Da müsste man sich zunächst einige Unterlagen anschauen, insbesondere Arbeits- und Tarifverträge (Stichworte: Ausschlussfristen, anteilige Urlaubsgewährung).
Gleichzeitig stellt sich die Frage, was du ab Oktober gemacht hast. Neuer Job? Hast du dort dann keinen Urlaub mehr bekommen?
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Hi Dummfragerin,
danke erstmal für deine Antwort.
Hatte ich vergessen zu erzählen ich bin seit dem 1. Okt wieder Student, und habe somit keinen klassischen Urlaub mehr.
Ich werd gleich mal nachsehen in meinem alten Arbeitsvertrag -->
Stichwort: Ausschlussfristen, anteilige Urlaubsgewährung - Denke aber nicht das da was von der Gesetzesregelung abweicht...
Viele Grüße!
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Das Gesetz sieht ja 24 Urlaubstage vor bzw. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Die hast du ja auch bekommen.
Gab es einen Tarifvertrag?
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Nja schon, aber im Arbeitsvertrag stehen 30 Tage Urlaub. Und wer in der 2. Jahreshälfte Kündigt dem steht der gesamte Jahresurlaub zu. Genommen habe ich allerdings nicht wie Vertraglich geregelt 30 sondern eben nur 25.
Nein kein Tarifvertrag o.ä.
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quote:<hr size=1 noshade>Nja schon, aber im Arbeitsvertrag stehen 30 Tage Urlaub. Und wer in der 2. Jahreshälfte kündigt (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer) dem steht der gesamte Jahresurlaub zu. <hr size=1 noshade>
Das ist die gesetzliche Regel - deshalb bezieht sie sich erstmal auch nur auf den gesetzlichen Urlaub.
Du hast einen Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaub hinaus geht.
Bei einer 5-Tage-Woche ist der gesetzliche Urlaub 20 Tage. D.h. du hast 20 Tage gesetzlichen Urlaub plus 10 Tage übergesetzlichen Urlaub.
Regelungen im Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag), die die "zweite Jahreshälfte-Regelung" auf den gesetzlichen Urlaub beschränken (und für den übergesetzlichen ausschließen) sind nicht völlig unüblich.
Und du hast den vollen gesetzlichen Urlaub ja bekommen (sogar 5 Tage mehr).
Man müsste nochmal genau den Arbeitsvertrag prüfen.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Hi Leute,
hier der entsprechende Auszug aus dem Vertrag:
§ 14 Ausschlussfristen
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsver- hältnis und seiner Beendigung in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend ge- macht worden sind. Für Zahlungsansprüche des Mitarbeiters, die während eines Kündi- gungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, beginnt die Verfall- frist von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht inner- halb von drei Monaten nach Ablehnung bzw. Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Gekündigt habe ich ja zum 1. Okt 2014, würde also bedeuten ich kann einen Anspruch noch bis 1. April geltend machen?
Vielen Dank und Viele Grüße!!
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Bei der Ausschlussfrist hast Du Glück, 3 Monate wären auch machbar und gängig gewesen.
Zum Urlaubb solltest Du ebenfalls die komplette Klausel des AV lesen (und hier posten), denn wie drkabo richtig schrieb:
quote:
Regelungen im Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag), die die "zweite Jahreshälfte-Regelung" auf den gesetzlichen Urlaub beschränken (und für den übergesetzlichen ausschließen) sind nicht völlig unüblich.
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